Kommunale Steuern

Nur wenige Steuern werden von den Kommunen direkt erhoben. Hierzu zählen die Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer und Vergnügungssteuer. 

Gewerbesteuer

Gegenstand der Besteuerung sind die im Gemeindegebiet ansässigen Betriebe und Niederlassungen. Die Gewerbesteuer hängt vom Gewerbeertrag (Gewinn) der Firma ab.

Verfahrensablauf

Das Finanzamt am Hauptsitz ermittelt anhand des Gewerbeertrags den Gewerbesteuermessbetrag und erstellt einen Gewerbesteuermessbescheid oder – bei mehreren Betriebsstätten – einen Zerlegungsbescheid, der den jeweiligen Gemeinden übermittelt wird.

Die Gemeinde vervielfacht den Gewerbesteuermessbetrag mit dem aktuell gültigen Hebesatz von 380%. Dies ergibt dann die zu zahlende Gewerbesteuer.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz, das Einkommenssteuergesetz sowie die Abgabenordnung.

Formulare

Folgende Formulare stehen zum Herunterladen zur Verfügung:

Erteilung einer Einzugsermächtigung - SEPA Lastschriftmandat (22,3 KiB)

Grundsteuer

Gegenstand der Besteuerung sind die im Gemeindegebiet liegenden Grundstücke.
Kontakt mit der Grundsteuerstelle bitte möglichst über grundsteuer@sindelfingen.de aufnehmen.

Verfahrensablauf​

Der Grundsteuerbescheid wird auf Basis des Grundsteuermessbescheids des Finanzamtes Böblingen erstellt. Die Stadtverwaltung vervielfacht den Grundsteuermessbetrag mit dem entsprechenden Hebesatz von 250% für landwirtschaftliche Grundstücke und 216% für alle übrigen Grundstücke.
Die Grundsteuer wird dabei immer für das gesamte Kalenderjahr festgesetzt. Eine unterjährige Aufteilung beim Verkauf eines Grundstücks ist im Grundsteuergesetz nicht vorgesehen. Eine unterjährige Verrechnung des Steuerbetrags kann deshalb nur zwischen dem Verkäufer und dem Käufer auf privatrechtlicher Grundlage erfolgen.
Der Eigentümer eines Grundstücks zum Stichtag 1. Januar eines Jahres bleibt gegenüber der Stadt für das gesamte Jahr Steuerschuldner.
 
Die Grundsteuer ist quartalsweise jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu bezahlen. Auf Antrag kann auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli vereinbart werden. Der formlose Antrag ist spätestens bis zum 30. September für das Folgejahr zu stellen. Auf Antrag kann auch wieder eine quartalsweise Zahlung vereinbart werden.

Rechtsgrundlage​

Rechtsgrundlage ist das Grundsteuergesetz Baden-Württemberg. Hierin finden sich insbesondere auch die Regelungen zu Fristen und dem Steuererhebungsverfahren.

Formulare

Folgende Formulare stehen zum Herunterladen zur Verfügung:

Erteilung einer Einzugsermächtigung - SEPA Lastschriftmandat (22,3 KiB)

Grundsteuerreform

Die Grundsteuerreform ist in der letzten Phase der Umsetzung angelangt. Der Gemeinderat hat im Dezember 2024 den neuen Hebesatz für die Grundsteuer A in Höhe von 250% und für die Grundsteuer B in Höhe von 216% beschlossen. Die Grundsteuerjahresbescheide 2025 wurden ab Ende Januar 2025 an alle Steuerpflichtigen verschickt.
Sollten Sie bisher keinen Bescheid erhalten oder sich Ihre Adresse geändert haben, teilen Sie dies dem Amt für Finanzen, SG Steuern der Stadt Sindelfingen bitte schriftlich oder per Mail grundsteuer@sindelfingen.de mit. Sollte sich die Kontoverbindung geändert haben, erteilen Sie uns bitte ein neues SEPA-Lastschriftmandat mit dem unter Formulare erhältlichen Schreiben (postschriftlich mit Unterschrift).
Auch wenn der zugrunde gelegte Messbetrag vom Bescheid des Finanzamtes abweichen sollte, ist das Amt für Finanzen, SG Steuern der Stadt Sindelfingen der richtige Ansprechpartner.
 
Sollten Sie jedoch grundsätzliche Einwendungen haben, die z.B. die Wertermittlung Ihres Grundstücks betrifft oder generell die Grundsteuerreform, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt Böblingen.
 
Weitere Informationen finden Sie auch in der Beilage zu den Grundsteuerjahresbescheiden 2025 (698,1 KiB).
 
In einem gemeinsamen Video haben die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Städtetag auf die Notwendigkeit zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer hingewiesen. Weiter Infos unter www.dstgb.de

Hundesteuer

Gegenstand der Besteuerung sind die im Gemeindegebiet lebenden Hunde, die älter als 3 Monate sind. Die Steuer beträgt 120,00 Euro für den ersten Hund und 240,00 Euro für jeden weiteren Hund. Die Kampfhundesteuer beträgt 660,00 Euro.

Verfahrensablauf​

Der oder die Hunde sind bei der zuständigen Stelle anzumelden – spätestens sobald der Hund bzw. die Hunde 3 Monate alt sind. Nach der Anmeldung erhält der Hundebesitzer den Steuerbescheid und die Hundesteuermarke(n). Im Januar wird der Jahressteuerbescheid verschickt. Alle 3 Jahre gibt es zudem eine neue Hundesteuermarke. Die aktuellen Marken gelten von 2021 bis 2023.

An- und Abmeldungen sind auch auf den Bezirksämtern in Maichingen und Darmsheim möglich. Es ist ausreichend, die An- und Abmeldeformulare abzugeben oder mit der Post zu schicken. Ein persönliches Erscheinen ist weder vom Hundehalter noch vom Hund notwendig. Deshalb bitten wir alle Hundehalter Ihre Hunde nicht ins Rathaus oder in die Bezirksämter mitzubringen.

Bei Beendigung der Steuerpflicht (Tod oder Veräußerung des Hundes, Wegzug) ist die Hundesteuermarke zusammen mit der Abmeldung bei der Stadtverwaltung abzugeben.

Rechtsgrundlage​

Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Stadt Sindelfingen. Hierin finden sich insbesondere auch die Regelungen zu Fristen, zu Steuerermäßigungen und dem Steuererhebungsverfahren.

Die Hundesteuersatzung können Sie hier (79,8 KiB)online abrufen. [09/01 Hundesteuersatzung] (79,8 KiB)

Formulare​

Folgende Formulare stehen zum Herunterladen zur Verfügung:

Hundesteueranmeldung (137,5 KiB)

Hundesteuerabmeldung (71,5 KiB)

Erteilung einer Einzugsermächtigung - SEPA Lastschriftmandat (22,3 KiB)

Vergnügungssteuer

Gegenstand der Besteuerung sind die im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen, insbesondere zu gewerblichen Zwecken entgeltlich betriebene

  • Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnliche dem Vergnügen dienende Geräte (wie z.B. Warenspielautomaten und zum Spielen geeignete Computer)
  • Wettbüros
  • Sexdarbietungen, insbesondere Stripteasevorführungen, Peepshows, Tabledance, Filmvorführungen von Filmen die nicht gemäß § 14 Abs. 2 oder 7 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet sind
  • Sex- und Erotikmessen
  • Einrichtungen zur Einräumung der Gelegenheit für sexuelle Vergnügungen (z.B. Bordelle, bordellähnliche Räumlichkeiten, Swingerclubs, FKK-Clubs)

Verfahrensablauf

Vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen und Geräte sind mit den hierfür zur Verfügung gestellten Formularen fristgerecht an-, um- und abzumelden. Zudem müssen die für die Steuerfestsetzung notwendigen Angaben zu den jeweiligen Fristen der Stadt gemeldet werden. Alle hierzu notwendigen Informationen können der Vergnügungssteuersatzung entnommen werden.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Sindelfingen (83,1 KiB). Hierin finden sich insbesondere auch die Regelungen zu Fristen und dem Steuererhebungsverfahren.

Formulare