Baurechtliches
Umbau und Sanierung
Wollen Sie ein Gebäude umbauen, sanieren oder modernisieren? Je nach Umfang und Art der Baumaßnahmen benötigen diese eine Baugenehmigung oder ein anderes baurechtliche Zulassungsverfahren. Wenn Sie den Umbau eines Gebäudes planen, sollten Sie sich daher frühzeitig bei der Baurechtsbehörde erkundigen, was zu beachten ist.
Unter Modernisierung werden bauliche Maßnahmen verstanden, die
- den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,
- die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
- nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
Auch bei einem Umbau, einer Sanierung oder Modernisierung müssen Sie die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Brandschutzbestimmungen und Abstandsflächen) beachten.
Energieausweis
Der Energieausweis für bestehende Gebäude hilft Mietern und Käufern, vergleichbare Informationen über die energetische Qualität von Gebäuden zu erlangen
Tipp: Im Leitfaden „Zukunft Altbau“ des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (Umweltministeriums) finden Sie Informationen zum Thema "Energieeinsparung", insbesondere zur Wärmedämmung, zum Energieausweis und zu den Fördermitteln.
Empfehlenswert ist die Kategorie „Energie“ der Internetseite des Umweltministeriums.
Erneuerbare Energien
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes und das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg wurden mit dem Ziel verabschiedet, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und begrenzte Energieressourcen (Öl, Gas und Kohle) zu schonen.
Die Regelungen des EWärmeG für bestehende Wohngebäude gelten seit dem 1. Januar 2010. Für bestehende Wohnbauten ab 50 Quadratmetern müssen zehn Prozent des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser durch den Einsatz von erneuerbaren Energien (Biomasse, Sonnenenergie, Erdwärme, Bioöl und Biogas) gedeckt werden, sofern die Heizungsanlage ausgetauscht wird.
Ausnahmen von der Erfüllung der Anforderungen gibt es nur, wenn
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erfüllung entgegenstehen,
- eine Umsetzung technisch nicht möglich ist,
- der Umbau eine unbillige Härte für den Hausbesitzer darstellt (z.B. wenn er selbst nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt) oder
- bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erneuerbare Energien genutzt wurden
Sie müssen die Anforderungen jedoch nur erfüllen, wenn die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Gas- oder Öletagenheizungen sind von den Bestimmungen ausgenommen.
Der Einbau von Heizungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, wird auch finanziell gefördert. Einen Überblick über mögliche Förderungen finden Sie bei den Lebenslagen im Kapitel "Baufinanzierung und Förderungen". Welche Anforderungen für die Heizungsanlagen von Neubauten gelten, können Sie bei den Lebenslagen im Kapitel "Planung der Heizungsanlage" nachlesen.
Tipp: Das Umweltministerium bietet auf seinen Internetseiten unter "Erneuerbare-Wärme-Gesetz für Altbauten" weitere Informationen rund um das EWärmeG an.
Nutzungsänderung
Eine Nutzungsänderung steht grundsätzlich der Errichtung eines Gebäudes gleich: Beispielsweise kann es baugenehmigungspflichtig sein, wenn Sie eine Wohnung als Büro oder einen Speicher als Wohnraum nutzen. Eine Nutzungsänderung kann beispielsweise zur Folge haben, dass Sie mehr Stellplätze zur Verfügung stellen müssen.
In bestimmten Fällen ist eine Nutzungsänderung verfahrensfrei. Gegebenenfalls müssen Sie jedoch ein Baugenehmigungsverfahren (vereinfachtes oder umfassendes Baugenehmigungsverfahren), ein Kenntnisgabeverfahren oder eine Antrag auf Befreiung / Ausnahme / Abweichung durchführen.
Aufteilung eines Wohnhauses - Begründung von Wohnungseigentum
Möchten Sie die Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln veräußern oder eine Wohnung auf Ihr Kind übertragen, benötigen Sie unter anderem eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und einen Aufteilungsplan. Diese benötigen Sie bei Ihrer Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück aufgeteilt und an den einzelnen Wohnungen Wohnungseigentum begründet wird. Mit der Anlegung der sogenannten "Wohnungsgrundbücher" wird die Teilung erst wirksam.
Die hier dargestellten Informationen wurden teils leicht verändert von service-bw übernommen.