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Baumfällgenehmigung beantragen

Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

Eine Fällgenehmigung ist vor allem in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“

Städte oder Gemeinden können Bäume durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ schützen. Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
In Baumschutzsatzungen kann beispielsweise geregelt sein, dass bestimmte Bäume (zum Beispiel mit bestimmtem Stammumfang) nur ausnahmsweise gefällt werden dürfen.

In Baden-Württemberg sind Alleen gesetzlich geschützt. Sie dürfen daher nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.

2. Schutz von Bäumen als Naturdenkmal

Bäume können auch als Naturdenkmal ausgewiesen sein. Naturdenkmale dürfen nicht zerstört oder verändert werden.

3. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

a) Es ist in der Regel verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

Dieses Verbot gilt nicht

  • für Bäume im Wald,
  • in Kurzumtriebsplantagen und
  • auf gärtnerisch genutzten Grundflächen.

Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen vor allem

  • Flächen des Erwerbsgartenbaus,
  • private Zier- und Nutzgärten,
  • Kleingartenanlagen,
  • Rasensportanlagen oder
  • öffentliche Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe).

b) Auch wenn eine Fällung nach anderen Vorschriften zulässig wäre, ist immer zusätzlich der spezielle Artenschutz zu beachten.
Demnach ist es unter anderem verboten, geschützte Tiere zu töten, ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier im Nest) zu beschädigen, ihre Fortpflanzungsstätten (zum Beispiel Nester) zu zerstören oder die Tiere während der Fortpflanzungszeit zu stören.
Diese Regelungen gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Wenn sich also zum Beispiel ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Wenn das Nest wiederkehrend belegt ist (wie zum Beispiel beim Storch), gilt ein ganzjähriger Schutz.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Ihre Gemeinde/Stadt oder Ihr Landratsamt (Bereich Naturschutz)

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder Baumbestände roden.

Verfahrensablauf

Setzen Sie sich mit Ihrer Gemeinde/Stadt oder Ihrem Landratsamt (Bereich Naturschutz) in Verbindung bei Fragen

  • zum Schutzstatus,
  • zu Genehmigungen beziehungsweise
  • Ausnahmen.

Fristen

möglichst 4 Wochen vor der geplanten Fällung

Erforderliche Unterlagen

Angaben zum Baum, Standort und so weiter

Kosten

abhängig vom Antrag

Hinweise

Auf dem Gebiet der Stadt Leonberg mit Ortsteilen ist die Baumschutzsatzung zu beachten (im Internet abrufbar).

Sollten Sie nicht ausschließen können, ob es sich bei dem betroffenen Baum um ein Pflanzgebot oder eine Pflanzbindung des zugrundeliegenden Bebauungsplanes handelt, wenden Sie sich bitte an die Kommune. Sind die dort festgelegten Vorgaben nicht berührt, dürfen Bäume im Hausgarten ganzjährig unter Beachtung des Artenschutzes gefällt werden; hierfür ist keine Genehmigung erforderlich.

In anders gelagerten Fällen (bspw. Rodung eines Baumes in der freien Landschaft während der Schonzeit von März bis September), wenden Sie sich über dieses Formular an die untere Naturschutzbehörde (UNB) am Landratsamt Böblingen. Soll in sonstige Gehölze wie Hecken, Gebüsche und Sträucher eingegriffen werden, wenden Sie sich ebenfalls an die UNB.

Rechtsgrundlage

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

  • § 28 Naturdenkmäler
  • § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
  • § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
  • § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

 

Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG)

  • § 30 Naturdenkmale
  • § 31 Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • § 70
  • § 78
  • § 81
  • § 82

Freigabevermerk

15.10.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg