Instrument zur Sicherung der Planung gem. § 14 BauGB

VERÄNDERUNGSSPERREN

Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen sowie erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen, § 14 Abs. 1 BauGB.

AKTUELLE VERÄNDERUNGSSPERREN

Momentan gibt es keine aktuellen Veränderungssperren.