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Vergütung als Berufsbetreuer oder Berufsvormund beantragen

Sie führen als rechtlicher Betreuer die Betreuung in der Regel ehrenamtlich. In diesem Falle besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Wird die rechtliche Betreuung allerdings berufsmäßig geführt, , haben Sie einen Anspruch auf eine Vergütung.

Vormundschaften werden in der Regel ehrenamtlich oder als Amtsvormundschaften geführt. Nur wenn Sie ausnahmsweise eine Vormundschaft berufsmäßig führen, besteht ein Vergütungsanspruch.

Die Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Darin sind für Berufsbetreuer und Berufsvormünder unterschiedliche Vergütungssysteme vorgesehen.

Zur Vergütung von Berufsbetreuern:

Die Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C in der Anlage festgelegt sind. Welche Vergütungstabelle anzuwenden ist, richtet sich nach der beruflichen Bildung des Betreuers und wird vom zuständigen Gerichtsvorstand (siehe nachfolgend unter "Zuständige Stelle") auf Antrag des Betreuers nach dessen Registrierung festgestellt. Für die Bemessung der Fallpauschalen kommt es weiter auf die Dauer der Betreuung, den gewöhnlichen Aufenthaltsort und den Vermögensstatus des Betreuten an.

Zur Vergütung von Berufsvormündern:

Die Vergütung der Berufsvormünder wird anhand der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit bemessen. Abhängig davon, inwieweit Sie über eine berufliche Ausbildung verfügen, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar ist, beträgt der Stundensatz 23 EUR, 29,50 EUR oder 39 EUR.

Zuständige Stelle

Bei Berufsbetreuern:

  • Für die Festsetzung der Vergütung ist das Betreuungsgericht zuständig, bei dem die Betreuung anhängig ist.
  • Für die Feststellung, nach welcher Vergütungstabelle sich die von Ihnen zu beanspruchenden Vergütungen richten, ist der Präsident oder die Präsidentin des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk Ihr Sitz, hilfsweise Ihr Wohnsitz liegt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Ihr Sitz, hilfsweise Ihr Wohnsitz, im Bezirk eines Amtsgerichts liegt, dem ein Präsident oder eine Präsidentin vorsteht; in diesem Fall ist dieser Präsident oder diese Präsidentin zuständig.

Beim Vormund: das Familiengericht, bei dem die Vormundschaft geführt wird.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Bei Berufsbetreuern: Sie führen rechtliche Betreuungen und sind nach § 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) registriert oder gelten nach § 32 Absatz 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert.

Bei Berufsvormündern: Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn Sie mehr als zehn Vormundschaften führen oder für die Führung der Vormundschaft voraussichtlich mehr als 20 Wochenstunden erforderlich sind und das Familiengericht die Berufsmäßigkeit festgestellt hat.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Vergütung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Ein Antragsformular gibt es nicht.

Die zuständige Stelle setzt die Höhe der Vergütung fest.

Hinweis: Ist die betreute Person oder der Mündel mittellos, bezahlt Sie der Staat. Andernfalls können Sie den vom Gericht festgesetzte Betrag dem Vermögen der betreuten Person beziehungsweise des Mündels entnehmen. Bei einer Betreuung ist dafür Voraussetzung, dass Sie auch für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt sind.

Fristen

Als Berufsvormund müssen Sie die Vergütung spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung bei der zuständigen Stelle geltend machen.

Als Berufsbetreuer müssen Sie die Vergütung spätestens 15 Monate nach dem Zeitpunkt, ab welchem die Vergütung erstmals geltend gemacht werden kann (das heißt jeweils nach Ablauf von drei Betreuungsmonaten), bei der zuständigen Stelle geltend machen.

Erforderliche Unterlagen

als Berufsvormund: Aufstellung der geleisteten Stunden

Kosten

Grundsätzlich entstehen durch das Verfahren keine Kosten. Die Einlegung einer Beschwerde kann aber Kosten auslösen.

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 1808 Vergütung und Aufwendungsersatz
  • §§ 1875 - 1881 Vergütung und Aufwendungsersatz

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG)

Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG):

§ 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr

§ 32 Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachenund in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG):

§ 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung

Freigabevermerk

02.12.2024 Justizministerium Baden-Württemberg