Dienstleistungen

Kenntnisgabeverfahren

Für die Errichtung von Bauvorhaben mit bestimmten Voraussetzungen (siehe unten), die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit bestimmten Festsetzungen liegen, kann anstelle des Baugenehmigungsverfahrens das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt zu werden.

Im Wesentlichen unterscheidet sich das Kenntnisgabeverfahren dadurch vom Genehmigungsverfahren, dass ein förmlicher behördlicher Bescheid entfällt, das Verfahren beschleunigt wird und Kosten erspart werden (Wegfall der Genehmigungsgebühr).

Auch für die Änderung und Nutzungsänderung genehmigungspflichtiger Anlagen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden. Das Kenntnisgabeverfahren ist außerdem beim Abbruch aller Anlagen möglich, sofern für den Abbruch nicht schon die Verfahrensfreiheit gegeben ist.

Beim Kenntnisgabeverfahren reicht der Bauherr die Bauvorlagen bei der Gemeinde ein, in der das Baugrundstück liegt. Die Gemeinde prüft dann innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die eingereichten Bauvorlagen vollständig sind, ob auf dem Grundstück Baulasten liegen, ob das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes liegt und ob die Grundstückserschließung gewährleistet ist.

Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) werden von der Kenntnisgabe benachrichtigt. Sie erhalten die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen die eingereichten Bauvorlagen einzusehen und Einwände vorzubringen. Wenn alle Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, kann mit dem Bauvorhaben zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Erfolgt keine Zustimmung der Angrenzer, kann mit dem Bauvorhaben innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Bringt ein Angrenzer Bedenken vor, werden diese überprüft und die Angrenzer über das Ergebnis unterrichtet.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, der mindestens Festsetzungen über die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und das Maß (Größe) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält und es muss sich um die Errichtung eines der folgenden Bauvorhaben handeln:

  • Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser
  • landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu drei Geschossen, auch mit Wohnteil
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 Quadratmeter Grundfläche und bis zu drei Geschossen
  • eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 250 Quadratmeter Grundfläche
  • Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben

 

Verfahrensablauf

Sie benötigen den Vordruck "Kenntnisgabeverfahren" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular steht zum Download zur Verfügung und ist auch im Handel erhältlich.

Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht. Die Gemeinde benachrichtigt außerdem die Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) über das geplante Bauvorhaben, sofern die Angrenzer nicht bereits schriftlich ihre Zustimmung erklärt oder die Bauvorlagen unterschrieben haben.

Sofern für das Vorhaben Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie beispielsweise von Abstandsflächenvorschriften, örtlichen Bauvorschriften oder Bebauungsplanfestsetzungen erforderlich sind, müssen Sie diese gesondert beantragen. Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig, beispielsweise eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, muss der Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.

Hinweis: Mit den von dem Antrag betroffenen Baumaßnahmen kann dann erst nach Beendigung des Kenntnisgabeverfahrens begonnen werden.

Fristen

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Erforderliche Unterlagen

  • Formular "Kenntnisgabeverfahren"
  • weitere Bauvorlagen, in der Regel
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung
    • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
    • Bestätigungen des Planverfassers und des Lageplanfertigers
    • Bestätigung des Bauherrn über Übernahme der Bauherrschaft und über Bestellung eines geeigneten Bauleiters

Hinweis: Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen.

Kosten

Die Gebühren bemessen sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sindelfingen.

Hinweise

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Freigabevermerk

Freigegeben Stadt Sindelfingen, Baurechts- und Vermessungsamt, 10.11.2022