Öffentliche Bekanntmachungen
Hier finden Sie öffentliche Bekanntmachungen, welche die Stadt Sindelfingen betreffen.
Informationen zu den aktuellen Beteiligungs- und Planungsverfahren finden Sie auf der Seite Beteiligungsverfahren.
Öffentliche Zustellung
28.02.2025
Frank Jakob Musselmann, zuletzt wohnhaft gemeldet in Einsteinstraße 6, 75175 Pforzheim ist eine Entscheidung des Ordnungs- und Standesamtes vom 12.02.2025 unter Aktenzeichen 32.2/FR zu eröffnen.
Zustellversuche durch die Post sind ergebnislos geblieben. Das Dokument wird daher nach § 11 LVwZG bzw. § 10 VwZG des Bundes öffentlich zugestellt.
Herrn Musselmann wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Ordnungs- und Standesamt, 71063 Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer 0.13, einzusehen. *
* Mit der öffentlichen Zustellung des Dokuments können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverlust drohen könnte.
Öffentliche Zustellung
21.02.2025
Mehmet Yeter, zuletzt wohnhaft gemeldet in Neckartalstraße 377, 70376 Stuttgart ist eine Entscheidung des Ordnungs- und Standesamtes vom 29.01.2025 unter Aktenzeichen 32.2/FR zu eröffnen.
Zustellversuche durch die Post sind ergebnislos geblieben. Das Dokument wird daher nach § 11 LVwZG bzw. § 10 VwZG des Bundes öffentlich zugestellt.
Herrn Yeter wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Ordnungs- und Standesamt, 71063 Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer 0.13, einzusehen. *
* Mit der öffentlichen Zustellung des Dokuments können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverlust drohen könnte.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Partien, Mandatsträger, Presse oder Rundfunk, Adressbuchverlage
21.02.2025
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt, die in § 42
Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 14 Meldeverordnung (MVO) aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person erstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder die Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung (MVO) dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen (Rathaus, Servicepunkt, Rathausplatz 1, Tel. 94-468), beim Bezirksamt Maichingen (Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Str. 44, Tel. 94-110) oder beim Berzirksamt Darmsheim (Rathaus, Widdumstr. 12, Tel. 94-872) eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten der Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen, über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Satzung des Rates für Vielfalt, Teilhabe und Dialog der Stadt Sindelfingen
21.02.2025
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 16.05.2024 folgende Satzung beschlossen:
1 Zusammensetzung, Allgemeines Der Rat für Vielfalt, Teilhabe und Dialog berät Verwaltung und Politik zu Fragen, welche die Gestaltung des Zusammenlebens in einer vielfältigen Gesellschaft und insbesondere die Teilhabe von Eingewanderten sowie ihrer direkten Nachkommen, von Menschen mit Behinderung und Menschen der LSBTQ+-Community betreffen. Der Rat für Vielfalt, Teilhabe und Dialog setzt sich aus Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Sindelfingen zusammen, die vom Gemeinderat gewählt werden. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rat für Vielfalt, Teilhabe und Dialog und dem Gemeinderat ist ausgeschlossen. Der Oberbürgermeister der Stadt Sindelfingen ist Schirmherr des Rates. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Zusammensetzung des Rates und Auswahl seiner Mitglieder Der Rat setzt sich aus 16 Mitgliedern zusammen. Für einen Sitz im Rat für Vielfalt, Teilhabe und Dialog kann sich nominieren bzw. nominiert werden, werEinwohnerIn von Sindelfingen ist,das 16. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten in Sindelfingen lebt,Bezüge insbesondere zu Eingewanderten und ihren direkten Nachkommen, Menschen mit Behinderung und Menschen der LSBTQ+-Community hat sowie eine persönliche Motivation aufweist. Nominierungen für die Mitgliedschaft im Rat sind an die Stadtverwaltung zu richten. Die Mitglieder werden vom Gemeinderat auf Vorschlag der Verwaltung in den Rat gewählt. Die Auswahl der Mitglieder soll dabei in folgenden Handlungsfelder erfolgen:Willkommenskultur: 2 SitzeTeilhabe und Dialog: 3 SitzeBildungskarrieren: 3 Sitze Menschenrechte vor Ort: 2 SitzeBarrierefreiheit: 2 SitzeInklusion: 2 SitzeLSBTQ+: 2 Sitze Die Mitglieder des Rates werden analog der Dauer der Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Die Wahl der Mitglieder des Rates für Vielfalt, Teilhabe und Dialog soll in der Regel so erfolgen, dass ein gleichzeitiger Beginn der Amtszeit mit dem Gemeinderat erfolgen kann. Scheidet ein Mitglied aus dem Rat aus, rückt eine Person nach. Es wird eine Nachrückliste durch Wahl im Gemeinderat gebildet. Ein Mitglied des Rates kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats abgewählt werden.
3 Etat Der Rat für Vielfalt, Teilhabe und Dialog erhält jährlich einen festgelegten Etat, der im Haushalt der Stadt Sindelfingen ausgewiesen ist. Über die Verwendung des Geldes verfügt der Rat für Vielfalt, Teilhabe und Dialog.
4 Externe Unterstützung
Der Rat wird von der Stadtverwaltung fachlich wie methodisch unterstützt.
5 Vorstand Der Rat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine Stellvertretung für den/die Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende sowie die Stellvertretung wird auf ein Jahr gewählt. Der/Die Vorsitzende koordiniert die Zusammenarbeit innerhalb des Rates und legt die Tagesordnung fest. Er muss mindestens einmal im Jahr Rechenschaft über seine Aktivität ablegen. Der/Die Vorsitzende ist Ansprechperson für die Verwaltung. Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Rates ein und leitet diese.
6 Sitzungen, Entschädigung Der Rat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordentlich zur Sitzung geladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Mitglieder sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Der Rat tagt mindestens einmal im Quartal. Der Rat tagt öffentlich, es sei denn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern die Nichtöffentlichkeit. Das Protokoll wird der Verwaltung und dem Gemeinderat zugesandt sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung. Näheres wird durch Satzung geregelt.
7 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung des Rates tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
gez.
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Sindelfingen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat
Bekanntmachung zur Wahl Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister (m/w/d)
14.02.2025
STADT SINDELFINGEN
Die Stadt Sindelfingen ist ein dynamischer,
international bekannter Technologie- und
Produktionsstandort, ein wichtiges Zentrum
für Handel und Dienstleistungen und mit
64.000 Einwohnern ein attraktiver Wohnort
zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und
dem Nordschwarzwald.
Wegen Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen
Amtsinhabers ist die Stelle der/des
hauptamtlichen
Oberbürgermeisterin/
Oberbürgermeisters
(m/w/d)
zum 1. August 2025 neu zu besetzen. Die
Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Besoldung
richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, den 11. Mai
2025, eine eventuell notwendig werdende
Stichwahl am Sonntag, den 25. Mai 2025 statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel
116 des Grundgesetzes und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die vor der Zulassung
der Bewerbungen in der Bundesrepublik
Deutschland wohnen; die Bewerberinnen
und Bewerber müssen am Wahltag das 18.
Lebensjahr vollendet haben und müssen die
Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 der
Gemeindeordnung Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Samstag,
15. Februar 2025 und spätestens am Montag,
14. April 2025, 18:00 Uhr, schriftlich beim
Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Herrn Dr. Vöhringer, Bürgermeisteramt
Sindelfingen, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen, in einem verschlossenen Umschlag
mit der Aufschrift „Oberbürgermeisterwahl“
eingereicht werden.
Der Bewerbung sind gemäß § 20 Abs. 3 der
Kommunalwahlordnung folgende Unterlagen
beizufügen:
- 100 Unterstützungsunterschriften zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen jeweils einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf
Anforderung der sich bewerbenden Person
unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Stadtverwaltung Sindelfingen, Ordnungs- und Standesamt, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen, kostenfrei
ausgegeben). Dies gilt nicht für den amtierenden Oberbürgermeister, wenn er sich um
seine Wiederwahl bewirbt.
- Eine für die Wahl von der zuständigen Behörde ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung.
- Eine eidesstattliche Versicherung der sich
bewerbenden Person, dass kein Ausschluss
von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt.
- Unionsbürgerinnen und Unionsbürger müssen darüber hinaus zu ihrer Bewerbung eine
weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres
Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in
diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht
verloren haben.
Fehlende notwendige Unterlagen können bis
zum Ende der Einreichungsfrist nachgereicht
werden.
Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendigen werdenden Stichwahl auch die
Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist
nicht möglich (§ 10a Abs. 1 Kommunalwahlgesetz).
Ort und Zeit der Gelegenheit zur öffentlichen Vorstellung werden den Bewerberinnen
und Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich
nicht wieder
Wahlbekanntmachung Bundestagswahl
14.02.2025
Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Die Gemeinde Sindelfingen ist in folgende 43 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
001-01 Goldberg-Gymnasium, Frankenstr. 15
001-02 Realschule Goldberg, Goldbergstr. 27
001-03 Kindertagesstätte Schneidemühler Weg I, Schneidemühler Weg 1
001-04 Gottlieb-Daimler-Schule II, Böblinger Str. 73
001-05 Kindertagesstätte Schneidemühler Weg II, Schneidemühler Weg 1
001-06 Pavillon, Calwer Str. 36
001-07 Grundschule Gartenstraße, Gartenstr. 7/1
001-08 Stiftsgymnasium, Böblinger Str. 26
001-09 Kindertagesstätte Königsknoll, Sonnenbergstr. 7
001-10 Stadtteiltreff Viehweide, Hans-Thoma-Platz 1
001-11 Kindertagesstätte Max-Liebermann-Weg, Max-Liebermann-Weg 10
001-12 Kindertagesstätte Brunnenwiesenstraße, Brunnenwiesenstr. 12
001-13 Rathaus I, Rathausplatz 1
001-14 Grundschule Königsknoll, Wengertstr. 5
001-15 Rathaus II, Rathausplatz 1
001-16 Realschule am Klostergarten, Leonberger Str. 4
001-17 Kindertagesstätte Gottlieb Daimler, Hinterweiler Str. 54
001-18 Kindertagesstätte Lilienstraße, Lilienstr. 42
001-19 Gemeindesaal St. Joseph, Liebenzeller Str. 44
001-20 Pfarrw.Gymn./Musiksaal, Pfarrwiesenallee 3
001-21 Realschule Hinterweil I, Nikolaus-Lenau-Platz 8
001-22 Realschule Hinterweil II, Nikolaus-Lenau-Platz 8
001-23 Kindertagesstätte Marienbader Weg, Marienbader Weg 46
001-24 Gemeinschaftsschule im Eichholz, Theodor-Heuss-Str. 92
001-25 Bodelschwingh-Schule, Sommerhofenstr. 99
001-26 Pfarrw.Gymn./Speisesaal, Pfarrwiesenallee 3
001-27 Grundschule Sommerhofen, Sommerhofenstr. 91-97
001-28 Kindertagesstätte Eschenried, Traifelbergweg 1
001-29 Kindertagesstätte Feldbergstraße, Feldbergstr. 57/1
001-30 Inseltreff Eichholz, Watzmannstr. 5
001-31 Kindertagesstätte Friedrich-Ebert-Straße, Friedr.-Ebert-Str. 3
001-32 Kindertagesstätte Stelle/Roter Berg Auf der Stelle 20/1
101-40 Bürgerhaus I, Sindelfinger Str. 44
101-41 Bürgerhaus II, Sindelfinger Str. 44
101-42 Johannes-Widmann-Gemeinschaftsschule/Musiksaal, Bismarckstr. 34
101-43 Laurentius-Gemeindehaus, Bismarkstraße 28
101-44 Kindertagesstätte Grünäcker, Bartenweg 5
101-45 Bürgerhaus Seniorentreff, Sindelfinger Str. 44
101-46 Jugendtreff Maichingen, Berliner Straße 34
101-47 Kath. Gemeindehaus, Hermann-Kurz-Str. 2
201-50 Turn- und Festhalle Darmsheim, Karlstr: 27
201-51 Grundschule Birkleweg, Birkleweg. 1
201-52 Kindertagesstätte Innerer Bühl, Robert-Bosch-Str. 39
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22. Januar 2025 bis 02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigte/der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in Räumen des Rathauses, der Stadtbibliothek und des Gebäudes Vaihinger Str. 18 zusammen. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wählerinnen/der Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummera) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerin/der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab,dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise,dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oderb) durch Briefwahl
teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin/einen Vertreter anstelle der Wahlberechtigten/des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Sindelfingen, 27. Januar 2025 Christian GanglErster Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung der Autobahn GmbH des Bundes
07.02.2025
Bekanntmachung und gleichzeitige Anhörung
über beabsichtige Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung für das Vorhaben
VKE E081, A 8/A 81/A 831 Um- und Ausbau des AK Stuttgart
auf Grundstücken im Bereich der Gemarkung Sindelfingen
Die Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südwest in Stuttgart, plant zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben. Mit der Planung und Realisierung der Maßnahme ist die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (kurz: DEGES), Zimmerstraße 54, 10117 Berlin, beauftragt.
Um die Planung ordnungsgemäß vorbereiten zu können, ist es notwendig, auf den Flurstücken
Gemarkung Sindelfingen
Kartierungen:
8845, 8891, 8890/23, 8890/37, 8890/1, 8888, 8889, 8892, 8890/29, 8890/27, 8890/24
Vermessung:
8836; 8837; 8838/1; 8838/2; 8839/1; 8840/1; 8840/2; 8840/3; 8841; 8841/1; 8841/2; 8841/3; 8845; 8845/1; 8845/6; 8845/7; 8847; 8848; 8860; 8861; 8862; 8863; 8888; 8890/1; 8890/37; 9600; 9621; 9621/2; 9622; 9622/1; 9623; 9625
in der Zeit vom
März 2025 bis zum 01. Januar 2026
Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:
Durchführung von Kartierungsarbeiten verschiedener Tierarten und Tiergruppen (Tag- und Nachtbegehungen) zur Umsetzung der umweltfachlichen Planungen für die VKE E081, A 8/A 81/A 831 Um- und Ausbau des AK Stuttgart
Durchführung von vegetationskundlichen Kartierungsarbeiten zur Umsetzung der umweltfachlichen Planungen für die VKE E081, A 8/A 81/A 831 Um- und Ausbau des AK Stuttgart
Durchführung von Vermessungsarbeiten (planungsbegleitende Vermessung) zur Umsetzung der Planungsarbeiten für die VKE E081 A 8/A 81/A 831 Um- und Ausbau AK Stuttgart.
Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen und für die spätere Durchführung der geplanten Maßnahmen unabdingbar sind, sind die Grundstückseigentümer sowie die Nutzungsberechtigten aufgrund von § 16a Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Autobahn GmbH des Bundes durchgeführt werden. Etwaige unmittelbare Vermögensnachteile, die durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden angemessen in Geld entschädigt.
Durch die Vorarbeiten wird noch nicht über die Zulassung und die Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.
Die Arbeiten werden durch Beauftragte der DEGES durchgeführt.
Den von den geplanten Vorarbeiten betroffenen Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu den geplanten Vorarbeiten bis zum 28.02.2025 gegeben. Sofern gegen die beabsichtigen Vorarbeiten, ggf. auch bezüglich des geplanten Zeitraumes, Einwände bestehen, bitten wir um eine ausdrückliche schriftliche Mitteilung innerhalb der genannten Frist an
Die Autobahn GmbH des Bundes
Abteilung A 4 – Vermessung, Geo- und Bestandsdaten
Augsburger Str. 748
70329 Stuttgart
Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht im Falle eines fehlenden Einverständnisses zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH: Jahresabschluss 2023
31.01.2025
Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH
Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2023
Die Gesellschafterin der Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH hat durch Gesellschafterbeschluss vom 18.12.2024 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2023 wie folgt festgestellt:
Bilanz zum 31.12.2023
Bilanzsumme Aktiva und Passiva je 202,93 €
Gewinn- und Verlustrechnung Jahresfehlbetrag 538,12 €
Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.538,12 € wird von der Stadt Sindelfingen übernommen.
Der Jahresabschluss wurde vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Sindelfingen vereinfacht geprüft. Die Prüfung ergab keine Beanstandung.
In der Zeit vom 03.02.2025 bis einschließlich 07.02.2025 liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 beim Amt für Finanzen (Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 2.15) während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Talstraße Ost / Allmendäcker I“, 1. Änderung, Inkrafttreten des Bebauungsplans
24.01.2025
Bekanntmachung herunterladen (207,3 KiB)
Haushaltssatzung des Wasserverbandes Schwippe für das Haushaltsjahr 2025
Haushaltssatzung des Wasserverbandes Aich für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
17.01.2025
Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Sindelfingen wird in der Zeit vom 3. Februar 2025 bis zum 7. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Freitag
von 8:00 bis 12:00 Uhr
sowie Dienstag und Donnerstag
von 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
im Rathaus Sindelfingen, Rathausplatz 1, Servicepunkt, Zimmer 0.18, (rollstuhlgerecht) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 7. Februar 2025 bis 12:00 Uhr, im Ordnungs- und Standesamt -Wahlamt-, Rathaus, Rathausplatz 1, Zimmer 1.27, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 260, Böblingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Februar 2025) versäumt hat,b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von Deutsche Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Sindelfingen, 09.01.2025
Christian Gangl
Erster Bürgermeister
Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Stadt Sindelfingen – Veröffentlichung
27.12.2024
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 10.12.2024 folgende Änderung der Hauptsatzung für die Stadt Sindelfingen beschlossen:
19 Abs. 3 Nr. 1, erster und zweiter Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
Beamte Beschäftigte einschließlich der Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht
Sindelfingen, den 18.12.2024
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Hinweis:
19 Abs. 3 Nr. 1 der Hauptsatzung lautete bisher:
(3) Dem Oberbürgermeister werden folgende weitere Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen:
Ernennung, Einstellung, Entlassung (sofern nicht Amtsleiterinnen/ Amtsleiter, ihnen Gleichgestellte[1] und Stellvertreter) und sonstige personalrechtliche Entscheidungen[2] bei
- Beamten, Beschäftigten
- Beschäftigten für Aufgaben von begrenzter Dauer, aushilfsweise Beschäftigten
Hinweis:
Gemäß § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht,
wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der oben genannten Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Sindelfingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Der/die Leiter/-in der SMTT und der Galerie gelten ebenfalls als Gleichgestellte.
[2] Im Falle von Umsetzungen bei Amtsleiterinnen/ Amtsleitern oder ihnen Gleichgestellten informiert der Oberbürgermeister den Gemeinderat.
Gestaltungs- und Erhaltungssatzung Schnödenecksiedlung mit Baufibel und Regeldetails der Stadt Sindelfingen
27.12.2024
Bekanntmachung herunterladen (424,3 KiB)
Eigenbetrieb Städtisches Krankenhaus Sindelfingen
20.12.2024
Feststellung des Jahresabschlusses 2023
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat in seiner Sitzung am
03. Dezember 2024 den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2023
gemäß § 16 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) festgestellt.
I. Der Jahresabschluss und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr
2023 wurden wie folgt festgestellt:
1. Die Bilanzsumme auf 17.057.132,98 €
davon entfallen auf der Aktivseite auf
• das Anlagevermögen 14.090.164,00 €
• das Umlaufvermögen 0,00 €
• den Ausgleichposten nach dem KHG 2.966.968,98 €
auf der Passivseite auf
• das Eigenkapital 9.942.784,88 €
• die Sonderposten 6.817.760,00 €
• die Rückstellungen 217.347,50 €
• die Verbindlichkeiten 79.240,60 €
• den Ausgleichsposten aus Darlehensförderung 0,00 €
2. Die Summe der Erträge 903.239,98 €
die Summe der Aufwendungen 1.331.769,36 €
II. Der Jahresfehlbetrag des Jahres 2023 in Höhe von 428.529,38 € wird
mit der Kapitalrücklage verrechnet.
III. Die Betriebsleitung wird für das Wirtschaftsjahr 2023 entlastet.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Wirtschaftsjahres 2023
sind beim Amt für Finanzen (Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer
Nr. 2.15) gemäß § 16 Abs. 4 EigBG in der Zeit vom 02. Januar bis zum
10. Januar 2025 (je einschließlich) öffentlich ausgelegt.
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer (Grundsteuerhebesatzsatzung)
20.12.2024
1.
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg, jeweils in der geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 10.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuer (Grundsteuerhebesatzsatzung) beschlossen:
1 Erhebung der Grundsteuer
Die Stadt Sindelfingen erhebt Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg.
2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer werden festgesetzt
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 250 v.H.b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 216 v.H.
der Steuermessbeträge.
3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten ab dem Kalenderjahr 2025.
4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt,b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.
5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
2.
Die Satzung ist gemäß § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung öffentlich bekannt zu machen mit folgendem Hinweis: „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sindelfingen, 11.12.2024
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Amtliche Bekanntmachung der Änderungssatzung zur Satzung über die Änderung der Abwassersatzung im Amtsblatt der Stadt Sindelfingen
20.12.2024
Satzung zur Änderung der Abwassersatzung
Aufgrund von §§ 4,11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095,1098), §§ 2, 26 und 42 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) i. d. F. vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233,1249), § 6 der Indirekteinleiterverordnung i. d. F. vom 19.04.1999 (GBl. S. 181) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 389, 441), §§ 1 ff der Eigenkontrollverordnung i. d. F. vom 20.02.2001 (GBl. S. 309) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 389, 444) und § 46 Abs. 4 Wassergesetz i. d. F. vom 03.12.2013 (GBl. S.389) hat der Gemeinderat am 03.12.2024 folgende
S a t z u n g
zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 28.01.1986, zuletzt geändert am 06.12.2022, beschlossen:
Artikel 1:
40 Abs. 1 (Höhe der Abwassergebühr) wird geändert:
(1) Die Schmutzwassergebühr nach § 36 Abs. 1 und 2 beträgt bei Einleitungen je m³ Abwasser € 1,74; die Niederschlagswassergebühr nach § 36 Abs. 1 beträgt je m² versiegelte Fläche € 0,43 pro Jahr.
Artikel 2: Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Sindelfingen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat
Sindelfingen, den 04.12.2024
gez.
Dr. Bernd Vöhringer Oberbürgermeister
Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
13.12.2024
BEKANNTMACHUNG
Sitzung des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
am Mittwoch, 18.12.2024, 08:30 Uhr, Kläranlage Böblingen-Sindelfingen,
Entenseestraße 1, 71063 Sindelfingen
T A G E S O R D N U N G Vorlage Nr.
Öffentlich
1. Bekanntgaben
2. Wirtschaftsplan 2025 Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen 304/2024
3. Neubau Biologie: Bauabschnitt 1 - Vergabe des Pumpenprovisoriums 336/2024
zur Verlegung des Kläranlagenablaufs
4. Neubau Biologie: Bauabschnitt 1 335/2024
- Vergabe Technische Gebäudeausrüstung (TGA) Elektro
5. Neubau Biologie: Bauabschnitt 1 - Nachtragsvereinbarung Kampfmittel- 348/2024
sondierungen im Belebungsbecken, im Maschinenhaus und im Zulaufkanal
6. Betriebsbericht Kläranlagen Böblingen-Sindelfingen und 341/2024
Dagersheim-Darmsheim
7. Neubau Biologie: Bauabschnitt 1, Anordnung der verlängerten Vorhaltung 315/2024
von Spundwänden und Zustimmung zum Nachtrag
8. Baubeschluss Sanierung der Mittelspannungsstation, Neubau einer Netzersatzanlage 190/2024
und Neubau des Niederspannungshauptverteilers auf der Kläranlage Dagersheim-Darmsheim
9. Baubeschluss: Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) Kläranlage 347/2024
Böblingen-Sindelfingen über dem Regenüberlaufbecken und dem Sandfilter
09.12.2024
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Amtliche Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH
13.12.2024
Allgemeine Tarifpreise Wasser gültig ab 01.01.2025
Die Stadtwerke Sindelfingen werden zum 01.01.2025 die Trinkwasserpreise anheben. Dabei bleibt der Arbeitspreis stabil und der jährliche Grundpreis wird erhöht.Hintergrund für die Wasserpreiserhöhung sind kontinuierlich steigende Kosten der Wasserversorgung. Das sind z.B. Material- und Lohnkosten für den Unterhalt der Infrastruktur, etwa für Ersatzinvestitionen an Wasserhochbehältern oder Reparaturmaßnahmen bei Rohrbrüchen sowie die Aufwendungen für Pumpenstrom. Aber auch die Kosten für den Wasserbezug bei unserem Vorlieferanten, der Bodenseewasserversorgung, sind weiter stark angestiegen. Einen Teil der Kostensteigerungen haben wir durch Einsparungen und Effizienzmaßnahmen kompensiert, allerdings können wir eine Preiserhöhung zum 01.01.2025 nicht vollständig vermeiden.Da in der Wasserversorgung etwa 80 % der Kosten sogenannte Fixkosten sind, vor allem die Kapitalkosten, die Wartungs- und Betriebskosten für Anlagen (Wasserrohrnetz, Brunnen, Behälter, Aufbereitungsanlagen usw.) oder Lohnkosten und lediglich 20 % der Kosten variabel in Abhängigkeit des Verbrauches sind (z.B. Pumpstrom, Wasserentnahmeentgelt), erfolgt die Preiserhöhung in Form einer Anhebung bei den Grundpreisen. Dabei werden die Grundpreise abhängig von der Nenngröße und der Bauart des Wasserzählers angehoben.Beim Zähler QN 2,5 (Nassläufer) beispielsweise, der in Sindelfingen überwiegend eingebaut ist (zu 90 %), steigt der jährliche Grundpreis ab 01.01.2025 um 14,27 Euro brutto (= 13,34 Euro netto) auf 156,99 Euro brutto. Für einen typischen 4-Personen-Haushalt (Jahresverbrauch 150 m³) ist das ein Anstieg von 1,20 Euro im Monat bzw. 2,6 %.Die Bruttopreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 7%. Die neuen Preise gültig ab 01.01.2025 sind in dem nebenstehenden Preisblatt dargestellt. Allgemeine Tarifpreise Fernwärme gültig ab 01.01.2025
Die Preisbestandteile der Tarifpreise (Arbeitspreis, Grundpreis usw.) sind veränderlich und werden jeweils zum 01.01. eines Jahres aus Preisformeln unter Verwendung von Indexwerten des Statistischen Bundesamtes neu berechnet.Der Erdgasindex sinkt ggü. dem Vorjahr, alle anderen Indexwerte in den Formeln (Lohnindex, Investitionsgüterindex, Marktelement) steigen etwas an. Aus den Preisformeln ergibt sich daher eine Minderung beim Arbeitspreis und ein Anstieg bei den Grund- und Messpreisen. So sinkt der Arbeitspreis um 1,34 ct/kWh brutto. Der Grundpreis Zone-1 steigt um 1,92 Euro pro Jahr, der Grundpreis Zone-2 um 0,33 Euro je kW Wärmeleistung und der Jahresmesspreis steigt um 2,83 Euro brutto.Die neuen Preise gültig ab 01.01.2025 sind im beigefügten Preisblatt dargestellt. Die Bruttopreise beinhalten gesetzliche Umsatzsteuer von 19%. Allgemeines:Die Allgemeinen Preise und Bedingungen sind im Internet abrufbar (www.stadtwerke-sindelfingen.de) und liegen in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen aus und können zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen oder abgeholt werden. Auf Anforderung senden wir diese auch gerne kostenlos zu.Für Fragen zu den neuen Preisen steht Ihnen unser Verbrauchsabrechnungsteam unter Tel. 07031/6116-310 oder unser Kundenberatungsteam unter 6116-320 gern zur Verfügung (Montag-Donnerstag von 8:00-12:00 Uhr und von 13:30-17:00 Uhr sowie Freitag von 8:00-13:00 Uhr).
Persönliche Gespräche können gern vereinbart werden.Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstraße 47, 71063 Sindelfingen
Tabelle Wasser herunterladen (443 KiB)
Tabelle Fernwärme herunterladen (239,6 KiB)
Schulverband Schulzentrum Böblingen-Dagersheim/ Sindelfingen-Darmsheim Sitz Böblingen
06.12.2024
Am Donnerstag, 12. Dezember 2024, um 08.30 Uhr findet eine Sitzung der Verbandsversammlung
in der Zehntscheune in der Kirchgasse 18 in Dagersheim statt, zu der hiermit eingeladen wird.
TAGESORDNUNG (ÖFFENTLICH):
1. Bekanntgaben
2. Wahl des Verbandsvorsitzenden
3. Örtliche Prüfung und Feststellung des Jahresabschluss 2021 sowie Festsetzung der Umlagen 2021
4. Örtliche Prüfung und Feststellung des Jahresabschluss 2022 sowie Festsetzung der Umlagen 2022
5. Prüfbericht der GPA zur Allgemeinen Finanzprüfung 2016- 2020
6. Abbruch der Rappenbaumschule (in 2025) – Mehrkosten
7. Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024
8. Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025
9. Verschiedenes
Böblingen, 06.12.2024
Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzende
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Sindelfingen im Gebiet „Schul- und Sportstandort Allmendweg“
06.10.2024
Bekanntmachung herunterladen (720,3 KiB)
Sitzung der Verbandsversammlungdes Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
15.11.2024
am 22. November 2024 um 08:30 Uhrim Besprechungszimmer des Zweckverbandesin der Wolfgang-Brumme-Allee 66in 71034 Böblingen T a g e s o r d n u n g Öffentlich Vorlage Nr.
Verrechnungspreise ZV TBS 2024, Ergänzung 01/24
Quartalsbericht 2024 04/24
Quartalsbericht 2024 11/24
Lieferung eines Schmalspurfahrzeugs mit Winterdienstausrüstung 05/24
Grundsatzentscheidung Elektromobilität ZV TBS 06/24
Starkregenstudie ZV TBS 09/24
Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
„Allmend-Süd“, Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 105/7, in Sindelfingen-Maichingen
15.11.2024
Bekanntmachung herunterladen (884 KiB)
Amtliche Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH
15.11.2024
Grund- und Ersatzversorgung Strom ab 01.01.2025Zu Beginn des Jahres 2025 ändern sich die Kosten in der Stromversorgung. Die gesetzlichen Umlagen (KWKG-, §19StromNEV-, Offshore- und AblaV-Umlage) steigen insgesamt um 1,077 ct/kWh netto und bei den Netznutzungsentgelten steigt der Verbrauchspreis um 0,33 ct/kWh netto. Das Saldo der staatlichen und regulatorischen Kostenbestandteile erhöht sich damit beim Verbrauchspreis um 1,67 ct/kWh brutto.Bei der Energiebeschaffung ergeben sich dagegen Vorteile, was insgesamt ab 01.01.2025 zu einer Senkung beim Verbrauchspreis führt.Die neuen Preise der Grund- und Ersatzversorgung Strom gültig ab 01.01.2025 sind in dem nebenstehenden Preisblatt dargestellt. Bei Haushalts- und Landwirtschaftlichem Bedarf sinken die Verbrauchspreise um 0,70 ct/kWh brutto, bei gewerblichem Bedarf sinken die Verbrauchspreise um 0,84 ct/kWh brutto. Rechtsgrundlage für die Preisänderung ist § 5 und § 5a der StromGVV. Grund- und Ersatzversorgung Erdgas ab 01.01.2025 Zu Beginn des Jahres 2025 ändern sich die Kosten in der Erdgasversorgung. Die Netznutzungsentgelte sowie der CO2-Preis steigen, in der Summe um ca. 0,86 ct/kWh brutto Vorteile bei der Gasbeschaffung dämpfen den Preisanstieg etwas.Die neuen Preise der Grund- und Ersatzversorgung Erdgas gültig ab 01.01.2025 sind in dem nebenstehend Preisblatt dargestellt. Die Verbrauchspreise steigen um 0,46 ct/kWh brutto. Rechtsgrundlage für die Preisänderung ist § 5 und § 5a der GasGVV. Allgemeines Die Bruttopreise sind gerundet und enthalten den Umsatzsteuersatz von 19 %. Die Allgemeinen Preise und Bedingungen sind im Internet abrufbar (www.stadtwerke-sindelfingen.de) und liegen in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen aus und können zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen oder abgeholt werden. Auf Anforderung senden wir diese auch gerne kostenlos zu.Gemäß § 5 Absatz 3 der StromGVV bzw. der GasGVV haben Sie im Fall einer Preisänderung das Recht, den bestehenden Grundversorgungsvertrag für Strom bzw. für Gas ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsabschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.Nähere Informationen zu den gesetzlichen Umlagen beim Strom erhalten Sie im Internet unter www.netztransparenz.deFür Fragen zu den neuen Preisen steht Ihnen unser Verbrauchsabrechnungsteam unter Tel. 07031/6116-310 oder unser Kundenberatungsteam unter 07031/6116-320 gern zur Verfügung (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:00-12:00 Uhr und von 13:30-17:00 Uhr, Mittwoch von 8:00-12:00 Uhr sowie Freitag von 8:00-13:00 Uhr). Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstraße 47, 71063 Sindelfingen
Tabelle Strom herunterladen (171,8 KiB)
Tabelle Erdgas herunterladen (114,6 KiB)
Sitzung des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
08.11.2024
Zweckverband Kläranlage
Böblingen-Sindelfingen
BEKANNTMACHUNG
Sitzung des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
am Mittwoch, 13. 11. 2024, 08.30 Uhr
Kläranlage Böblingen-Sindelfingen,
Entenseestraße 1, 71063 Sindelfingen
TAGESORDNUNG Vorlage Nr.
Öffentlich
1. Bekanntaben
2. Neubau Biologie: Bauabschnitt 1, Anordnung zusätzlicher 271/2024
Erdarbeiten zwischen den Rammpfählen
im Nachklärbecken 5 und Zustimmung zum Nachtrag
8. November 2024
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzende
Grundsteuer fällig am 15. November
31.10.2024
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das IV. Quartal am 15. November 2024 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: grundsteuer@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Amtliche Bekanntmachung des Wasserverbandes Schwippe
25.10.2024
S a t z u n g zur Änderung der Verbandssatzung
Das Landratsamt Böblingen gibt als zuständige Aufsichtsbehörde nach §§ 67 und 58 (2) WVG i.V.m. §§ 1 und 3 AGWVG aufgrund Beschluss der Verbandsversammlung zur Änderung der Satzung vom 09.10.2024 die nachfolgende Satzung öffentlich bekannt. Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.
1
26 erhält folgende Fassung:
26
Bekanntmachungen Die öffentlichen Bekanntmachungen in den jeweiligen Mitgliedskommunen erfolgen in der Form, die für die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen dieser Kommunen bestimmt ist (§ 67 WVG i.V.m. § 3 S. 2 AGWVG).
Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.
2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.11 2024 in Kraft.
Böblingen, den 10.10.2024
Roland Bernhard
Verbandsvorsteher
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
25.10.2024
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen (Rathaus, Servicepunkt, Rathausplatz 1, Tel. 94-468), beim Bezirksamt Maichingen (Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Str. 44, Tel. 94-110) oder beim Berzirksamt Darmsheim (Rathaus, Widdumstr. 12, Tel. 94-872) eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Öffentliche Zustellung
06.09.2024
Solaymani, Somaya, zuletzt wohnhaft gemeldet in der Nüssstr. 5, 71065 Sindelfingen, ist eine Entscheidung des Amtes für Soziale Dienste vom 27.08.2024 unter Aktenzeichen 50.1/RB zu eröffnen.
Zustellversuche durch die Post sind ergebnislos geblieben. Das Dokument wird daher nach § 11 LVwZG bzw. § 10 VwZG des Bundes öffentlich zugestellt.
Frau Solaymani wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Amt für Soziale Dienste, 71063 Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer 4.08, einzusehen. *
* Mit der öffentlichen Zustellung des Dokuments können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverlust drohen könnte.
Satzung der Stadt Sindelfingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 06. Oktober 2024 im Bereich Goldberg
06.09.2024
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 8 Ladenöffnungsgesetz (LadÖG) hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 23. Juli 2024 folgende Satzung beschlossen:
1 Zeit des Offenhaltens
Die Verkaufsstellen dürfen aus Anlass der Veranstaltung „Goldberg Cup“ am 6. Oktober 2024 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
2 Geltungsbereich
Der Bereich, in dem die Verkaufsstellen am 6. Oktober 2024 offenhalten dürfen, wird durch folgende Straßen begrenzt:
Böblinger Straße von der Autobahn A 81 bis zur Einmündung Goldmühlestraße, Goldmühlestraße, Königsberger Straße, Eschenbrünnlestraße bis zur Autobahn A 81.
3 Schutz der Arbeitnehmer und Wahrung der Schutzbestimmungen
für Sonn- und Feiertage
Für die Arbeitnehmer, die im Rahmen der in § 1 getroffenen Ausnahmeregelung beschäftigt sind, sind hinsichtlich der Freizeitgewährung die Schutzvorschriften des § 12 LadÖG zu beachten. Weitergehende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B. Jugendschutzgesetz, Mutterschutzgesetz usw.) bleiben unberührt.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage sind zu beachten.
4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 15 LadÖG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 1 und 3 dieser Satzung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung ist gemäß § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung öffentlich bekannt zu machen mit folgendem Hinweis:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sindelfingen, 12.08.2024
Christian Gangl
Erster Bürgermeister
Schulverband Goldberg-Gymnasium Böblingen Sindelfingen mit Sitz in Sindelfingen: Haushaltssatzung 2023 / 2024
16.08.2024
Bekanntmachung herunterladen (94,5 KiB)
Öffentliche Zustellung
09.08.2024
Dljar Salim, zuletzt wohnhaft gemeldet in der Nüssstr. 5, 71065 Sindelfingen, ist eine Entscheidung des Amtes für Soziale Dienste vom 01.08.2024 unter Aktenzeichen 50.1/Re zu eröffnen.
Zustellversuche durch die Post sind ergebnislos geblieben. Das Dokument wird daher nach § 11 LVwZG bzw. § 10 VwZG des Bundes öffentlich zugestellt.
Herrn Salim wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Amt für Soziale Dienste, 71063 Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer 4.08, einzusehen. *
* Mit der öffentlichen Zustellung des Dokuments können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverlust drohen könnte.
Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ über das„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“
09.08.2024
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, 11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.
Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen.
Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens bis Dienstag, 11. Februar 2025 bei der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.
Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Mittwoch, 11. September 2024 und endet am Dienstag, 10. Dezember 2024.
Die Eintragungsliste für die Stadt Sindelfingen
wird in der Zeit vom 11. September 2024 bis 10. Dezember 2024
im Rathaus Sindelfingen, Servicepunkt, Zimmer 0.18,
Montag, Mittwoch, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr,
Dienstag und Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten.
Der Zugang ist barrierefrei/rollstuhlgeeignet möglich.
Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung mindestens 16 Jahre alt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.
Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.
Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt:
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Artikel 1Änderung des Landtagswahlgesetzes
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt.b) In Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt. In § 2 Absatz 3, 6 und 9 wird jeweils die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt. In § 5 wird die Angabe „1 bis 70“ durch die Angabe „1 bis 38“ ersetzt. Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage
(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtagvon Baden-Württemberg Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg
1 Stuttgart I: Die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen
2 Stuttgart II: Die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen
3 Böblingen: Die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch
4 Esslingen: Die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar)
5 Nürtingen: vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch
vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen
6 Göppingen: Landkreis Göppingen
7 Waiblingen: vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach
8 Ludwigsburg: vom Landkreis Böblingen die Gemeinde Weissach
vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz
9 Neckar-Zaber: vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld
vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim
10 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn: vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot
11 Schwäbisch Hall-Hohenlohe Hohenlohekreis: Landkreis Schwäbisch Hall
12 Backnang – Schwäbisch Gmünd vom Ostalbkreis die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten
vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal
13 Aalen-Heidenheim: Landkreis Heidenheim
vom Ostalbkreis die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört
14 Karlsruhe-Stadt: Stadtkreis Karlsruhe
15 Karlsruhe-Land: vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen
16 Rastatt: Stadtkreis Baden-Baden, Landkreis Rastatt
17 Heidelberg: Stadtkreis Heidelberg, vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim
18 Mannheim: Stadtkreis Mannheim
19 Odenwald-Tauber: Main-Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis
20 Rhein-Neckar: vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen
21 Bruchsal-Schwetzingen: vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel
vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen
22 Pforzheim: Stadtkreis Pforzheim, Enzkreis
23 Calw: Landkreis Calw, Landkreis Freudenstadt
24 Freiburg: Stadtkreis Freiburg im Breisgau
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl,
Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau
25 Lörrach-Müllheim: Landkreis Lörrach
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg
26 Emmendingen-Lahr, Landkreis Emmendingen
vom Ortenaukreis die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau,
Seelbach, Steinach
27 Offenburg: vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach
28 Rottweil-Tuttlingen: Landkreis Rottweil, Landkreis Tuttlingen
29 Schwarzwald-Baar, Schwarzwald-Baar-Kreis
vom Ortenaukreis die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach
30 Konstanz: Landkreis Konstanz
31 Waldshut: Landkreis Waldshut vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt
32 Reutlingen: Landkreis Reutlingen
33 Tübingen: Landkreis Tübingen
vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen,
Hechingen, Jungingen, Rangendingen
34 Ulm: Stadtkreis Ulm, Alb-Donau-Kreis
35 Biberach: Landkreis Biberach
vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg
36 Bodensee: Bodenseekreis
vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald
37 Ravensburg: vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende
38 Zollernalb-Sigmaringen
vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt
vom Zollernalbkreis die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg
Artikel 2Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung: Die Verkleinerung des Landtags trägt zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion bei. Es steht zu befürchten, dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht wird. Es ist möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwächst.“
Sindelfingen, den 23.07.2024
Erster Bürgermeister
Chistian Gangl
Amtliche Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH
09.08.2024
Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2022Die Gesellschafter der Stadtwerke Sindelfingen GmbH haben durch Beschluss vom 28.06./01.07./06.07.2024 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2022 festgestellt. Der Jahresüberschuss von 8.715.488,84 € wurde in Höhe von 3.486.195,54 € an die Gesellschafter ausgeschüttet. Der verbleibende Betrag über 5.229.293,30 € wird in die Gewinnrücklagen eingestellt.Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA Wirtschaftsberatung AG, Stuttgart geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß §322 HGB erteilt.In der Zeit vom 19.08.2024 bis einschließlich 30.08.2024 liegt der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstr. 47 öffentlich aus.
„Gewerbegebiet zwischen Richard-Wagner-Straße, Max-Reger-Straße, Königsknollstraße und Mahdentalstraße“, Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
09.08.2024
Bekanntmachung herunterladen (194,7 KiB)
„Gewerbegebiet östliche Schwertstraße“, Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 22/13, in Sindelfingen
02.08.2024
Bekanntmachung herunterladen (295,2 KiB)
Grundsteuer fällig am 15. August
02.08.2024
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das III. Quartal am 15. August 2024 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: grundsteuer@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Bekanntmachung der Schulbezirke
02.08.2024
Bekanntmachung herunterladen (2,248 MiB)
Jahresabschlüsse Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH und Congress Center Böblingen/Sindelfingen GmbH
19.07.2024
Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH
Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2022
Die Gesellschafterin der Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH hat durch Gesellschafterbeschluss vom 18.04.2024 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2022 wie folgt festgestellt:
Bilanz zum 31.12.2022
Bilanzsumme Aktiva und Passiva je 667,90 €
Gewinn- und Verlustrechnung Jahresfehlbetrag 619,23 €
Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.619,23 € wird von der Stadt Sindelfingen übernommen.
Der Jahresabschluss wurde vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Sindelfingen vereinfacht geprüft. Die Prüfung ergab keine Beanstandung.
In der Zeit vom 22.07.2024 bis einschließlich 26.07.2024 liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 beim Amt für Finanzen (Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 2.15) während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Congress Center Böblingen/Sindelfingen GmbH
Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2022
Die Gesellschafter der Congress Center Böblingen Sindelfingen GmbH haben durch Gesellschafterbeschluss vom 18.04.2024 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2022 wie folgt festgestellt:
Bilanz zum 31.12.2022
Bilanzsumme Aktiva und Passiva je 2.360.949,90 €
Gewinn- und Verlustrechnung: Jahresfehlbetrag - 1.689.969,22 €
Der Jahresfehlbetrag 2022 in Höhe von 1.689.969,22 € wurde durch Abschlagszahlungen zur Verlustdeckung in Höhe von insgesamt 1.898.000 € von den Gesellschaftern gedeckt. Die Differenz zu den von den Städten bereits geleisteten Abschlagszahlungen zur Verlustdeckung beträgt 208.030,78 € und wird von der CCBS GmbH an die Gesellschafter Böblingen (104.015,39 €) und Sindelfingen (104.015,39 €) rückerstattet.
Der Jahresabschluss wurde von der WP Mende, Wirtschaftsprüferin Frau Mende geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht wurde der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß § 322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 22.07.2024 bis einschließlich 26.07.2024 liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 beim Amt für Finanzen (Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 2.15) während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Wohnstätten Sindelfingen GmbH - Feststellung des Jahresabschlusses 2023
12.07.2024
Die Gesellschafterversammlung hat am 27. Juni 2024 die Jahresrechnung 2023
festgestellt. Der Jahresüberschuss in Höhe von 5.537.558,05 € wurde in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.
Der Jahresabschluss wurde von dem Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß §322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 15. Juli bis 29. Juli 2024 liegt der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 in den Geschäftsräumen der Wohnstätten Sindelfingen GmbH, Bahnhofstraße 9, 71063 Sindelfingen öffentlich aus.
Öffentliche Bekanntmachung eines Interessebekundungsverfahrens für zugeordnete Carsharing-Stellplätze im öffentlichen Raum in Sindelfingen
12.07.2024
Die Stadt Sindelfingen möchte das Carsharing-Angebot auf ihrem Gebiet als ergänzenden Baustein des Umweltverbunds (ÖPNV, Schienen-, Fuß- und Radverkehr) ausbauen. Ziel ist es, den motorisierten Individualverkehr und den privaten Pkw-Besitz zu reduzieren, um in Folge den Parkdruck zu verringern, die multimodale Verkehrsmittelnutzung zu fördern und die Luftqualität zu verbessern.
Beim Carsharing – zu Deutsch Autoteilen – handelt es sich um die organisierte (in Normalfall gebührenpflichtige) Nutzung eines Autos durch mehrere Personen. Halter des Autos ist in der Regel das Carsharing-Unternehmen. Kundinnen und Kunden schließen mit dem Unternehmen bei der Anmeldung einen Rahmenvertrag und mieten das Fahrzeug entsprechend ihres Bedarfs.
Kundinnen und Kunden von Carsharing-Angeboten schaffen laut übereinstimmender Aussage verschiedener verkehrswissenschaftlicher Studien eher eigene Pkw ab und nutzen vermehrt Verkehrsmittel des Umweltverbunds. Lediglich für einzelne Fahrten und Wegezwecke benötigen sie die verlässliche Möglichkeit, auf ein gut erreichbares Carsharing-Fahrzeug zugreifen zu können.
Durch die sichtbare und werbewirksame Einrichtung der Carsharing-Stationen im öffentlichen Raum sollen Bürgerinnen und Bürger auf das Angebot aufmerksam gemacht werden.
Derzeit bieten im Stadtgebiet folgende Anbieter von Carsharing Fahrzeuge an:
Stadtmobil e. V. (zwei Standorte / drei Fahrzeuge) Deer Carsharing (ein Standort / ein Fahrzeug)
Die Zuteilung von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum soll vor allem einer Ausweitung des bestehenden Angebots dienen. Interessierte Unternehmen und Vereine sind eingeladen, sich bis 29. Juli 2024 bei der Stadt Sindelfingen schriftlich zu bewerben. Alle Informationen und Unterlagen zur Bewerbung finden sich unter www.sindelfingen.de/carsharing. Die neuen Standorte sollen, so sich Anbieter finden, zum 1. Oktober 2024 zur Verfügung stehen.
Infobox:
Art des Verfahrens: Auswahlverfahren zur Ermittlung von Carsharing-Anbietern, die Mietfahrzeuge ihrer Flotte auf öffentlichen Stellplätzen bzw. auf privaten Flächen im Eigentum der Stadt exklusiv zur An-/Entmietung bereitstellen wollen. Die Auswahl wird auf Basis eines transparenten und diskriminierungsfreien Interessenbekundungsverfahren durchgeführt.
Gegenstand des Verfahrens: Zugeordnet werden maximal 16 Stellplätze zur Bereitstellung von Carsharing-Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Sindelfingen. Die exklusive Aufstellung der Carsharing-Fahrzeuge auf den öffentlichen Stellplätzen wird mittels straßenverkehrsrechtlicher Sondernutzungsgenehmigung geregelt. Die Stellplätze werden in einem transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren einzeln einem oder mehreren interessierten Carsharing-Anbietern zugeteilt.
Rechtsgrundlage: Straßengesetz Baden-Württemberg § 16a
Übersicht über die Standorte:
Ernst-Barlach-Straße – Stadtteil Viehweide Leipziger Straße – Stadtteil Goldberg Sondrioplatz – Stadtteil Rotbühl Gotscheerstraße – Stadtteil Hinterweil (E-Fahrzeug) Watzmannstraße – Stadtteil Eichholz Feldbergstraße – Stadtteil Spitzholz Bezirksamt Maichingen – Teilort Maichingen Parkplatz Floschenstadion – Innenstadt Bahnhof Sindelfingen – Innenstadt – Drei Stellplätze S-Bahn-Haltestelle Maichingen S-Bahn-Haltestelle Maichingen-Nord Gewerbegebiet Fronäcker Gewerbegebiet Bühl – Darmsheim Bezirksamt Darmsheim
Amtliche Bekanntmachung der Bodenrichtwerte 2024
05.07.2024
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Satzung über die förmliche Festlegung desSanierungsgebietes "Goldberg"
28.06.2024
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Grundsteuer fällig am 1. Juli
21.06.2024
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die ein Mal jährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das Jahr 2024 am 1. Juli fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498
Email: grundsteuer@sindelfingen.de
Der Steuerbetrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die Grundbesitzabgabe direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl Gemeinderat, Ortschaftsräte Maichingen und Darmsheim
21.06.2024
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Gestaltungs- und Erhaltungssatzung Schnödenecksiedlung
14.06.2024
Erneuter Veröffentlichungsbeschluss Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 13.03.2024 in öffentlicher Sitzung dem fortgeschriebenen Entwurf der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung Schnödenecksiedlung zugestimmt und die erneute Veröffentlichung gemäß § 4a Abs.3 Baugesetzbuch beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Satzungsentwurfs ergibt sich aus Folgendem Kartenausschnitt:
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Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten
14.06.2024
Auf Grund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 16.05.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten beschlossen:
Artikel 1
1
Der Titel des § 1 wird von „Benutzungsverhältnis“ zu „Zweckbestimmung“ abgeändert.
2
In § 2.2 Satz 2 werden die Wörter „Regiebetriebes Kindertagesstätten“ wird durch die Wörter „Amts für Bildung und Betreuung“ ersetzt.
3
In § 2.4 wird zusätzlich angefügt:
- Nachweis über die ärztliche Impfberatung nach § 34 Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes,
- Nachweis über Masernschutzimpfung oder Masernimmunität nach § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes.
4
In § 3.1.2 wird zusätzlich angefügt:
- das Kind seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in Sindelfingen hat.
5
Es wird folgender § 5.5 neu eingefügt:
Auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners entfällt die Gebührenpflicht für die Stunden, an denen die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung aufgrund von Personalmangel von Seiten der Stadt Sindelfingen nicht erbracht werden kann. Damit diese Bedingung erfüllt ist, muss die Nichtnutzung aus diesem Grund während eines Kindergartenjahres (01.08.- 31.07.) insgesamt mindestens 35h umfassen.
Für den schriftlichen Antrag ist das vom Amt für Bildung und Betreuung zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die Gebührenpflicht entfällt nicht, wenn während dieser Zeit ein Betreuungsplatz in einer anderen Kindertageseinrichtung zur Verfügung gestellt wird. Die Gebührenpflicht entfällt ebenfalls nicht während der festgelegten Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Abweichend hiervon tritt Artikel 1, § 5 rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Sindelfingen, den 10.06.2024
Gez.
Oberbürgermeister Dr. Bernd Vöhringer
Öffentliche Zustellung
07.06.2024
Familie Huseyn Ahmadov/ Movlana Ahmadova/ Seirana Ahmadova zuletzt wohnhaft gemeldet in der Mahdentalstr. 83, 71065 Sindelfingen, ist eine Entscheidung des Amtes für Soziale Dienste vom 27.05.2024 unter Aktenzeichen 50.1/Re zu eröffnen.
Zustellversuche durch die Post sind ergebnislos geblieben. Das Dokument wird daher nach § 11 LVwZG bzw. § 10 VwZG des Bundes öffentlich zugestellt.
Familie Ahmadov/Ahmadova wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Amt für Soziale Dienste, 71063 Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer 4.08, einzusehen. *
* Mit der öffentlichen Zustellung des Dokuments können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverlust drohen könnte.
„Talstraße Ost“, Planbereich 102/09, 2. Änderung, in Sindelfingen-Maichingen Aufstellung des Bebauungsplans mit frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung
07.06.2024
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Amtliche Bekanntmachungendes Wasserverbandes Schwippe und Aich
31.05.2024
Amtliche Bekanntmachungen
des Wasserverbandes Schwippe
Jahresabschluss des Wasserverbandes Schwippe
für das Haushaltsjahr 2023
Die Verbandsversammlung hat am 07.05.2024 den Jahresabschluss 2023 des Wasserverbandes Schwippe festgestellt. Der Jahresabschluss liegt an 10 Werktagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung während der Sprechzeiten öffentlich zur Einsichtnahme im Landratsamt Böblingen, Parkstr. 16, 71034 Böblingen – Amt für Finanzen, Zimmer A 429 aus.
Roland Bernhard
Verbandsvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen
des Wasserverbandes Aich
Jahresabschluss des Wasserverbandes Aich
für das Haushaltsjahr 2023
Die Verbandsversammlung hat am 15.05.2024 den Jahresabschluss 2023 des Wasserverbandes Aich festgestellt. Der Jahresabschluss liegt an 10 Werktagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung während der Sprechzeiten öffentlich zur Einsichtnahme im Landratsamt Böblingen, Parkstr. 16, 71034 Böblingen – Amt für Finanzen, Zimmer A 429 aus.
Roland Bernhard
Verbandsvorsteher
Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl – und die Wahl des Gemeinderats der Stadt Sindelfingen, den Wahlen der Ortschaftsräte Sindelfingen-Darmsheim und Sindelfingen-Maichingen, der Wahl des Kreistags des Landkreises Böblingen und der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart am 9. Juni 2024
31.05.2024
Amtliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl – und die Wahl des Gemeinderats der Stadt Sindelfingen, den Wahlen der Ortschaftsräte Sindelfingen-Darmsheim und Sindelfingen-Maichingen, der Wahl des Kreistags des Landkreises Böblingen und der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart am 9. Juni 2024
Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl – und gleichzeitig finden in der Stadt Sindelfingen die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats, Wahlen der Ortschaftsräte Sindelfingen-Maichingen und Sindelfingen-Darmsheim, Wahl des Kreistags des Landkreises Böblingen und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart - statt.
Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Die Gemeinde ist in 43 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
001-01 Goldberg-Gymnasium, Frankenstr. 15
001-02 Realschule Goldberg, Goldbergstr. 27
001-03 Kindertagesstätte Schneidemühler Weg I, Schneidemühler Weg 1
001-04 Gottlieb-Daimler-Schule II, Böblinger Str. 73
001-05 Kindertagesstätte Schneidemühler Weg II, Schneidemühler Weg 1
001-06 Pavillon, Calwer Str. 36
001-07 Grundschule Gartenstraße, Gartenstr. 7/1
001-08 Stiftsgymnasium, Böblinger Str. 26
001-09 Kindertagesstätte Königsknoll, Sonnenbergstr. 7
001-10 Stadtteiltreff Viehweide, Hans-Thoma-Platz 1
001-11 Kindertagesstätte Max-Liebermann-Weg, Max-Liebermann-Weg 10
001-12 Kindertagesstätte Brunnenwiesenstraße, Brunnenwiesenstr. 12
001-13 Rathaus, Rathausplatz 1
001-14 Grundschule Königsknoll, Wengertstr. 5
001-15 Schule für Musik-Theater und Tanz SMTT, Wolboldstraße 21
001-16 Realschule am Klostergarten, Leonberger Str. 4
001-17 Kindertagesstätte Gottlieb Daimler, Hinterweiler Str. 54
001-18 Kindertagesstätte Lilienstraße, Lilienstr. 42
001-19 Gemeindesaal St. Joseph, Liebenzeller Str. 44
001-20 Pfarrw.Gymn./Musiksaal, Pfarrwiesenallee 3
001-21 Realschule Hinterweil I, Nikolaus-Lenau-Platz 8
001-22 Realschule Hinterweil II, Nikolaus-Lenau-Platz 8
001-23 Kindertagesstätte Marienbader Weg, Marienbader Weg 46
001-24 Gemeinschaftsschule im Eichholz, Theodor-Heuss-Str. 92
001-25 Bodelschwingh-Schule, Sommerhofenstr. 99
001-26 Pfarrw.Gymn./Speisesaal, Pfarrwiesenallee 3
001-27 Grundschule Sommerhofen, Sommerhofenstr. 91-97
001-28 Kindertagesstätte Eschenried, Traifelbergweg 1
001-29 Kindertagesstätte Feldbergstraße, Feldbergstr. 57/1
001-30 Inseltreff Eichholz, Watzmannstr. 5
001-31 Kindertagesstätte Friedrich-Ebert-Straße, Friedr.-Ebert-Str. 3
001-32 Kindertagesstätte Stelle/Roter Berg Auf der Stelle 20/1
101-40 Bürgerhaus I, Sindelfinger Str. 44
101-41 Bürgerhaus II, Sindelfinger Str. 44
101-42 Johannes-Widmann-Gemeinschaftsschule/Musiksaal, Bismarckstr. 34
101-43 Bürgerhaus Maichingen /DRK, Sindelfinger Str. 44
101-44 Kindertagesstätte Grünäcker, Bartenweg 5
101-45 Bürgerhaus Seniorentreff, Sindelfinger Str. 44
101-46 Jugendtreff Maichingen, Berliner Straße 34
101-47 Kath. Gemeindehaus, Hermann-Kurz-Str. 2
201-50 Turn- und Festhalle Darmsheim, Karlstr: 27
201-51 Grundschule Birkleweg, Birkleweg. 1
201-52 Kindertagesstätte Innerer Bühl, Robert-Bosch-Str. 39
In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 19. Mai 2024 zugesandt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat.
Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Die Wähler/innen haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger/innen ihren gültigen Identitätsausweis – oder ihren Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl -
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält beim Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Aufdruck: Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Farbe: weiß/weißlich
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber/innen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der/s Wahlvorschlagsberechtigte/n einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler / die Wählerin gibt die Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der/dem Wähler/in in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe im Wahllokal wird bei der Europawahl kein Stimmzettelumschlag verwendet.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Kommunalwahlen
Es finden gleichzeitig die nachstehenden Wahlen statt. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen.
6.1 Wahl des Gemeinderats
Zu wählen sind 40 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Gemeinderats
Stimmzettel-Farbe: eosin (rosa)
6.2 Wahl des Ortschaftsrats
der Ortschaft Maichingen
Zu wählen sind 17 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Ortschaftsrats
der Ortschaft Maichingen
Stimmzettel-Farbe: gelb
Wahl des Ortschaftsrats
der Ortschaft Darmsheim
Zu wählen sind 11 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Ortschaftsrats der
Ortschaft Darmsheim
Stimmzettel-Farbe: gelb
6.3 Wahl des Kreistags
Zu wählen sind im Wahlkreis
Böblingen 12 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Kreistags
Stimmzettel-Farbe: grün
6.4 Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart
Zu wählen sind im Wahlkreis Landkreis Böblingen 11 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart
Stimmzettel-Farbe: orange
Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen (ohne Europawahl) sind in je besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben, die von gleicher Farbe wie die dazugehörigen Stimmzettel sind.
Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen werden den Wahlberechtigten spätestens am 8. Juni 2024 zugesandt. Die Stimmzettelumschläge sowie weitere Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten.
6.5 Bei den Wahlen des Gemeinderats, der Ortschaftsräte und des Kreistags hat der/die Wähler/in so viele Stimmen, wie jeweils Mitglieder des Gemeinderats, der Ortschaftsräte und Kreistags zu wählen sind (vgl. 6.1 – 6.3). Bei der Wahl der Regionalversammlung (vgl. 6.4) hat der/die Wähler/in nur eine Stimme. Die Stimmenzahl ist jeweils im Stimmzettel angegeben.
6.6 Es findet Verhältniswahl statt, bei der
- Wahl des Gemeinderats
- Wahl des Kreistags
- Wahl der Ortschaftsräte der Ortschaft Darmsheim und der Ortschaft Maichingen
Hierbei können nur Bewerber/innen gewählt werden, deren Name in den Stimmzetteln vorgedruckt ist.
Der/die Wähler/in kann
- Bewerber/innen aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und
- einem/einer Bewerber/in bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
Der/die Wähler/in gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf einem oder mehreren Stimmzetteln
-Bewerbern/Bewerberinnen, denen er/sie eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
-Bewerbern/Bewerberinnen, denen er/sie zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer “ 2 “ oder “ 3 “ hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.
Der/die Wähler/in kann auch einen Stimmzettel ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall gilt jede/r Bewerber/in, deren/dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt; bei der Wahl des Kreistags jedoch nur so viele Bewerber/innen in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder des Kreistags für den Wahlkreis zu wählen sind.
6.7 Bei der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart findet Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen statt.
Der/die Wähler/in gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf sonst eindeutige Weise kennzeichnet, welchem Wahlvorschlag er/sie seine/ihre Stimme geben will.
6.8 Beleidigende oder auf die Person des/der Wählers/Wählenden hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber/innen gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst im Stimmzettelumschlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge.
6.9 Jede/r Wähler/in erhält beim Betreten des Wahlraums die zu der jeweiligen Wahl gehörenden Stimmzettelumschläge ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom/von der Wähler/in in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Wahlscheine
Europawahl
Wähler/innen, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von Bürgermeisteramt - Wahlamt -
einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.
Kommunalwahlen
Wähler/innen, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können
- in einem beliebigen Wahlbezirk des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder
- durch Briefwahl
wählen.
Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, erhält auf Antrag beim Bürgermeisteramt - Wahlamt -
neben dem Wahlschein auch die weiteren Briefwahlunterlagen.
Der/die Wähler/in hat seine/ihre Wahlbriefe ( getrennt nach Europawahl – rot – und Kommunalwahlen – gelb – ) mit den entsprechenden Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den jeweils auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen zu übersenden, dass sie dort bis spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.
Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden. Die Wähler/innen, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Stadtverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Jede/r Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter/in anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes; § 19 Absatz 1 des
Kommunalwahlgesetzes).
Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes, § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl um 15:30 Uhr im Rathaus Sindelfingen zusammen.
Sindelfingen, den 17. Mai 2024
Dr. Corinna Clemens
Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 01.07.2024
31.05.2024
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 01.07.2024
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 05.12.2023 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:
1
Entschädigung nach einheitlichen Durchschnittssätzen
Ehrenamtlich Tätige erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls eine Entschädigung nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
Die Entschädigung beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme von
bis zu 3 Stunden 40,- Euro mehr als 3 bis 6 Stunden 70,- Euro mehr als 6 bis 10 Stunden 90,- Euro mehr als 10 Stunden 110,- Euro
Damit sind alle durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehenden Auslagen mit Ausnahme der Regelung in § 4 dieser Satzung abgegolten.
Für die Tätigkeit von ehrenamtlich Tätigen bei Abstimmungen und Wahlen gilt Absatz 2 entsprechend.
2
Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit hinzugerechnet werden.
Die Entschädigung wird nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand berechnet.
Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet 110,- Euro nicht übersteigen.
3
Entschädigung für Stadträte/-rätinnen und Ortschaftsräte/-rätinnen
Die Mitglieder des Gemeinderats und der Ortschaftsräte erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls für ihre ehrenamtliche Tätigkeiten als Stadträte/-rätinnen und Ortschaftsräte/-rätinnen im Dienste der Stadt Sindelfingen eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 2.
Die Aufwandsentschädigung besteht aus
einem monatlichen Grundbetrag von 200,- Euro je Stadtrat/-rätin und 100,- Euro je Ortschaftsrat/-rätin
Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
von bis zu 4 Stunden pro Tag in Höhe von 70,- Euro von mehr als 4 Stunden pro Tag in Höhe von 140,- Euro
Die Aufwandsentschädigung (Grundbetrag) wird monatlich bezahlt. Sie ist im Falle des Urlaubs und der Erkrankung längstens 3 Monate weiterzuzahlen. Das Sitzungsgeld wird für die tatsächliche Teilnahme an Sitzungen monatlich nachträglich bezahlt.
Die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen erhalten eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 200,- Euro, die zusammen mit dem Grundbetrag nach Absatz 2 lit. a) ausbezahlt wird. Die Fraktionsvorsitzenden der Ortschaftsräte erhalten ebenso eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 100,- Euro. Auch diese wird zusammen mit dem Grundbetrag nach Absatz 2 lit. a) ausbezahlt.
(4a) Die stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen erhalten eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,- Euro. Die Aufwandsentschädigung wird zusammen mit dem Grundbetrag nach Absatz 2 lit. a) ausbezahlt.
Ortschaftsräte/-rätinnen, die zugleich Mitglied des Gemeinderats sind, erhalten beide Aufwandsentschädigungen nebeneinander.
Sonstige Mitglieder der Ausschüsse erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls für die Teilnahme an Sitzungen ihres Gremiums eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Absatz 2 lit. b).
Mitglieder des Gemeinderats, der Ortschaftsräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit bei der Betreuung der Kinder oder der Pflege von Angehörigen regelmäßig Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, erhalten dafür einen Auslagenersatz. Auf Nachweis werden diese Auslagen bis zu einem Höchstbetrag von 50,- Euro pro Sitzung erstattet.
Der Anspruch auf Gewährung des Grundbetrages gemäß Absatz 2 lit. a) und der weiteren Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 4 entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Amt angetreten wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem der neu gewählte Gemeinderat zusammentritt. Beim Wechsel von Mandatsträgern/-trägerinnen während der laufenden Amtszeit des Gemeinderates ist der Tag des Ausscheidens und der Tag der Verpflichtung der für den Monat maßgebliche Stichtag, in dem der Grundbetrag erstmalig bzw. letztmalig gewährt wird.
3a
Entschädigung für Jugendgemeinderäte/-rätinnen
Die Mitglieder des Jugendgemeinderats erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Dienste der Stadt Sindelfingen eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 2.
Die Aufwandsentschädigung besteht aus einem Sitzungsgeld für die Teilnahme an den öffentlichen und nicht-öffentlichen Sitzungen des Jugendgemeinderats, sowie an
Sitzungen und Ausschüssen des Gemeinderats bei einer zeitlichen Inanspruchnahme von bis zu vier Stunden pro Tag in Höhe von 20,- Euro
von über vier Stunden von 40,- Euro
Der/Die Vorsitzende des Jugendgemeinderats erhält eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 40,- Euro. Dieser Betrag wird zusammen mit dem Sitzungsgeld ausbezahlt.
4
Entschädigung bei auswärtiger Tätigkeit im In- und Ausland
Bei einer auswärtigen Tätigkeit erhalten ehrenamtlich Tätige neben den vorstehenden Entschädigungen die Fahrt- und Übernachtungskosten auf Nachweis ersetzt.
An Fahrtkosten werden grundsätzlich die nachgewiesenen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ersetzt. Die ausnahmsweise Benutzung von Privatfahrzeugen wird mit 0,30 Euro pro Kilometer entschädigt. An Übernachtungskosten werden grundsätzlich die nachgewiesenen Kosten ersetzt.
5
Betreuungsentschädigung
Bei einer entgeltlichen Betreuung von pflege- und betreuungsbedürftigen Angehörigen werden die notwendigen Aufwendungen auf Antrag bis zu einem Höchstbetrag von
50,- Euro erstattet, welche während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen.
Als Angehöriger gelten die in § 20 Abs. 5 LVerwVfG genannten Personen.
Die Aufwendungen werden neben den Entschädigungen nach den jeweiligen Durchschnittssätzen in §§ 1, 2, 3, 3a und 4 dieser Satzung erstattet. Der Nachweis, dass entgeltliche Aufwendungen tatsächlich angefallen sind, muss glaubhaft gemacht werden.
Der Antrag auf Betreuungsentschädigung ist innerhalb von zwei Monaten einzureichen.
6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 09.04.2019 außer Kraft.
Sindelfingen, den 06.03.2024
gez.
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Sindelfingen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat
Planung für „ABS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH, Abschnitt Nord“, in Sindelfingen
31.05.2024
hier: Duldungsanordnung gemäß § 17 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für Vorarbeiten auf Grundstücken
Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart hat mit Schreiben vom 08.05.2024 mitgeteilt, dass die DB Netz AG, vertreten durch die DB Projekt-Stuttgart-Ulm GmbH, als Vorhabenträgerin plant, das o.g. Bauvorhaben durchzuführen.
Um das Vorhaben planen und ausführen zu können, sollen auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit von Mai 2024 bis September 2024 Vorarbeiten durchgeführt werden.
Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart hat auf Antrag der Vorhabenträgerin vom 16.04.2024 zur Vorbereitung der Planung des im Betreff genannten Bauvorhabens eine Duldungsanordnung nach § 17 AEG erlassen.
Der verfügende Teil der Duldungsanordnung lautet:
Auf den Flurstücken mit den Flurstücksnummern 2051/6, 2051/5, 2051/4, 2051/3, 2051/2, 2051/1, 2050/1, 2049/3, 2049/2, 2049, 2048/9, 2048/8, 2048/7, 2048/6, 2048/5, 2048/4, 2048/3, 2048/2, 2048/10, 2047/1, 2046/1, 2046, 2045/1, 2044/1, 2031, 2008, 2028/3, 2028/2, 2027/2, 2023, 2022/1, 2022, 2014, 2006, 1940, 2233, 2232, 1900, 2239, 2229, 2240, 2234 (alle Lageplan 7),
sowie auf den Flurstücken mit den Flurstücksnummern 1479/1, 1116/5, 803, 1121, 1479, 1486, 1475/1, 1123, 1475, 1605, 1483, ,1474 (alle Lageplan 2.8),
sowie auf den Flurstücken mit den Flurstücksnummern 9600, 8869, 8861, 8859/4, 8859/1, 8848, 8846, 8845/5, 8845/4, 8845, 1577/1, 1271/2, 1271/1, 1270/1, 1270,
1255, 8845/1, 8845/3, 8845/2, 8862, 8846/1, 8845/6, 1269 (alle Lageplan 2.9
und den Flurstücken mit den Flurstücksnummern 1900, 1856 und 1860 (Lageplan 2.10)
in der Gemeinde Sindelfingen, Gemarkung Sindelfingen hat der jeweilige Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Vorbereitung der Planung für das im Betreff genannte Bauvorhaben ab dem 27.05.2024, frühestens jedoch zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Anordnung, folgende Vorarbeiten durch die Vorhabenträgerin oder einen von dieser Beauftragten zu dulden:
Das Betreten und Befahren der Grundstücke und die Untersuchung für Zwecke der Erstellung von Übersichts- und Detailbiotopkartierungen (Baumhöhlen, Habitatbäume, Horste der Artengruppen Haselmäuse, Fledermäuse, Vögel, Reptilien und Amphibien).
Die sofortige Vollziehung der Duldungsanordnung wird
Hinweise
Durch die zu duldenden Maßnahmen wird nicht über die Zulassung des Bauvorhabens
Sofern dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die vorgenommenen Maßnahmen unmittelbare Vermögensnachteile entstehen, so ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, ihm eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde (Enteignungsbehörde), auf Antrag der Vorhabenträgerin oder des Berechtigten die Entschädigung fest (vgl. 17 Abs. 3 AEG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den vorstehenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist beim
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart
Olgastraße 1370182 Stuttgarteinzulegen.
Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der oben genannten Frist bei einer anderen Außenstelle des Eisenbahn-Bundesamtes oder seiner Zentrale,Eisenbahn - Bundesamt Heinemannstraße 6
53175 Bonneingelegt wird.
Der Widerspruch gegen den vorstehenden Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung, sie entfällt aufgrund der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den vorstehenden Bescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann beim
Bundesverwaltungsgericht Simsonplatz 1
04107 Leipziggestellt werden.
Die Duldungsanordnung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Duldungsanordnung kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den betroffenen Eigentümern und Nutzungsberechtigten beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart angefordert werden.
Die Duldungsanordnung kann nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Stadtverwaltung Sindelfingen, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen, 07031/94-381 oder dem Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, 70182 Stuttgart, eingesehen werden.
gez. Johst
Feststellung des Jahresabschlusses 2013
31.05.2024
Auf Grund von § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 17. Mai 2024 den Jahresabschluss für das Jahr 2013 mit folgenden Werten fest:
Bekanntmachung herunterladen (94,2 KiB)
Europawahl: Repräsentative Wahlstatistik
24.05.2024
Sindelfingen ist bei der Europawahl mit dem Bezirk 001-16 Realschule am Klostergarten, 101-42 Johannes-Widmann-Gemeinschaftsschule/Musiksaal und 101-45 Bürgerhaus Seniorentreff in der Repräsentativen Wahlstatistik vertreten. Die amtlichen Stimmzettel für die Europawahl sind in diesen Wahllokalen mit einem Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Altersgruppe versehen. Nach der Wahl wertet das Statistische Landesamt die repräsentativen Bezirke in ihrer Gesamtheit aus. Ergebnisse einzelner Wahlbezirke werden nicht veröffentlicht.
Weitere Informationen zur repräsentativen Wahlstatistik finden Sie unter www.bundeswahlleiter.de
Feststellung des Jahresabschlusses 2013
24.05.2024
Auf Grund von § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 17. Mai 2024 den Jahresabschluss für das Jahr 2013 mit folgenden Werten fest:
Bekanntmachung herunterladen (94,7 KiB)
„Zentrale Altstadt“, Aufstellung des Bebauungsplans
03.05.2024
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 17.10.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Zentrale Altstadt“, Planbereich 05/24, in Sindelfingen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
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Grundsteuer fällig am 15. Mai
03.05.2024
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das II. Quartal am 15. Mai 2024 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts veranlassen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: grundsteuer@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats der Stadt Sindelfingen und der Ortschaftsräte Sindelfingen-Maichingen und Sindelfingen-Darmsheim am 9. Juni 2024
03.05.2024
Bekanntmachung herunterladen (144,6 KiB)
Bekanntmachung zur Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Europawahl, Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl
03.05.2024
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats Sindelfingen, der Ortschaftsräte Sindelfingen-Maichingen und Sindelfingen-Darmsheim, des Kreistags des Landkreises Böblingen und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart sowie die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 9. Juni 2024
Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - statt; und gleichzeitig in der Stadt Sindelfingen die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats, Wahl der Ortschaftsräte Sindelfingen-Maichingen und Sindelfingen-Darmsheim, Wahl des Kreistags des Landkreises Böblingen und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Stuttgart - .
Die Wählerverzeichnisse für die Europa - und Kommunalwahlen der Wahlbezirke der Stadt Sindelfingen werden in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis zum 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten:
Im Rathaus Sindelfingen, Servicepunkt, Zimmer 0.18,
Montag, Mittwoch, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr,
Dienstag und Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr.
Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er /sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.
Für die Kommunalwahlen und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung gilt außerdem:
2.1 Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte Maichingen und Darmsheim
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihre (Haupt-)Wohnung haben.
2.2 Wahl des Kreistags – Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung
Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags - für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart - durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis - aus dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart - verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis - in das Verbandsgebiet der Region Stuttgart - zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis - im Verbandsgebiet der Region Stuttgart - wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis - das Verbandsgebiet der Region Stuttgart - verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis - dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.
2.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde - im Landkreis - im Verbandsgebiet der Region Stuttgart - gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde - im Landkreis - im Verbandsgebiet der Region Stuttgart - haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2.4 Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Absatz 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen.
2.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Ordnungs- und Standesamt, Servicepunkt, Zimmer 0.18, Rathausplatz 1 71063 Sindelfingen bzw. bei den beiden Bezirksämtern
Bezirksamt Maichingen, Sindelfinger Straße 44, 71069 Sindelfingen
Bezirksamt Darmsheim, Widdumstraße 12, 71069 Sindelfingen
eingehen.
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen halten das Ordnungs- und Standesamt, Servicepunkt, Zimmer 0.18, Rathausplatz 1 71063 Sindelfingen bzw. die Bezirksämter bereit.
Eine/ein Wahlberechtigte/r mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene / die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er /sie nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.
Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis zum 24. Mai 2024 (vgl. Nr. 1), spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Sindelfingen, Servicepunkt, Zimmer 0.18,
Montag, Mittwoch, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr,
Dienstag und Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
sowie bei den Bezirksämtern Maichingen und Darmsheim
Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des Wählerverzeichnisses stellen.
Der Einspruch / Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt / gestellt werden.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen (wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann).
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Der/die Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er /sie eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5).
Wahlschein
5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann im Landkreis Böblingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder durch Briefwahl teilnehmen.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
6.2 ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
6.2.1 wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis versäumt hat:
Europawahl
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürger/innen nach § 17a Abs. 2 Europawahlordnung (EuWO) bis zum 19. Mai 2024,
Kommunalwahlen
bei Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4) bis zum 19. Mai 2024. Dies gilt auch, wenn ein/e Unionsbürger/in nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines/ihres Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
6.2.2 wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden
bei der Europawahl
die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 EuWO bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
bei den Kommunalwahlen
die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KomWG) bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat. Dies gilt auch, wenn ein/e Unionsbürger/in nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines/ihres Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen.
6.2.3 wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl
bei der Europawahl
bei Deutschen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 der EuWO, bei Unionsbürger/innen nach § 17a Abs. 2 EuWO, oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 EuWO entstanden ist;
bei den Kommunalwahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 2 KomWG entstanden ist.
6.2.4 wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl) / Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Bürgermeisteramtes gelangt ist.
Zu 6.1
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt Sindelfingen, Servicepunkt, Zimmer 0.18, mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tag vor der Wahl (08. Juni 2024), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Zu 6.2
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 – 6.2.4 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine/n Andere/n stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wahlberechtigte, die durch Briefwahl wählen wollen, erhalten mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag.
Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen auf der Rückseite des Wahlscheins enthalten die für den/die Wähler/in notwendigen Informationen.
7.1 Briefwahl für die Europawahl
Mit dem Wahlschein erhält der/die Wahlberechtigte
einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für die Briefwahl bei der Europawahl“, einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Europawahl“ und ein Merkblatt für die Briefwahl.
7.2 Briefwahl für die Kommunalwahlen
Mit dem Wahlschein erhält der/die Wahlberechtigte
die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er/sie wahlberechtigt ist, mit zugehörigen Merkblättern, die/den dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge für die Briefwahl, und einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die kommunale Wahl.“
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine/n Andere/n ist
im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangsnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen;
im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.
Der/die Wahlberechtigte, der/die seine/ihre Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief/die Wahlbriefe mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.
Eine/ein Wahlberechtigte/r, der /die des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wähler/innen, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen zwei Wahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl).
Die Wahlbriefe für die Europawahl und die Kommunalwahlen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Sindelfingen, 22. April 2024
Dr. Corinna Clemens
Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
Öffentliche Zustellung
26.04.2024
Rahman Ziyari, zuletzt wohnhaft gemeldet in der Waldenbucher Straße 38, 71065 Sindelfingen, ist eine Entscheidung des Amtes für Soziale Dienste vom 15.04.2024 unter Aktenzeichen 50.1/wk zu eröffnen.
Zustellversuche durch die Post sind ergebnislos geblieben. Das Dokument wird daher nach § 11 LVwZG bzw. § 10 VwZG des Bundes öffentlich zugestellt.
Herrn Ziyari wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Amt für Soziale Dienste, 71063 Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer 4.08, einzusehen. *
* Mit der öffentlichen Zustellung des Dokuments können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverlust drohen könnte.
Jahresabschluss Eigenbetrieb Stadtentwässerung Sindelfingen
19.04.2024
Eigenbetrieb Stadtentwässerung Sindelfingen
Feststellung des Jahresabschlusses 2019
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat in seiner Sitzung am 13. März 2024 den Jahresabschluss und den Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2019 gemäß § 16 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) wie folgt festgestellt:
Die Bilanzsumme auf 67.664.903,83 €
davon entfallen auf der Aktivseite auf
das Anlagevermögen 935.419,55 € das Umlaufvermögen 729.484,28 €
auf der Passivseite auf
die Kapitalrücklagen - die empfangenen Ertragszuschüsse
21.064.204,77 €
die Rückstellungen 431.306,04 € die Verbindlichkeiten 169.393,02 € Die Summe der Erträge auf
11.049.719,02 €
die Summe der Aufwendungen auf
11.049.719,02 €.
Die Betriebsleitung wird für das Wirtschaftsjahr 2019 entlastet.
Der Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften und der Betriebssatzung erstellt. Er vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht 2019 sind beim Amt für Finanzen (Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 2.15) gemäß § 16 Abs. 4 EigBG in der Zeit vom 22. bis zum 30. April 2024 (je einschließlich) öffentlich ausgelegt.
Bekanntmachung des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
19.04.2024
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
B E K A N N T M A C H U N G
Sitzung des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
am Dienstag, 23.04.2024, 08:30 Uhr
Kläranlage Böblingen-Sindelfingen,
Entenseestraße 1, 71063 Sindelfingen
T A G E S O R D N U N G Vorlage Nr.
Öffentlich
Bekanntgaben
Neubau Biologie: Bauabschnitt 1, Vergabe der Fassade und Photovoltaik (PV) - Fassade
181/2024
Neubau Biologie: Vergabe der Fenster, Tore und Türen 182/2024
Neubau Biologie: Bauabschnitt 1, Vergabe der Schlosserarbeiten im Maschinengebäude und im Belebungsbecken
183/2024
Vergabe Lieferleistung Methanol Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
189/2024
Verschiedenes
08.04.2024
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
12.04.2024
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
am 16. April 2024 um 08:30 Uhr
im Besprechungszimmer des Zweckverbandes in der Wolfgang-Brumme-Allee 66
in 71034 Böblingen
T a g e s o r d n u n g
Öffentlich Vorlage Nr.
Wirtschaftsplan des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste
Böblingen/Sindelfingen für das Wirtschaftsjahr 2024 02/24
Wahl des Verbandsvorsitzenden und des stellv. Verbandsvorsitzenden des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen 03/24
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzende
Öffentliche Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Sindelfingen
05.04.2024
Aufgrund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 421) sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft Sindelfingen am 26. März 2024 folgende
SATZUNG DER JAGDGENOSSENSCHAFT SINDELFINGEN
beschlossen:
1 Name und Sitz
Die Jagdgenossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Sindelfingen und hat ihren Sitz in Sindelfingen. Sie ist eine Kör-perschaft des öffentlichen Rechts und steht unter der Aufsicht des Staates, welche von der unteren Jagdbehörde wahrgenommen wird.
2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft endet mit dem Verlust des Eigentums an einem Grundstück.
3 Aufgaben
Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielver-einbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken und für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.
4 Organe
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
die Versammlung der Jagdgenossen (§ 5) der Jagdvorstand (§ 8).
5 Versammlung der Jagdgenossen
Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Jagdvorstand mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes vertreten, verlangt.
Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Jagdvorstand einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 7 getroffen werden müssen.
Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorstand mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nicht öffentlich.
Die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der Anwesenden und vertretenen Jagd-genossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. Stimmenthaltungen werden als Ablehnung gezählt.
Die Beschlüsse sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen.
Miteigentümer oder Gesamthands-eigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenossen nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebenen Stimmen werden nicht gezählt. Der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthands-eigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten.
Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Vertreter ausüben.
Die Bestimmungen des BGB über die Mitgliederversammlung eines rechtsfähigen Vereins gelten für die Jagdgenossenschaftsversammlung entsprechend, soweit im Bundes-jagdgesetz, dem JWMG, der DVO zum JWMG und dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
6Sitzungsniederschrift
Über die Versammlungen der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Jagdvorstand bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist der Jagdvorstand.
7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Jagdgenossenschaftsversammlung
Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über
die Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat
die Wahl des Jagdvorstandes
Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in einen bzw. mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke,
die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,
den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften,
Änderungen der Satzung.
8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Jagdvorstandes
Der Jagdvorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossen-schaft gerichtlich und außergerichtlich.
Der Jagdvorstand ist befugt in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.
Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfers Führung des Schriftverkehrs und Beurkundung von Beschlüssen Vornahme der Bekanntmachung bzw. örtlichen Bekanntgaben Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet Entscheidungen über das Einvernehmen zum Abschussplan Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, soweit gesetzlich zulässig Ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemein-schaftlichen Jagdbezirk zu erstellen (Jagdkataster). Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagd-genossenschaftsversammlung fortzuschreiben.
9 Gemeinderat als Jagdvorstand und Verwalter der Jagdgenossenschaft,
anzuwendende Rechtsvorschriften
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen kann von der Jagdgenossenschafts-versammlung in seiner jeweiligen Zusammensetzung als Jagdvorstand gewählt werden. In diesem Fall ist Vorsitzender des Jagdvorstandes der Oberbürgermeister, im Vertretungsfall ein Bürgermeister. Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeinderats haben automatisch eine Änderung des Jagdvorstandes zur Folge.
Der Gemeinderat kann den Oberbürger-meister, seinen allgemeinen Stellvertreter oder Dritte mit der Erledigung seiner Aufgaben ganz oder teilweise beauftragen.
Für das Verfahren der Einberufung, Beschlussfassung, Öffentlichkeit der Sitzungen, Befangenheit gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend, soweit nicht nach dem BJG, dem JWMG, der DVO JWMG sowie in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Die Kosten der Geschäftsführung des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenos-senschaft. Diese werden am Ende des Jagdjahres abgerechnet.
10 Verfahren bei der Jagdverpachtung
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe und/oder Verlängerung der laufenden Jagdpachtverträge verpachtet.
11 Abschussplanung
Alle Jagdgenossen haben das Recht, beim Jagdvorstand in bestätigte und festgesetzte Abschusspläne Einsicht zu nehmen. Die Rechte der Jagdgenossen bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen.
12 Anteil an Nutzungen und Lasten
Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach ihrem Flächenanteil an der Gesamtfläche der
Jagdgenossenschaft.
13 Verwendung des Reinertrags
Beschließt die Versammlung der Jagdge-nossen, den Reinertrag aus der Jagdnutzung nicht an ihre Mitglieder nach dem Verhältnis des Flächenanteils ihrer beteiligten Grund-flächen zu verteilen, kann jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen.
Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Jagdvorstand geltend gemacht wird.
14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.
Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind von einander getrennt unter Angabe von Tag und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. des - empfängers in einem Kassen-buch aufzuführen. Für jedes Wirtschafts-jahr ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils am Ende des Wirtschaftsjahres abzuschließen.
Die Vorschriften der LHO bleiben unberührt.
15 Umlagen
Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus,
so kann eine Umlage erhoben werden. Diese sind einen Monat nach Bekanntgabe des
Beschlusses fällig und werden wie Gemeinde-abgaben in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes beigetrieben.
16 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom
1. April bis 31. März.
17 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Jagdgenossen-schaft bzw. des Jagdvorstandes werden in der Stadtzeitung der Stadt Sindelfingen veröffentlicht. Sollte die Stadtzeitung nicht mehr das amtliche Bekanntmachungsorgan der Stadt Sindelfingen sein, so erfolgt die Bekanntmachung in der Sindelfinger Zeitung.
18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Jagdgenossenschaft vom 22.04.2002 außer Kraft.
Sindelfingen, 26. März 2024
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Vorstehende Satzung wurde von der Jagd-genossenschaft Sindelfingen in ihrer Versammlung am 26. März 2024 einstimmig beschlossen.
Darüber hinaus hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft den Gemeinderat der Stadt Sindelfingen einstimmig als Jagd-vorstand gewählt und ihm die Verwaltung der Jagdgenossenschaft übertragen. Es wurde ebenfalls einstimmig beschlossen, dass die Genossenschaft die durch die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben entstehenden Kosten ersetzt.
Für den Gemeinderat der Stadt Sindelfingen
als Jagdvorstand:
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Sitzung des Gemeindewahlausschusses
05.04.2024
Der Gemeindewahlausschuss tritt am Montag, 8. April 2024, 16 Uhr, im Mittleren Sitzungssaal des Rathauses, Erdgeschoss, zu einer Sitzung zusammen. Die Sitzung ist öffentlich. Es hat jedermann Zutritt.
T a g e s o r d n u n g
Hinweis auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 KomWO
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Ortschaftsrats in der Ortschaft Sindelfingen-Maichingen
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Ortschaftsrats in der Ortschaft Sindelfingen-Darmsheim
Festlegung der Reihenfolge der Ermittlung des Wahlergebnisses, Unterbrechung der Ermittlung des Wahlergebnisses und Festlegung der Auszählungsräume
Anwendung des EDV-Verfahrens bei der Auszählung
Sonstiges
Sindelfingen, den 21.03.2024
Dr. Corinna Clemens
Bürgermeisterin
Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 01.07.2024
28.03.2024
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 05.12.2023 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:
1
Entschädigung nach einheitlichen Durchschnittssätzen
Ehrenamtlich Tätige erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls eine Entschädigung nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
Die Entschädigung beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme von
bis zu 3 Stunden 40,- Euro mehr als 3 bis 6 Stunden 70,- Euro mehr als 6 bis 10 Stunden 90,- Euro mehr als 10 Stunden 110,- Euro
Damit sind alle durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehenden Auslagen mit Ausnahme der Regelung in § 4 dieser Satzung abgegolten.
Für die Tätigkeit von ehrenamtlich Tätigen bei Abstimmungen und Wahlen gilt Absatz 2 entsprechend.
2
Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit hinzugerechnet werden.
Die Entschädigung wird nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand berechnet.
Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet 110,- Euro nicht übersteigen.
3
Entschädigung für Stadträte/-rätinnen und Ortschaftsräte/-rätinnen
Die Mitglieder des Gemeinderats und der Ortschaftsräte erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls für ihre ehrenamtliche Tätigkeiten als Stadträte/-rätinnen und Ortschaftsräte/-rätinnen im Dienste der Stadt Sindelfingen eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 2.
Die Aufwandsentschädigung besteht aus
einem monatlichen Grundbetrag von 200,- Euro je Stadtrat/-rätin und 100,- Euro je Ortschaftsrat/-rätin
Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
von bis zu 4 Stunden pro Tag in Höhe von 70,- Euro von mehr als 4 Stunden pro Tag in Höhe von 140,- Euro
Die Aufwandsentschädigung (Grundbetrag) wird monatlich bezahlt. Sie ist im Falle des Urlaubs und der Erkrankung längstens 3 Monate weiterzuzahlen. Das Sitzungsgeld wird für die tatsächliche Teilnahme an Sitzungen monatlich nachträglich bezahlt.
Die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen erhalten eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 200,- Euro, die zusammen mit dem Grundbetrag nach Absatz 2 lit. a) ausbezahlt wird. Die Fraktionsvorsitzenden der Ortschaftsräte erhalten ebenso eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 100,- Euro. Auch diese wird zusammen mit dem Grundbetrag nach Absatz 2 lit. a) ausbezahlt.
(4a) Die stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen erhalten eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,- Euro. Die Aufwandsentschädigung wird zusammen mit dem Grundbetrag nach Absatz 2 lit. a) ausbezahlt.
Ortschaftsräte/-rätinnen, die zugleich Mitglied des Gemeinderats sind, erhalten beide Aufwandsentschädigungen nebeneinander.
Sonstige Mitglieder der Ausschüsse erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls für die Teilnahme an Sitzungen ihres Gremiums eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Absatz 2 lit. b).
Mitglieder des Gemeinderats, der Ortschaftsräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit bei der Betreuung der Kinder oder der Pflege von Angehörigen regelmäßig Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, erhalten dafür einen Auslagenersatz. Auf Nachweis werden diese Auslagen bis zu einem Höchstbetrag von 50,- Euro pro Sitzung erstattet.
Der Anspruch auf Gewährung des Grundbetrages gemäß Absatz 2 lit. a) und der weiteren Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 4 entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Amt angetreten wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem der neu gewählte Gemeinderat zusammentritt. Beim Wechsel von Mandatsträgern/-trägerinnen während der laufenden Amtszeit des Gemeinderates ist der Tag des Ausscheidens und der Tag der Verpflichtung der für den Monat maßgebliche Stichtag, in dem der Grundbetrag erstmalig bzw. letztmalig gewährt wird.
3a
Entschädigung für Jugendgemeinderäte/-rätinnen
Die Mitglieder des Jugendgemeinderats erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Dienste der Stadt Sindelfingen eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 2.
Die Aufwandsentschädigung besteht aus einem Sitzungsgeld für die Teilnahme an den öffentlichen und nicht-öffentlichen Sitzungen des Jugendgemeinderats, sowie an
Sitzungen und Ausschüssen des Gemeinderats bei einer zeitlichen Inanspruchnahme von bis zu vier Stunden pro Tag in Höhe von 20,- Euro
von über vier Stunden von 40,- Euro
Der/Die Vorsitzende des Jugendgemeinderats erhält eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 40,- Euro. Dieser Betrag wird zusammen mit dem Sitzungsgeld ausbezahlt.
4
Entschädigung bei auswärtiger Tätigkeit im In- und Ausland
Bei einer auswärtigen Tätigkeit erhalten ehrenamtlich Tätige neben den vorstehenden Entschädigungen die Fahrt- und Übernachtungskosten auf Nachweis ersetzt.
An Fahrtkosten werden grundsätzlich die nachgewiesenen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ersetzt. Die ausnahmsweise Benutzung von Privatfahrzeugen wird mit 0,30 Euro pro Kilometer entschädigt. An Übernachtungskosten werden grundsätzlich die nachgewiesenen Kosten ersetzt.
5
Betreuungsentschädigung
Bei einer entgeltlichen Betreuung von pflege- und betreuungsbedürftigen Angehörigen werden die notwendigen Aufwendungen auf Antrag bis zu einem Höchstbetrag von
50,- Euro erstattet, welche während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen.
Als Angehöriger gelten die in § 20 Abs. 5 LVerwVfG genannten Personen.
Die Aufwendungen werden neben den Entschädigungen nach den jeweiligen Durchschnittssätzen in §§ 1, 2, 3, 3a und 4 dieser Satzung erstattet. Der Nachweis, dass entgeltliche Aufwendungen tatsächlich angefallen sind, muss glaubhaft gemacht werden.
Der Antrag auf Betreuungsentschädigung ist innerhalb von zwei Monaten einzureichen.
6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 09.04.2019 außer Kraft.
Sindelfingen, den 06.03.2024
gez.
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH
28.03.2024
Zum 31.03.2024 endet die befristete Umsatzsteuerabsenkung auf 7% für Erdgas und Fernwärme. Der Gesetzgeber hatte diese Maßnahme zum 01.10.2022 zur Abfederung des Energiekostenanstieges eingeführt. Ab dem 01.04.2024 gilt für Erdgas- und Fernwärmelieferungen wieder die reguläre Umsatzsteuer von 19%.
Beiliegend ist das Preisblatt für die Grund- und Ersatzversorgung Erdgas gültig ab 01.04.2024 sowie das Preisblatt für den Allgemeinen Grundtarif Fernwärme gültig ab 01.04.2024 dargestellt. Die Nettopreise bleiben unverändert, die Bruttopreise erhöhen sich aufgrund des Anstiegs der Umsatzsteuer. Rechtsgrundlage für die Preisänderung ist
41 Abs. 6 EnWG.
Für Fragen zu den neuen Preisen steht Ihnen unser Verbrauchsabrechnungsteam unter Tel. 07031/6116-310 oder unser Kundenberatungsteam unter 07031/6116-320 gern zur Verfügung (Montag-Donnerstag von 8:00-12:00 Uhr und von 13:30-17:00 Uhr sowie Freitag von 8:00-13:00 Uhr). Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstraße 47, 71063 Sindelfingen.
Tabelle Erdgas herunterladen (141,1 KiB)
Fernwärme Tabelle herunterladen (139,2 KiB)
Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft
08.03.2024
Einladung
Gemäß § 15 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) i. V. m. § 2 Abs. 1 und 3 DVO-JWMG wird die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Sindelfingen am
Dienstag, 26. März 2024, 16.00 Uhr
im Rathaus Sindelfingen, Großer Sitzungssaal
mit folgender Tagesordnung einberufen:
Dazu gehören:
1. Bestellung eines/einer Schriftführers/-in
Beschluss über die Satzung der Jagdgenossenschaft Sindelfingen Wahl des Jagdvorstandes und Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat der Stadt Sindelfingen gem. § 15 Abs. 7 JWMG Erstattung der Verwaltungskosten des Gemeinderates a) Zustimmung zur Neuverpachtung des Jagdbogens Sindelfingen 3
(Maichingen) ab 01.04.2024 bis 31.03.2031
b) Zustimmung zur Ergänzung des Jagdpachtvertrags für den Jagdbogen
Sindelfingen 6 (Darmsheim) ab 01.04.2024 bis 31.03.2031
Verwendung des Reinerlöses der Jagdgenossenschaft ab dem 01.04.2024 Verschiedenes
Alle Grundstückseigentümer/-innen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (insbesondere Eigentümer/-innen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in Sindelfingen, Maichingen und Darmsheim) sind hierzu eingeladen.
Hinweise zur Jagdgenossenschaftsversammlung
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossinnen und -genossen). Jagdgenossin/-genosse ist, wer Eigentümer/-in von einem oder mehreren Grundstücken ist, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Eigentümer/-innen von Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (in der Regel innerhalb Wohnbebauung), gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Um die Teilnahmeberechtigung überprüfen zu können, wird empfohlen, ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mitzubringen. Die Kenntnis einer Flurstücksnummer ist notwendig. Die zwischen dem 1. Juni 2023 bis zum Zeit-punkt der Versammlung stattgefundenen Eigentumswechsel an Grundstücken sind durch einen Grundbuchauszug oder mit Hilfe eines Erbscheins nachzuweisen, da die-se im Jagdkataster nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Miteigentümer/-innen oder Gesamthandeigentümer/-innen haben zusammen nur eine Stimme und können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Sie sollten eine Vertreterin / einen Vertreter mit einer Vollmacht zur Versammlung versehen, da dies den Ablauf der Abstimmungen und deren Auswertung erleichtert. Jede/-r Jagdgenossin/-genosse hat die Möglichkeit, andere Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die nicht an der Jagdgenossenschaftsversammlung teilnehmen, mittels einer Vollmacht mit dem Gewicht ihrer Stimme und Fläche zu vertreten. Wir bitten alle Jagdgenossinnen und -genossen, die selbst an der Versammlung teilnehmen wollen, sich unter Angabe einer Flurstücksnummer für die Versammlung anzumelden. Die Anmeldung ist per Email an Hanne.Frauhammer@sindelfingen.de möglich. Für nicht angemeldete Jagdgenossinnen und -genossen werden die erforderlichen Unterlagen (Stimmzettel für Abstimmungen u. a.) erst beim Erscheinen im Versammlungsort ausgefertigt, was den Versammlungsbeginn unter Umständen verzögern kann.
Sindelfingen, 7. März 2024
Für den Gemeinderat der Stadt Sindelfingen als Notjagdvorstand
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Richtlinie zur Förderung der Ansiedlung von Ärztinnen und Ärztenauf dem Stadtgebiet der Stadt Sindelfingen
08.03.2024
Präambel
Ärzteversorgung ist ein wesentlicher Standortfaktor. Auch wenn die Zuständigkeit für die
medizinische Versorgung bei der kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
(KVBaWue) liegt, will sich die Stadt Sindelfingen als zuverlässiger Partner bestehender und
zukünftiger Akteure im Bereich der Ärzteversorgung engagieren.
Die Bürgerinnen und Bürger benötigen eine leistungsfähige und wohnortnahe medizinische
Versorgung und Begleitung. Die ärztliche Versorgung in der Stadt Sindelfingen ist in
Anbetracht der Altersstruktur der zurzeit praktizierenden Ärztinnen und Ärzte aber in den
nächsten Jahren gefährdet.
Um die ärztliche Versorgung im Stadtgebiet Sindelfingen langfristig zu sichern, hat der
Gemeinderat der Stadt Sindelfingen daher in seiner Sitzung am 05.12.2023 diese Richtlinie
zur Förderung der Ansiedlung von Ärztinnen und Ärzten beschlossen, um eine finanzielle
Unterstützung zur Neuansiedlung, Übernahme einer Arztpraxis sowie Einrichtung einer
Zweigpraxis auf dem gesamten Gebiet der Stadt Sindelfingen zu bieten.
„Ärzte“ im Sinne der vorliegenden Richtlinie sind Haus- und Fachärztinnen und -ärzte, für
welche nach der drei Mal jährlich aktualisierten Übersicht zur Bedarfsplanung für Sindelfingen drei Mal hintereinander ein Versorgungsgrad von unter 95 % festgestellt wurde.
1 Zweck der Förderung
(1) Zweck der Förderung ist die Sicherstellung einer guten ärztlichen Versorgung in der
Stadt Sindelfingen. Dazu soll den Ärztinnen und Ärzten eine Unterstützung geboten
werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr
entscheidet die Stadt Sindelfingen als gewährende Stelle nach pflichtgemäßem
Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Förderempfängerinnen und Förderempfänger
(1) Antragsberechtigt sind Ärztinnen und Ärzte,
die sich nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie im Rahmen der
kassenärztlichen Versorgung mit einer Arztpraxis auf dem Stadtgebiet der Stadt Sindelfingen niederlassen wollen,
die eine Praxis eines ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arztes in
Sindelfingen übernehmen wollen,
eine Zweigpraxis einrichten wollen.
(2) Die Förderung von Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern,
Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern, Ausübenden von Heilhilfsberufen sowie
Tiermedizinerinnen und Tiermedizinern ist ausgeschlossen.
(3) Der Antrag auf eine Förderung kann bis zu 6 Monate vor einer geplanten
Niederlassung, spätestens jedoch 3 Monate nach Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung in Sindelfingen gestellt werden.
(4) Förderempfängerin oder Förderempfänger kann auch eine juristische Person sein, die die Arztversorgung sicherstellt.
3 Fördervoraussetzungen
(1) Die Förderempfängerin/der Förderempfänger muss
durch den Zulassungsausschuss bei der KVBaWue eine vertragsärztliche
Zulassung im Stadtgebiet Sindelfingen nach Inkrafttreten dieser Richtlinie
erhalten haben oder
sich verpflichten, innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen
Entscheidung eine vertragsärztliche Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Fördergebiet
aufzunehmen oder
sich verpflichten, innerhalb von sechs Monaten nach Förderbewilligung eine
Ärztin/Arzt einzustellen.
(2) Die Förderempfängerin/der Förderempfänger hat der Stadt Sindelfingen mit Aufnahme der praktizierenden Tätigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsabschluss, unaufgefordert Nachweise über die Erfüllung des Förderzwecks vorzulegen.
(3) Eine zusätzliche Förderung durch Dritte ist zulässig und wird auf die Förderung der
Stadt Sindelfingen grundsätzlich nicht angerechnet.
(4) Eine Doppelförderung nach dieser Richtlinie innerhalb der Bindungsdauer für eine Praxis ist ausgeschlossen.
(5) Jegliche Änderungen hinsichtlich der im Förderantrag gemachten Angaben sind der
Stadt Sindelfingen unverzüglich mitzuteilen.
4 Gegenstand und Höhe der Förderung
(1) Die Stadt Sindelfingen gewährt
bei der Übernahme einer Praxis eines ausgeschiedenen oder ausscheidenden
Arztes/Ärztin oder
für eine Neuniederlassung oder / und für jeden angestellten Arzt/Ärztin mit einem Stellenumfang von 100 % ein
einmaliges zinsloses Darlehen von bis zu 50.000,00 € (anteilige Auszahlung
bei nicht komplett besetzter Stelle).
(2) Bei Ärztinnen und Ärzten, die lediglich einen anteiligen Versorgungsauftrag erfüllen,
erfolgt eine entsprechende anteilige Gewährung.
(3) Die Stadt Sindelfingen gewährt außerdem für die Anschaffung von medizinischen
Geräten und der Praxisausstattung oder für die Einrichtung einer Zweigpraxis ein
einmaliges Investitionsdarlehen in Höhe von 50 % der aufgewendeten Kosten,
höchstens jedoch 20.000,00 €.
(3) Die Bindungsdauer der gewährten Förderung beträgt 10 Jahre ab Betriebsbeginn bzw.
Aufnahme der Tätigkeit des Empfängers oder der Empfängerin.
(4) Die Stadt Sindelfingen behält sich vor, in Einzelfällen von der in Abs. 1
genannten Förderhöhe abweichen zu können, wenn hieran ein erhebliches öffentliches
Interesse besteht.
5 Antragsverfahren
(1) Die Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn der Antrag schriftlich unter
Beifügung geeigneter, prüfbarer Unterlagen (Kostenvoranschläge, Rechnungen,
Bescheinigung einer Praxisübernahme oder Neueinrichtung, o. ä.) gestellt wird.
(2) Die Stadt Sindelfingen kann nach pflichtgemäßem Ermessen ergänzende Unterlagen,
Nachweise oder ähnliches verlangen.
Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung einer Förderung im Rahmen dieser
Richtlinie richtet sich nach der Hauptsatzung der Stadt Sindelfingen.
(3) Die Bewilligung der Förderung und weitere Modalitäten der Bewilligung und
Auszahlung erfolgt durch schriftlichen Vertrag zwischen der Stadt Sindelfingen und
dem Antragsteller/der Antragstellerin.
(4) Die Bewilligung der Förderung kann von der Stellung von Sicherheiten, wie z. B.
Bürgschaft, grundbuchliche Absicherung o. ä., zur Sicherung eines
Rückzahlungsanspruches gemäß § 6 dieser Richtlinie abhängig gemacht werden.
6 Tilgung Darlehen, Rückzahlung der Förderung
(1) Das Darlehen ist mit Beginn der ärztlichen Tätigkeit zu tilgen. Die monatliche Tilgung
beträgt 0,5 % der Darlehenssumme.
(2) Der noch offene Darlehensbetrag ist sofort in einer Summe zurück zu zahlen, wenn die
geförderte Tätigkeit nicht aufgenommen oder vor Ablauf der Darlehenslaufzeit
beendet wird.
(3) In besonderen Härtefällen kann auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet
werden.
7 Sonderklausel
(1) Die Stadt Sindelfingen ist zur sofortigen Kündigung des Fördervertrages berechtigt,
wenn Bestimmungen der Richtlinie verletzt werden oder sich der Förderempfänger
oder die Förderempfängerin so verhält, dass die ärztliche Zulassung entzogen wird.
(2) Sollten im Zuge der Bearbeitung von eingereichten Anträgen Sachverhalte auftreten,
die mit den Regelungen dieser Richtlinie nicht geklärt und entschieden werden können,
behält sich die Stadt Sindelfingen eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ist auf vier Jahre
befristet.
Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2022 der Fernwärme Transportgesellschaft mbH
01.03.2024
Die Gesellschafter der Fernwärme Transportgesellschaft mbH haben durch Beschluss vom 05.01./26.01.2024 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2022 festgestellt. Der Jahresüberschuss 2022 von 666.541,76 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA AG, Stuttgart geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß §322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 04.03.2024 bis einschließlich 15.03.2024 liegt der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstr. 47 und der Stadtwerke Böblingen GmbH & Co. KG, Wolfgang-Brumme-Allee 32 während der Geschäftszeiten öffentlich aus.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage, Presse oder Rundfunk, Religionsgesellschaften, Parteien
01.03.2024
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten der Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen, über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen (Rathaus, Servicepunkt, Rathausplatz 1, Tel. 94-468), beim Bezirksamt Maichingen (Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Str. 44, Tel. 94-110) oder beim Berzirksamt Darmsheim (Rathaus, Widdumstr. 12, Tel. 94-872) eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen (Rathaus, Servicepunkt, Rathausplatz 1, Tel. 94-468), beim Bezirksamt Maichingen (Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Str. 44, Tel. 94-110) oder beim Berzirksamt Darmsheim (Rathaus, Widdumstr. 12, Tel. 94-872) eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt, die in § 42
Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen (Rathaus, Servicepunkt, Rathausplatz 1, Tel. 94-468), beim Bezirksamt Maichingen (Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Str. 44, Tel. 94-110) oder beim Berzirksamt Darmsheim (Rathaus, Widdumstr. 12, Tel. 94-872) eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person erstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder die Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen (Rathaus, Servicepunkt, Rathausplatz 1, Tel. 94-468), beim Bezirksamt Maichingen (Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Str. 44, Tel. 94-110) oder beim Berzirksamt Darmsheim (Rathaus, Widdumstr. 12, Tel. 94-872) eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Öffentliche Zustellung
23.02.2024
Komlan Gbonvi, zuletzt wohnhaft gemeldet in der Tübinger Allee 58, 71065 Sindelfingen, ist eine Entscheidung des Amtes für Soziale Dienste vom 14.02.2024 unter Aktenzeichen 50.1/wk zu eröffnen.
Zustellversuche durch die Post sind ergebnislos geblieben. Das Dokument wird daher nach § 11 LVwZG bzw. § 10 VwZG des Bundes öffentlich zugestellt.
Herrn Gbonvi wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Amt für Soziale Dienste, 71063 Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer 4.08, einzusehen. *
* Mit der öffentlichen Zustellung des Dokuments können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverlust drohen könnte.
Öffentliche Zustellung
16.02.2024
Kardes Palanci, zuletzt wohnhaft gemeldet in der Tübinger Allee 58, 71065 Sindelfingen, ist eine Entscheidung des Amtes für Soziale Dienste vom 06.02.2024 unter Aktenzeichen 50.1/wk zu eröffnen.
Zustellversuche durch die Post sind ergebnislos geblieben. Das Dokument wird daher nach § 11 LVwZG bzw. § 10 VwZG des Bundes öffentlich zugestellt.
Herrn Palanci wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Amt für Soziale Dienste, 71063 Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer 4.08, einzusehen. *
* Mit der öffentlichen Zustellung des Dokuments können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverlust drohen könnte.
Amtliche Bekanntmachung und gleichzeitige Anhörung der Autobahn GmbH
16.02.2024
über beabsichtige Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung für das Vorhaben
A81; VKE E081 A 8/A 81/A 831: Um- und Ausbau AK Stuttgart bis AS Sindelfingen-Ost
auf Grundstücken im Bereich der Gemarkungen Sindelfingen und Maichingen
Die Autobahn GmbH des Bundes beabsichtigt zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben durchzufuhren. Die Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes hat die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und –bau GmbH (kurz: DEGES), Zimmerstraße 54, 10117 Berlin, mit der Planung und Realisierung des Um- und Ausbaus des AK Stuttgart A 8/A 81/A 831 bis zur AS 21 Sindelfingen-Ost beauftragt. Um die Planung vorbereiten zu können, muss
in der Zeit vom 01. Februar 2024 bis zum 01. Januar 2025
zur Durchführung von Vorarbeiten auf Grundstücke (Gemarkungen Sindelfingen, Maichingen) zugegriffen werden.
Folgende Grundstücke sind betroffen (siehe hierzu auch beigefügte Übersichtsplan in der Anlage):
Gemarkung Sindelfingen
8890/01; 8838/02; 8845/07; 9625; 9600; 9623; 9621/02; 8849; 8860; 8839/01; 8845/02; 9622/01; 9622; 8836; 8862; 8840/01; 8845/04; 8845/01; 8846/01; 8841/02; 8845/03; 8848; 8841/03; 8841; 8863; 8840/03; 8861; 8846; 8845/05; 8845; 8847; 8888; 9621; 8841/01; 8838/01; 8839/02; 8839/04; 8840/02; 8837; 8845/06;
Gemarkung Maichingen
3438/02; 3441; 3440.
Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:
Durchführung von Kartierungsarbeiten verschiedener Tierarten und Tiergruppen (Tag- und Nachtbegehungen) zur Umsetzung der umweltfachlichen Planungen für die VKE E081 A 8/A 81/A 831: Um- und Ausbau AK Stuttgart bis AS Sindelfingen-Ost
Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen und für die spätere Durchführung der geplanten Maßnahmen unabdingbar sind, sind die Grundstückseigentümer sowie die Nutzungsberechtigten aufgrund von § 16a Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Die Autobahn GmbH des Bundes durchgeführt werden. Etwaige unmittelbare Vermögensnachteile, die durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden angemessen in Geld entschädigt.
Durch die Vorarbeiten wird noch nicht über die Zulassung und die Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.
Die Arbeiten werden durch Beauftragte der DEGES
hier: Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung J. Trautner
Johann-Strauß-Straße 22
70794 Filderstadt
Tel: +49 7158 / 17 58 30
Email: info@tieroekologie.de
Website: https://www.tieroekologie.de/
durchgeführt.
Den von den geplanten Vorarbeiten betroffenen Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu den geplanten Vorarbeiten bis zum 29.02.2024 gegeben. Sofern gegen die beabsichtigen Vorarbeiten, ggf. auch bezüglich des geplanten Zeitraumes, Einwände bestehen, bitten wir um eine ausdrückliche schriftliche Mitteilung innerhalb der genannten Frist an
Die Autobahn GmbH des Bundes
Augsburger Str. 748
70329 Stuttgart
Abteilung A 3 – Lärmschutz, Vermessung, Geo- und Bestandsdaten
Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht im Falle eines fehlenden Einverständnisses zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH
16.02.2024
Preisänderung Grund- und Ersatzversorgung Strom ab 01.04.2024
Die Bundesregierung hat kurz vor dem Jahreswechsel beschlossen, die Zuschüsse zur Stabilisierung der Stromnetzentgelte zu streichen. Ursprünglich war geplant, mit 5,5 Milliarden Euro die steigenden Netzentgelte für Verbraucherinnen und Verbraucher abzufedern. Der Wegfall dieser Zuschüsse erhöht ab 01.01.2024 die Kosten der Stromverteilnetze, der Netz-Verbrauchspreis steigt um 0,71 ct/kWh netto, der Netz-Grundpreis um 5,00 €/Jahr netto und die § 19 StromNEV-Umlage um 0,24 ct/kWh netto.
Das Saldo der staatlichen und regulatorischen Kostenbestandteile erhöht sich damit beim Verbrauchspreis um 1,13 ct/kWh brutto (=0,95 ct/kWh netto) und beim Grundpreis um 5,95 Euro/Jahr brutto (5,00 €/Jahr netto).
Nachdem wir zuletzt bereits zweimal unsere Stromverbrauchspreise deutlich absenken konnten (zum 01.06.2023 und zum 01.01.2024), führt die oben beschriebene Entscheidung der Bundesregierung jetzt leider auch in der Grundversorgung zu etwas höheren Preisen.
Die neuen Preise der Grund- und Ersatzversorgung gültig ab 01.04.2024 sind in dem nebenstehen Preisblatt dargestellt. Die Verbrauchspreise steigen um 1,13 ct/kWh brutto (0,95 ct/kWh netto) und die Grundpreise erhöhen sich um 5,95 Euro/Jahr brutto (5,00 €/Jahr netto). Rechtsgrundlage für die Preisänderung ist § 5 und § 5a der StromGVV.
Mit dieser Preiserhöhung geben wir den Anstieg unserer Kosten an die Kunden in der Grundversorgung weiter, wobei die Grundversorgungspreise erst zum 01.04.24, also mit drei Monaten Verzögerung, ansteigen.
Allgemeines
Die Bruttopreise sind gerundet und enthalten den Umsatzsteuersatz von 19 %. Die Allgemeinen Preise und Bedingungen sind im Internet abrufbar (www.stadtwerke-sindelfingen.de) und liegen in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen aus und können zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen oder abgeholt werden. Auf Anforderung senden wir diese auch gerne kostenlos zu.
Gemäß § 5 Absatz 3 der StromGVV haben Sie im Fall einer Preisänderung das Recht, den bestehenden Grundversorgungsvertrag für Strom ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsabschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Nähere Informationen zu den gesetzlichen Umlagen beim Strom erhalten Sie im Internet unter www.netztransparenz.de
Für Fragen zu den neuen Preisen steht Ihnen unser Verbrauchsabrechnungsteam unter Tel. 07031/6116-310 oder unser Kundenberatungsteam unter 07031/6116-320 gern zur Verfügung (Montag-Donnerstag von 8:00-12:00 Uhr und von 13:30-17:00 Uhr sowie Freitag von 8:00-13:00 Uhr). Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstraße 47, 71063 Sindelfingen
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Gewässerschau auf den Gemarkungen Sindelfingen, Maichingen und Darmsheim
16.02.2024
Das Wassergesetz Baden-Württemberg (WG § 32 Abs. 6) verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast, in regelmäßigen Abständen eine Gewässerschau an den in ihrer Verantwortung liegenden Gewässern durchzuführen. Deshalb führt die Stadt Sindelfingen an den folgenden Terminen gemeinsam mit dem Landratsamt Böblingen eine Gewässerschau an den Gewässern 2. Ordnung durch.
Am 05.03.2024 werden von 9 Uhr bis 16:30 Uhr die Spitzholzer Klinge im Wohngebiet Eschenried, der Dachsklingenbach, der Sommerhofenbach, der Klostersee und der Bleichgraben besichtigt. Am 06.03.2024 werden von 9 Uhr bis 16:30 Uhr der Goldbach, die Schwippe auf Gemarkung Sindelfingen, der Schlitzgraben und der Hinterweiler Bach besichtigt.Am 12.03.2024 wird von 9 Uhr bis 13 Uhr die Schwippe in Darmsheim ab Kirchgasse bis Döffinger Str. besichtigt.
Bei einer Gewässerschau handelt es sich um eine gründliche Inspektion eines Gewässers, die nicht nur das Gewässer selbst, sondern auch die angrenzenden Ufer und das unmittelbare Umfeld umfasst, das für den Schutz vor Hochwasser und die Erhaltung ökologischer Funktionen entscheidend ist. Hauptziel besteht darin, potenzielle Probleme und Gefahren zu identifizieren und Maßnahmen zu ergreifen, um sie zu beheben. Zu den möglichen Gefahrenquellen gehören Ablagerungen wie Komposthaufen und Holzstapel, sowie die unsachgemäße Lagerung von Stoffen die das Wasser gefährden können, in der Nähe des Gewässers. Die Durchführung einer Gewässerschau trägt dazu bei, das Risiko von Hochwasser für Anwohner entlang des Gewässers und für Gemeinden, die stromabwärts liegen, zu reduzieren und zu vermeiden. Gleichzeitig zielt sie darauf ab, jegliche Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen des Gewässers zu beseitigen. Die Gewässerschau ist somit ein wichtiger Beitrag zum Schutz und zur nachhaltigen Bewirtschaftung unserer Gewässer und ihrer Umgebung.
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Gewässerschau kann es notwendig sein, Privatgrundstücke zu betreten. Grundsätzlich ist der Träger der Unterhaltungslast laut § 101 WHG dazu berechtigt, Grundstücke am Gewässer sowie Anlagen am Gewässer zu betreten. Die Stadtverwaltung Sindelfingen bittet die Grundstückseigentümer und Anwohner bzw. Anlieger der jeweiligen Gewässer um ihr Verständnis und möchte diese herzlich einladen sich an der Gewässerschau an Ihren Grundstücken zu beteiligen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Abt. Stadtentwässerung und öffentliche Gewässer, Herr Zinßer; Tel. 07031 / 94-518.
Stadt Sindelfingen, Tiefbauamt
16.02.2024
Grundsteuer fällig am 15. Februar
09.02.2024
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das I. Quartal am 15. Februar 2024 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: grundsteuer@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte am 09. Juni 2024
09.02.2024
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„Talstraße Ost / Allmendäcker I“, 1. Änderung, Erneute Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs
12.01.2024
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 05.12.2023 in öffentlicher Sitzung dem fortge-schriebenen Entwurf zum Bebauungsplan und zur Satzung über örtliche Bauvorschriften „Tal-straße Ost / Allmendäcker I“, 1.Änderung, Planbereich 102-09 in Sindelfingen-Maichingen zugestimmt und die erneute Veröffentlichung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetz-buch beschlossen.
Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch durchgeführt.
Der räumliche Geltungsbereich des fortgeschriebenen Entwurfs zum Bebauungsplan und zur Satzung über örtliche Bauvorschriften wird wie folgt begrenzt:
Westlicher Teilbereich
im Norden: durch die Wegeparzelle der Talstraße Nr. 261
im Osten: durch die Bahnbetriebsgrundstücke Nr. 751/1 und 751/3
im Süden: durch die gebildete Ausdehnungsgrenze der zentralen Bussteiganlage,
welche sich auf Flächen der Flurstücke Nr. 751/2 und 751/5 erstreckt
im Westen: durch die Wegeparzelle der Talstraße Nr. 261
Östlicher Teilbereich
im Norden: durch die Grenze zwischen den Wegeparzellen der Grünäckerstraße Nr. 392 sowie die Wegeparzelle der Anna-Reich-Straße Nr. 3640 sowie deren Verlän-gerung in westlicher Richtung auf die angrenzende Wegeparzelle Nr. 710/1 bzw. das Bahnbetriebsgrundstück Nr. 751/1
im Osten: durch die Wegeparzelle der Anna-Reich-Straße Nr. 3640, das Flurstück Nr. 3653 sowie weiter südlich durch die Wegeparzelle Nr. 710/1
im Süden: durch die südliche Grenze der Wegeparzelle der Anna-Reich-Straße Nr. 3640 sowie deren Verlängerung in westlicher Richtung in die Wegeparzel-le Nr. 710/1 bzw. südlich anschließend durch die Abgrenzung der beste-henden Frei-flächen um die Treppen- und Rampenanlage im Bereich der Wegeparzelle Nr. 710/1
im Westen: durch die Lage der bestehenden Lärmschutzwand östlich der Rankbach-bahntrasse im Bereich des Bahngrundstücks Nr. 751/1
Maßgebend ist der fortgeschriebene Entwurf zum Bebauungsplan und zur Satzung über örtli-che Bauvorschriften des Amtes für Stadtentwicklung und Geoinformation - Abt. Stadtentwick-lung vom 15.09.2023. Es gilt die Begründung vom 15.09.2023.
Die wesentlichen Ziele des Bebauungsplans im Einzelnen sind:
- Schaffung von Baurecht für die Errichtung einer Zentralen Bussteiganlage im nördlichen Anschluss an das ehem. Empfangsgebäude des Bahnhof Maichingen
- Schaffung von Baurecht zur Verschiebung der heute bestehenden öffentlichen Parkie-rungsanlage in den nördlichen Anschluss zur Zentralen Bussteiganlage
- Sicherung von heute bereits bestehenden öffentlichen Stellplatzanlagen im östlichen An-schluss an die Bahnanlagen zur Sicherung der Park-und-Ride-Funktion
Der fortgeschriebene Entwurf zum Bebauungsplan und zur Satzung über örtliche Bauvor-schriften sowie die Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom 22.01.2024 bis einschließlich 22.02.2024 im Internet unter der URL
https://www.sindelfingen.de/beteiligungsverfahren veröffentlicht.
Zusätzlich werden die vorgenannten Unterlagen im gleichen Zeitraum im Amt für Stadtent-wicklung und Geoinformation der Stadt Sindelfingen (Rathaus Sindelfingen, Rathausplatz 1; im Flur des 6. Stockwerks - die Räume sind barrierefrei erreichbar) während der nachfolgend dokumentierten Dienststunden öffentlich ausgelegt. Auskünfte zu den vorgenannten Unterla-gen werden im gleichen Zeitraum beim Amt für Stadtentwicklung und Geoinformation - Abt. Stadtentwicklung, Raum 6.02, während der nachfolgend dokumentierten Dienststunden erteilt.
Montag bis Mittwoch:
8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Freitag:
8:00 bis 12:00 Uhr
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 Baugesetzbuch von
- der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch,
- dem Umweltbericht nach § 2a Baugesetzbuch,
- der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch, welche Arten umweltbezogener Infor-mationen verfügbar sind,
- der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 Baugesetzbuch sowie von
- der Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c Baugesetzbuch
abgesehen wird.
Während der Auslegungsfrist können beim Amt für Stadtentwicklung und Geoinformation Stel-lungnahmen zu den im fortgeschriebenen Entwurf zum Bebauungsplan und zur Satzung über örtlich Bauvorschriften geänderten Sachverhalten und zu den Auswirkungen der Änderungen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Be-schlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Weiterer Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die erstmalige Aufstellung oder die Änderung von Bebauungsplänen für Grundstückseigentümer Erschließungs- und Abwasserbeiträge entste-hen können.
Sindelfingen, den 12.01.2024
gez. Michael Paak
Amt für Stadtentwicklung und Geoinformation
Zweckverband Technische BetriebsdiensteBöblingen/Sindelfingen: Verbandsversammlung
12.01.2024
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 29.11.2023 den Jahresabschluss des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen für das Wirtschaftsjahr 2022 gemäß § 16, Eigenbetriebsgesetz wie folgt festgestellt:
Der Jahresabschluss des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen wird für das Wirtschaftsjahr 2022 mit folgenden Daten festgestellt:
Die Bilanzsumme beträgt 17.099.771,46 EURO
Davon entfallen auf der Aktivseite
auf das Anlagevermögen 12.599.205,39 EURO
auf das Umlaufvermögen 4.500.566,07 EURO
Davon entfallen auf der Passivseite
auf das Eigenkapital 7.374.576,81 EURO
auf die Rückstellungen 745.424,01 EURO
auf die Verbindlichkeiten 8.882.086,74 EURO
Passive Rechnungsabgrenzungsposten 97.683,90 EURO
Der Jahresverlust beträgt 41.073,65 EURO
Die Summe der Erträge beträgt 8.558.285,93 EURO
Die Summe der Aufwendungen beträgt 8.599.359,58 EURO
Der Jahresverlust 2022 (41.073,65 EURO) wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Die Geschäftsführung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen erhält für das Wirtschaftsjahr 2022 die Entlastung.
Die Geschäftsführung wird beauftragt, das Ergebnis öffentlich bekannt zu geben und den Abschlussbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen.
Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüferin Andrea Mende
geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte
Bestätigungsvermerk gemäß § 322 HGB erteilt.
Der Jahresabschluss 2022 wird im Zweckverband Technische Betriebsdienste
Wolfgang-Brumme-Allee 66, 71034 Böblingen vom 15.01.2024 bis einschließlich
24.01.2024 im Zimmer 116 (1. OG) öffentlich ausgelegt.
Grundsteuerbescheide für das Jahr 2024
05.01.2024
Alle Steuerpflichtigen erhalten Grundsteuerbescheid
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass aufgrund einer Softwareumstellung alle Grundsteuerpflichtigen Mitte Januar 2024 einen Grundsteuerbescheid erhalten.
In sonstigen Jahren erhalten nur diejenigen Steuerpflichtigen einen schriftlichen Grundsteuerbescheid,
bei denen eine Änderung auf den 1. Januar eingetreten ist die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen die einen jährlichen Bescheid beantragt haben.
Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes
29.12.2023
Offenland-Biotopkartierung im Landkreis Böblingen
Ergebnisse der Kartierung auf der Internetseite der LUBW
In [Gemeindename] hat im Jahr 2022 die Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope und FFH-Lebensraumtypen im Auftrag der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg stattgefunden. Die Ergebnisse können ab sofort auf der Internetseite der LUBW über den Daten- und Kartendienst kostenlos abgerufen werden:
http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/
→ Natur und Landschaft
→ Geschützte Biotope bzw. Natura 2000- FFH-Mähwiesen
Hier sind die genaue Lage der Biotope und FFH-Mähwiesen sowie alle weiteren erfassten Informationen wie Beschreibungen und Artenlisten hinterlegt. Abgrenzungen und Daten können als PDF-Dokumente oder in Form von Shape-Dateien für Geografische Informationssysteme heruntergeladen werden.
Die Abgrenzungen der Biotope und FFH-Mähwiesen werden ebenfalls einmal pro Jahr in die landwirtschaftlichen Informationssysteme GISELa und FIONA übertragen.
Durch die Kartierung wurden 2022 alle gesetzlich geschützten Biotope wie beispielsweise Magerrasen, Nasswiesen und Feldhecken in Form von Biotopkomplexen erfasst. In diesen Komplexen wurden dann die Flächenanteile der FFH-Lebensraumtypen ermittelt. Die FFH-Mähwiesen wurden gesondert erfasst.
Der Schutz von Natur und Landschaft ist ein wichtiges Anliegen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union. Die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie) ist eine der wichtigsten Grundlagen des Naturschutzes in Europa. Die FFH-Richtlinie hat die Sicherung der biologischen Vielfalt sowie die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der europaweit bedeutenden Arten und Lebensraumtypen (LRT) zum Ziel. Die EU-Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, sowohl innerhalb als auch außerhalb der FFH-Gebiete den Erhaltungszustand dieser Schutzgüter zu überwachen und alle sechs Jahre die Ergebnisse dieses Monitorings an die EU zu melden.
Um im Rahmen der FFH-Berichtspflicht Daten mitteilen zu können, wird unter anderem die Offenland-Biotopkartierung durchgeführt. Da es sich bei einem Großteil der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz und § 33 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg zugleich um FFH-LRT handelt, wird die Erhebung dieser beiden miteinander verknüpft.
Weitere Auskünfte erteilt das Landratsamt Landkreis Böblingen als untere Naturschutzbehörde (landwirtschaft-naturschutz@lrabb.de).
Krankenhaus Sindelfingen: Jahresabschlüsse 2020, 2021 und 2022
29.12.2023
Eigenbetrieb Städtisches Krankenhaus Sindelfingen
Feststellung des Jahresabschlusses 2020
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat in seiner Sitzung am
Dezember 2023 den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2020 gemäß § 16 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) festgestellt.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2020 wurden wie folgt festgestellt: Die Bilanzsumme auf 20.952.678,98 €
davon entfallen auf der Aktivseite auf
das Anlagevermögen 985.710,00 € das Umlaufvermögen 0,00 € den Ausgleichposten nach dem KHG 966.968,98 €
auf der Passivseite auf
das Eigenkapital 676.888,37 € die Sonderposten 947.138,00 € die Rückstellungen 502,62 € die Verbindlichkeiten 149,99 € den Ausgleichsposten aus Darlehensförderung 0,00 € Die Summe der Erträge 745.773,11 €
die Summe der Aufwendungen 1.408.210,72 €.
Der Jahresfehlbetrag des Jahres 2020 in Höhe von 662.437,61 € wird mit neuer Rechnung vorgetragen.Die Betriebsleitung wird für das Wirtschaftsjahr 2020 entlastet.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Wirtschaftsjahres 2020 sind beim Amt für Finanzen (Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 2.15) gemäß § 16 Abs. 4 EigBG in der Zeit vom 02. Januar bis zum 10. Januar 2024 (je einschließlich) öffentlich ausgelegt.
Eigenbetrieb Städtisches Krankenhaus Sindelfingen
Feststellung des Jahresabschlusses 2021
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat in seiner Sitzung am
Dezember 2023 den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2021 gemäß § 16 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) festgestellt.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2021 wurden wie folgt festgestellt: Die Bilanzsumme auf 19.613.535,98 €
davon entfallen auf der Aktivseite auf
das Anlagevermögen 646.567,00 € das Umlaufvermögen 0,00 € den Ausgleichposten nach dem KHG 966.968,98 €
auf der Passivseite auf
das Eigenkapital 008.437,58 € die Sonderposten 212.752,00 € die Rückstellungen 563,25 € die Verbindlichkeiten 783,15 € den Ausgleichsposten aus Darlehensförderung 0,00 € Die Summe der Erträge 745.773,11 €
die Summe der Aufwendungen 1.414.223,90 €.
Der Jahresfehlbetrag des Jahres 2021 in Höhe von 668.450,79 € wird mit neuer Rechnung vorgetragen.Die Betriebsleitung wird für das Wirtschaftsjahr 2021 entlastet.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Wirtschaftsjahres 2021 sind beim Amt für Finanzen (Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 2.15) gemäß § 16 Abs. 4 EigBG in der Zeit vom 02. Januar bis zum 10. Januar 2024 (je einschließlich) öffentlich ausgelegt.
Eigenbetrieb Städtisches Krankenhaus Sindelfingen
Feststellung des Jahresabschlusses 2022
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat in seiner Sitzung am
Dezember 2023 den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2022 gemäß § 16 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) festgestellt.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2022 wurden wie folgt festgestellt: Die Bilanzsumme auf 18.313.970,98 €
davon entfallen auf der Aktivseite auf
das Anlagevermögen 347.002,00 € das Umlaufvermögen 0,00 € den Ausgleichposten nach dem KHG 966.968,98 €
auf der Passivseite auf
das Eigenkapital 371.314,26 € die Sonderposten 498.078,00 € die Rückstellungen 333,39 € die Verbindlichkeiten 245,33 € den Ausgleichsposten aus Darlehensförderung 0,00 € Die Summe der Erträge 727.350,65 €
die Summe der Aufwendungen 1.364.473,97 €.
Der Jahresfehlbetrag des Jahres 2022 in Höhe von 637.123,32 € und die vorgetragenen Verluste aus 2020 und 2021 in Höhe von 1.330.123,32 € werden mit der Kapitalrücklage verrechnet.Die Betriebsleitung wird für das Wirtschaftsjahr 2022 entlastet.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Wirtschaftsjahres 2022 sind beim Amt für Finanzen (Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 2.15) gemäß § 16 Abs. 4 EigBG in der Zeit vom 02. Januar bis zum 10. Januar 2024 (je einschließlich) öffentlich ausgelegt.
Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH
29.12.2023
Allgemeine Tarifpreise Wasser gültig ab 01.01.2024
Die Stadtwerke Sindelfingen werden zum 01.01.2024 die Trinkwasserpreise anheben. Dabei bleibt der Arbeitspreis stabil und der jährliche Grundpreis wird erhöht.
Hintergrund für die Wasserpreiserhöhung sind kontinuierlich steigende Kosten der Wasserversorgung. Das sind z.B. Material- und Lohnkosten für den Unterhalt der Infrastruktur, etwa für Ersatzinvestitionen an Wasserhochbehältern oder Reparaturmaßnahmen bei Rohrbrüchen sowie die Aufwendungen für Pumpenstrom. Aber auch die Kosten für den Wasserbezug bei unserem Vorlieferanten, der Bodenseewasserversorgung, sind weiter stark angestiegen. Einen Teil der Kostensteigerungen haben wir durch Einsparungen und Effizienzmaßnahmen kompensiert, allerdings können wir eine Preiserhöhung zum 01.01.2024 nicht vollständig vermeiden.
Da in der Wasserversorgung etwa 80 % der Kosten sogenannte Fixkosten sind, vor allem die Kapitalkosten, die Wartungs- und Betriebskosten für Anlagen (Wasserrohrnetz, Brunnen, Behälter, Aufbereitungsanlagen usw.) oder Lohnkosten und lediglich 20 % der Kosten variabel in Abhängigkeit des Verbrauches sind (z.B. Pumpstrom, Wasserentnahmeentgelt), erfolgt die Preiserhöhung in Form einer Anhebung bei den Grundpreisen. Dabei werden die Grundpreise abhängig von der Nenngröße und der Bauart des Wasserzählers angehoben.
Beim Zähler QN 2,5 (Nassläufer) beispielsweise, der in Sindelfingen überwiegend eingebaut ist (zu 90 %), steigt der jährliche Grundpreis ab 01.01.2024 um 28,55 Euro brutto (= 26,68 Euro netto) auf 142,72 Euro brutto. Für einen typischen 4-Personen-Haushalt (Jahresverbrauch 150 m³) ist das ein Anstieg von 2,38 Euro im Monat bzw. 5,5 %.
Die Bruttopreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 7%. Die neuen Preise gültig ab 01.01.2024 sind in dem nebenstehen Preisblatt dargestellt.
Allgemeines:
Die Allgemeinen Preise und Bedingungen sind im Internet abrufbar (www.stadtwerke-sindelfingen.de) und liegen in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen aus und können zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen oder abgeholt werden. Auf Anforderung senden wir diese auch gerne kostenlos zu.
Für Fragen zu den neuen Preisen steht Ihnen unser Verbrauchsabrechnungsteam unter Tel. 07031/6116-310 oder unser Kundenberatungsteam unter 6116-320 gern zur Verfügung (Montag-Donnerstag von 8:00-12:00 Uhr und von 13:30-17:00 Uhr sowie Freitag von 8:00-13:00 Uhr).
Persönliche Gespräche können gern vereinbart werden.
Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstraße 47, 71063 Sindelfingen
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Änderung der Landesbauordnung
22.12.2023
Der Landtag Baden-Württemberg hat am 08.11.2023 das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren beschlossen. Es ist seit dem 25. November 2023 in Kraft.
Eine wesentliche Änderung betrifft die Nachbarbenachrichtigung / Angrenzerbeteiligung / Nachbarbeteiligung.
Die seitherige Praxis, dass grundsätzlich alle Eigentümer angrenzender Grundstücke von einem Bauvorhaben benachrichtigt werden, wird aufgegeben. Künftig erfolgt eine Benachrichtigung nur noch in Fällen von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften (sog. AAB-Fälle) – die also auch dem Schutz der Nachbarschaft dienen.
Angesichts des Umstandes, dass es tatsächlich nur wenige nachbarschützende Vorschriften gibt und hiervon weitgehend von der Baurechtsbehörde keine Abweichungen zugelassen werden, wird eine Angrenzerbenachrichtigung i.d.R. nicht mehr erfolgen und die Ausnahme bleiben.
Eine Information der Nachbarn zu einem Bauvorhaben erfolgt - wenn überhaupt -, allenfalls noch nach Abschluss des Verfahrens durch die Zustellung/Bekanntgabe der Baugenehmigung soweit öffentlich-rechtliche geschützte nachbarliche Belange durch das Vorhaben berührt sein können. Die Schwelle hierfür ist also niedriger als bei der Angrenzerbeteiligung.
SATZUNG über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Marktplatz + Post-/VoBa-Areal"
22.12.2023
Bekanntmachung herunterladen (PDF) (766,2 KiB)
Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Marktplatz Sindelfingen“
22.12.2023
Satzung herunterladen (PDF) (487 KiB)
Sitzung Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
15.12.2023
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
B E K A N N T M A C H U N G
Sitzung des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
am Dienstag, 19.12.2023, 08:30 Uhr
Ort: Kläranlage Böblingen-Sindelfingen,
Entenseestraße 1, 71063 Sindelfingen
T A G E S O R D N U N G
Öffentlich
Bekanntgaben
Wirtschaftsplan 2024 Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen 320/2023
11.12.2023
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH
15.12.2023
Allgemeine Tarifpreise Fernwärme gültig ab 01.01.2024
Die Preisbestandteile der Tarifpreise (Arbeitspreis, Grundpreis usw.) sind veränderlich und werden jeweils zum 01.01. eines Jahres aus Preisformeln unter Verwendung von Indexwerten des Statistischen Bundesamtes neu berechnet.Aufgrund des Anstieges der Indexwerte (Lohnindex, Investitionsgüterindex, Erdgasindex usw.) ergeben sich aus den Preisformeln höhere Wärmepreise. So steigt der Arbeitspreis um 4,16 ct/kWh brutto, der Grundpreis Zone-1 um 3,76 Euro pro Jahr, der Grundpreis Zone-2 um 0,65 Euro je kW Wärmeleistung und der Jahresmesspreis um 3,14 Euro brutto. Die neuen Preise gültig ab 01.01.2024 sind im beigefügten Preisblatt dargestellt.Sämtliche Bruttopreise in dieser Bekanntmachung beinhalten die für Fernwärmelieferung abgesenkte Umsatzsteuer in Höhe von 7%. Die Absenkung der Umsatzsteuer ist befristet. Nach aktueller Gesetzeslage gilt ab 01.04.2024 wieder der reguläre Steuersatz von 19%, es gibt aber in der Bunderegierung Diskussionen über eine frühere Anhebung auf 19%. Nach dem Anstieg der Umsatzsteuer erhöhen sich die Bruttopreise entsprechend.Hintergrund für den Anstieg der Fernwärmepreise ist vor allem der starke Anstieg des Erdgasindex. In die Preisbildung ab 01.01.2024 fließen die zwölf Monatswerte von Oktober-2022 bis September-2023 und somit auch die krisenbedingten Höchststände der Gaspreise von Ende 2022 ein.Da die Energiepreisbremsen vermutlich zum Jahresende auslaufen wird es für die Fernwärmekunden in 2024 keine Entlastung mehr geben. Das sehen wir als einen gewissen Webfehler im Gesetz. Gerade bei Fernwärme wäre ein späterer Beginn und ein späteres Ende der Preisbremse sinnvoll gewesen, weil die Fernwärmepreise mit zeitlichem Verzug dem Energiemarkt folgen. Insgesamt haben aber auch Fernwärmekunden deutlich von den verschiedenen Maßnahmen zur Energiepreisabfederung profitiert, etwa von der „Dezemberhilfe“ im Jahr 2022, der Energiepreisbremse sowie von der befristeten Umsatzsteuerabsenkung. Allgemeines:Die Allgemeinen Preise und Bedingungen sind im Internet abrufbar (www.stadtwerke-sindelfingen.de) und liegen in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen aus und können zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen oder abgeholt werden. Auf Anforderung senden wir diese auch gerne kostenlos zu.Für Fragen zu den neuen Preisen steht Ihnen unser Verbrauchsabrechnungsteam unter Tel. 07031/6116-310 oder unser Kundenberatungsteam unter 6116-320 gern zur Verfügung (Montag-Donnerstag von 8:00-12:00 Uhr und von 13:30-17:00 Uhr sowie Freitag von 8:00-13:00 Uhr).
Persönliche Gespräche können gern vereinbart werden.Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstraße 47, 71063 Sindelfingen
PDF herunterladen (233,9 KiB)
Sitzung des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
08.12.2023
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
B E K A N N T M A C H U N G
Sitzung des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
am Donnerstag, 14.12.2023, 08:30 Uhr
Entenseestraße 1, 71063 Sindelfingen
T A G E S O R D N U N G Vorlage Nr.
Öffentlich
Bekanntgaben
Neubau Biologie Vergabe der Technik - Gewerk Pumpen 340/2023
Neubau Biologie Vergabe der Technik – Gewerk Belüftung 341/2023
Neubau Biologie Vergabe Technik - Gewerk Nachklärbecken 5 342/2023
Lieferleistung / Vergabe Klärschlammentsorgung – Kläranlage Böblingen-Sindelfingen 304/2023
Neubau Biologie Vergabe Bautechnik - Gewerk Gründach auf Maschinengebäude 354/2023
Neubau Biologie Vergabe der Elektrischen Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (EMSR Steuerungstechnik) 353/2023
Neubau Biologie-Vergabe von Projektsteuerungsleistungen 306/2023
Baubeschluss Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) Kläranlage Sindelfingen über Regenüberlaufbecken und Sandfilter 305/2023
Betriebsbericht 2022 133/2023 Wirtschaftsplan 2024 Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen 320/2023
Verschiedenes
04.12.2023
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Sitzung des Schulverbands Goldberg-Gymnasium
08.12.2023
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Schulverband Goldberg-Gymnasium
Böblingen-Sindelfingen
B E K A N N T M A C H U N G
Sitzung des Schulverbands Goldberg-Gymnasium
am Freitag, 15.12.2023, 08:30 Uhr
Goldberg-Gymnasium Sindelfingen,
Frankenstraße 15, Raum W11, Westbau 1. Stock
T A G E S O R D N U N G Vorlage Nr.
Öffentlich
Bekanntgaben
Masterplan Schulen Goldberg-Gymnasium Böblingen-Sindelfingen
Ergebnis Masterplan Schulen
Bau- und Vergabebeschluss für Einzelmaßnahmen 160/2023
Digitalisierung – Ausstattung der SchülerInnen mit digitalen Endgeräten 372/2023
Haushaltssatzung und Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 des Schulverbands Goldberg-Gymnasium Böblingen - Sindelfingen 202/2023
Feststellung Ermächtigungsüberträge 2020 und 2021 und 2022 15/2023
Verschiedenes
05.12.2023
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Jahresabschluss Zweckverband Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
08.12.2023
PDF herunterladen (125,9 KiB)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
01.12.2023
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen (Rathaus, Servicepunkt, Rathausplatz 1, Tel. 94-468), beim Bezirksamt Maichingen (Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Str. 44, Tel. 94-110) oder beim Berzirksamt Darmsheim (Rathaus, Widdumstr. 12, Tel. 94-872) eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Sitzung Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
01.12.2023
Zu folgender Sitzung wird eingeladen: Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Sitzung der Verbandsversammlung
am Freitag, 8. Dezember 2023, 15:00 Uhr
in der Geschäftsstelle des Zweckverbands Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
OG, Konrad-Zuse-Platz 1, 71034 Böblingen
TAGESORDNUNG
TOP 1 Bekanntgaben
TOP 2 Beauftragung Prüfung Jahresabschluss 2023 des Zweckverbandes
Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
TOP 3 Zusammensetzung der Verbandsversammlung - Wahl der beiden weiteren Stellvertreter/-innen des Verbandsvorsitzenden
TOP 4
Verschiedenes
Gez.
Oberbürgermeister Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Sitzung der Verbandsversammlung ZVTBS
24.11.2023
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen am 29. November 2023 um 08:30 Uhr im Besprechungszimmer des Zweckverbandes in der Wolfgang-Brumme-Allee 66 in 71034 Böblingen
T a g e s o r d n u n g
Öffentlich
Wahl des Verbandsvorsitzenden und des stellv. Verbandsvorsitzenden ZV TBS
Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2022
Jahresabschluss 2022
Quartalsbericht 2023
Lieferung einer Kompaktkehrmaschine klein
(Ersatzbeschaffung BB-BS 214)
Verschiedenes
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Bekanntmachung der Stadtwerke zu Strom und Erdgas
17.11.2023
Grund- und Ersatzversorgung Strom ab 01.01.2024
Zu Beginn des Jahres 2024 ändern sich die Kosten in der Stromversorgung. Die Summe der gesetzlichen Umlagen (KWKG-, §19StromNEV-, Offshore- und AblaV-Umlage) sinkt um 0,031 ct/kWh netto und bei den Netznutzungsentgelten steigt der Verbrauchspreis um 0,89 ct/kWh netto und der jährliche Grundpreis steigt um 10,00 Euro/Jahr netto. Das Saldo der staatlichen und regulatorischen Kostenbestandteile erhöht sich damit beim Verbrauchspreis um 1,02 ct/kWh brutto und beim Grundpreis um 11,90 Euro/Jahr brutto.
Bei der Energiebeschaffung ergeben sich dagegen Vorteile, was insgesamt für die Preise ab ab 01.01.2024 eine Senkung beim Verbrauchspreis und ein Anstieg beim Grundpreis bedeutet.
Außerdem entfällt ab 01.01.2024 die erste Preisstufe der Grund- und Ersatzversorgung (bis 344 kWh HT/Jahr bzw. bis 437 kWh HT/Jahr).
Die neuen Preise der Grund- und Ersatzversorgung gültig ab 01.01.2024 sind in dem nebenstehen Preisblatt dargestellt. Bei Haushalts- und Landwirtschaftlichem Bedarf sinken die Verbrauchspreise um 6,52 ct/kWh brutto (5,48 ct/kWh netto), bei gewerblichem Bedarf sinken die Verbrauchspreise um 9,44 ct/kWh brutto (7,93 ct/kWh netto) und der Grundpreis erhöht sich um 11,90 Euro / Jahr brutto (10,00 Euro/Jahr netto) (jeweils verglichen mit der alten Preisstufe 2). Rechtsgrundlage für die Preisänderung ist § 5 und § 5a der StromGVV.
Grund- und Ersatzversorgung Erdgas ab 01.01.2024
Zu Beginn des Jahres 2024 ändern sich die Kosten in der Erdgasversorgung. Die Netznutzungsentgelte steigen um ca. 0,15 ct/kWh brutto und der CO2-Preis steigt um 0,19 ct/kWh brutto. Vorteile bei der Gasbeschaffung führen aber insgesamt zu einer Senkung der Verbrauchspreise.
Ab 01.01.2024 sinkt der Verbrauchspreis um 1,70 ct/kWh brutto (bzw. 1,59 ct/kWh netto). Die neuen Preise für die Grund- und Ersatzversorgung Erdgas gültig ab 01.01.2024 sind in dem nebenstehen Preisblatt dargestellt. Rechtsgrundlage für die Preisänderung ist § 5 und § 5a der GasGVV.
Die Bruttopreise in dieser Bekanntmachung sind mit der für Erdgaslieferungen abgesenkten Umsatzsteuer von 7 % berechnet. Die Absenkung der Umsatzsteuer ist befristet. Nach aktueller Gesetzeslage gilt ab 01.04.2024 wieder der reguläre Steuersatz von 19 %, in der Bundesregierung gibt es aber Diskussionen, bereits zum 01.01.2024 wieder auf 19% umzustellen. Nach dem Anstieg der Umsatzsteuer auf 19 % erhöhen sich die Bruttopreise entsprechend.
Allgemeines
Die Bruttopreise sind gerundet und enthalten den Umsatzsteuersatz von 19 % bei Strom und den reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % bei Gas. Die Allgemeinen Preise und Bedingungen sind im Internet abrufbar (www.stadtwerke-sindelfingen.de) und liegen in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen aus und können zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen oder abgeholt werden. Auf Anforderung senden wir diese auch gerne kostenlos zu.
Gemäß § 5 Absatz 3 der StromGVV bzw. der GasGVV haben Sie im Fall einer Preisänderung das Recht, den bestehenden Grundversorgungsvertrag für Strom bzw. für Gas ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsabschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Nähere Informationen zu den gesetzlichen Umlagen beim Strom erhalten Sie im Internet unter www.netztransparenz.de
Für Fragen zu den neuen Preisen steht Ihnen unser Verbrauchsabrechnungsteam unter Tel. 07031/6116-310 oder unser Kundenberatungsteam unter 07031/6116-320 gern zur Verfügung (Montag-Donnerstag von 8:00-12:00 Uhr und von 13:30-17:00 Uhr sowie Freitag von 8:00-13:00 Uhr). Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstraße 47, 71063 Sindelfingen
Tabelle Strom herunterladen (412,2 KiB)
Tabelle Erdgas herunterladen (276,8 KiB)
Grundsteuer fällig am 15. November
03.11.2023
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das IV. Quartal am 15. November 2023 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: grundsteuer@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Satzung der Stadt Sindelfingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 22. Oktober 2023 im Bereich Goldberg
22.09.2023
1 . Aufgrund des S 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2000, zuletzt geändert am 2. Dezember 2020 (GBI. 2020 S. 1095, 1098) in Verbindung mit S 8 Ladenöffnungsgesetz (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBI. S. 135), zuletzt geändert am 28. November 2017 (GBI. Nr. 24, S. 631) hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 21.07.2023 folgende Satzung beschlossen:
1 Zeit des Offenhaltens
Die Verkaufsstellen dürfen aus Anlass der Veranstaltung „Goldberg Cup" am 22. Oktober 2023 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
2 Geltungsbereich
Der Bereich, in dem die Verkaufsstellen am 22. Oktober 2023 offenhalten dürfen, wird durch folgende Straßen begrenzt:
Böblinger Straße von der Autobahn A 81 bis zur Einmündung Goldmühlestraße,
Goldmühlestraße, Königsberger Straße, Eschenbrünnlestraße bis zur Autobahn A 81 und Autobahn A 81
3 Schutz der Arbeitnehmer und Wahrung der Schutzbestimmungen für Sonn- und Feiertage
Für die Arbeitnehmer, die im Rahmen der in S 1 getroffenen Ausnahmeregelung beschäftigt sind, sind hinsichtlich der Freizeitgewährung die Schutzvorschriften des S 12 LadÖG zu beachten. Weitergehende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B. Jugendschutzgesetz, Mutterschutzgesetz usw.) bleiben unberührt. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage sind zu beachten.
4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von S 15 LadÖG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der SS 1 und 3 dieser Satzung zuwider handelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung ist gemäß S 4 Abs. 3 Gemeindeordnung öffentlich bekannt zu machen mit folgendem Hinweis:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Oberbürgermeister dem Beschluss nach S 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1 in 71063 Sindelfingen (Postfach 180, 71043 Sindelfingen) geltend zu machen.
der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Sindelfingen, 21. Juli 2023
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Amtliche Bekanntmachungen des Wasserverbandes Aich, Wasserverband Schwippe und Wasserverband Hochwasserschutz Würm
15.09.2023
Amtliche Bekanntmachungen des Wasserverbandes Aich
Jahresabschluss des Wasserverbandes Aich
für das Haushaltsjahr 2022
Die Verbandsversammlung hat am 24.05.2023 den Jahresabschluss 2022 des Wasserverbandes Aich festgestellt. Der Jahresabschluss liegt an 10 Werktagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung während der Sprechzeiten öffentlich zur Einsichtnahme im Landratsamt Böblingen, Parkstr. 16, 71034 Böblingen – Amt für Finanzen, Zimmer A 429 aus.
Roland Bernhard
Verbandsvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen
des Wasserverbandes Schwippe
Jahresabschluss des Wasserverbandes Schwippe
für das Haushaltsjahr 2022
Die Verbandsversammlung hat am 16.05.2023 den Jahresabschluss 2022 des Wasserverbandes Schwippe festgestellt. Der Jahresabschluss liegt an 10 Werktagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung während der Sprechzeiten öffentlich zur Einsichtnahme im Landratsamt Böblingen, Parkstr. 16, 71034 Böblingen – Amt für Finanzen, Zimmer A 429 aus.
Roland Bernhard
Verbandsvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen
des Wasserverbandes Hochwasserschutz Würm
Jahresabschluss des Wasserverbandes Hochwasserschutz Würm
für das Haushaltsjahr 2022
Die Verbandsversammlung hat am 25.05.2023 den Jahresabschluss 2022 des Wasserverbandes Hochwasserschutz Würm festgestellt. Der Jahresabschluss liegt an 10 Werktagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung während der Sprechzeiten öffentlich zur Einsichtnahme im Landratsamt Böblingen, Parkstr. 16, 71034 Böblingen – Amt für Finanzen, Zimmer A 429 aus.
Roland Bernhard
Verbandsvorsteher
Bekanntmachung und gleichzeitige Anhörung der Autobahn GmbH des Bundes
01.09.2023
Bekanntmachung über beabsichtige Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung für das Vorhaben
Um.- bzw. Ausbau der Autobahnkreuzes Stuttgart A8/A81/A831 bis zur AS 21 Sindelfingen-Ost
auf Grundstücken im Bereich der Gemarkung Sindelfingen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes hat die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und –bau GmbH, Zimmerstraße 54, 10117 Berlin, mit der Planung und Realisierung der um.- bzw. Ausbau des Autobahnkreuzes Stuttgart A8/A81/A831 bis zur AS 21 Sindelfingen-Ost beauftragt.
Für die erforderlichen Vorarbeiten, hier: Baugrunduntersuchungen, insbesondere Bohrungen, Rammsondierungen und Bohrkernuntersuchungen mit mobilen Bohrgeräten und anschließender Verfüllung, muss in der Zeit von:
02.10.2023 bis 15.02.2024
auf folgende Flurstücke im Bereich der Stadt Sindelfingen zugegriffen werden (siehe hierzu auch beigefügter Übersichtsplan in der Anlage):
Gemarkung Sindelfingen
9625, 9623, 8860, 8841/1, 8888, 8845, 9600, 8847, 8840/1
Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:
Zur Ermittlung wichtiger Bodenparameter sind Sondierungen bis zu einer Tiefe von ca. 40 m unter der Geländeoberfläche geplant. Die Bohrungen werden mit Hilfe eines kettengetriebenen, mobilen Bohrgeräts und mit einer Rammsonde durchgeführt. Zusätzlich zu den oben genannten Sondierungen sind an einzelnen Bereiche Arbeiten mit einem größeren Bohrgeräte geplant, um größeren Bohrtiefen zu erreichen. Die Bohrstellen müssen mit Fahrzeugen und Maschinen angefahren werden, um die Arbeiten auszuführen. Dies erfolgt soweit möglich mit einem Kleintransporter oder einer selbstfahrenden Bohrmaschine. Es ist geplant, die Bohrungen mit größeren Bohrgeräte möglichst in bestehenden Straßen und Wege auszuführen. In der Regel sind die Bohrungen auf den jeweiligen Flurstücken innerhalb weniger Tage abgeschlossen.
Die die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen und für die spätere Durchführung der geplanten Maßnahmen unabdingbar sind, sind die Grundstückseigentümer sowie die Nutzungsberechtigten aufgrund von § 16a. Abs. 1 Bundesfernstraßengesetzt (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird angeordnet, da an der Planung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Arbeiten können auch durch beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige unmittelbare Vermögensnachteile, die durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden angemessen in Geld entschädigt. Sollte keine Einigung über Grund und Höhe der Entschädigung erreicht werden, wird die zuständige Behörde diese auf Antrag des/der Betroffenen oder der Straßenbaubehörde festsetzen.
Die Arbeiten werden durch Beauftragte der DEGES durchgeführt.
Wenn das Grundstück verpachtet ist, wird gebeten der DEGES, Abt. P 2.8, Zimmerstraße 54, 10117 Berlin, Namen und Anschrift (falls möglich auch Telefon) baldmöglichst mitzuteilen.
Den von den geplanten Vorarbeiten betroffenen Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu den geplanten Vorarbeiten bis zum 22.09.2023 gegeben. Sofern gegen die beabsichtigen Vorarbeiten, ggf. auch bezüglich des geplanten Zeitraumes, Einwände bestehen, bitten wir um eine ausdrückliche schriftliche Mitteilung innerhalb der genannten Frist an
Die Autobahn GmbH des Bundes
Augsburger Str. 748
70329 Stuttgart
Abteilung A 3 – Lärmschutz, Vermessung, Geo- und Bestandsdaten
Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht im Falle eines fehlenden Einverständnisses zwangsweise durchgesetzt werden kann.
„Verkehrsfläche Ochsenallmend“, Aufstellung des Bebauungsplans mit frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung
04.08.2023
Bekanntmachung herunterladen (344,1 KiB)
Wohnstätten Sindelfingen GmbH - Feststellung des Jahresabschlusses 2022
04.08.2023
Die Gesellschafterversammlung hat am 24. Juli 2023 die Jahresrechnung 2022
festgestellt. Der Jahresüberschuss in Höhe von 3.226.912,26 € wurde in die Höhe
von 1.000.000,00 € an die Gesellschafter ausgeschüttet. Den Restbetrag über 2.226.912,26 €
wird in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.
Der Jahresabschluss wurde von dem Verband baden-württembergischer Wohnungs-
und Immobilienunternehmen e.V. geprüft und für den Jahresabschluss und den
Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß §322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 10. August bis 24. August 2023 liegt der Jahresabschluss sowie der Lagebericht
für das Geschäftsjahr 2022 in den Geschäftsräumen der Wohnstätten Sindelfingen GmbH,
Bahnhofstraße 9, 71063 Sindelfingen öffentlich aus.
"Verkehrsfläche Furtgraben-Aue“, Aufstellung des Bebauungsplans
04.08.2023
Bekanntmachung herunterladen (561,1 KiB)
Grundsteuer fällig am 15. August
04.08.2023
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das III. Quartal am 15. August 2023 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: grundsteuer@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Verbandssatzung des Zweckverbands Kläranlage
04.08.2023
Aufgrund von §§ 5, 6, 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit hat die Zweckverbandsversammlung am 12.07.2023 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen vom 24.11.1982 beschlossen:
9 Absatz 2 Nr. 10 erhält folgende Fassung:
Einstellung, Entlassung und sonstige die Verbandsbediensteten bis einschließlich Entgeltgruppe 11 TVöD betreffenden personalrechtlichen Entscheidungen gemäß § 24 Abs. 2 GemO.
Sindelfingen, 18.07.2023
Oberbürgermeister
Dr. Bernd Vöhringer
Gewerbegebiet zwischen Richard-Wagner-Straße, Max-Reger-Straße, Königsknollstraße und Mahdentalstraße - Bebauungsplanentwurf
28.07.2023
Bekanntmachung herunterladen (214,4 KiB)
Sitzung des Zweckverbandes Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
07.07.2023
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
B E K A N N T M A C H U N G
Sitzung des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
am Mittwoch, 12.07.2023, 08:30 Uhr
Ort: Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
Entenseestr. 1, 71063 Sindelfingen
T A G E S O R D N U N G Vorlage Nr.
Öffentlich
Bekanntgaben
Lieferleistungen / Vergabe von Pulveraktivkohle
Kläranlage Böblingen-Sindelfingen 167/2023
Lieferleistungen / Vergabe von Fällmittel - Eisen III Chloridsulfatlösung - Kläranlage Böblingen-Sindelfingen 168/2023
Satzungsänderung Zweckverband Kläranlage 152/2023
Verschiedenes
30.06.2023
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Änderung der Verbandssatzung Wasserverband Würm
30.06.2023
Bekanntmachung herunterladen (146,7 KiB)
Amtliche Bekanntmachung der Bodenrichtwerte 2023
30.06.2023
Bekanntmachung herunterladen (84,8 KiB)
Haushaltssatzung der Stadt Sindelfingen
30.06.2023
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Sitzung der Verandsversammlung des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
23.06.2023
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Sitzung der Verbandsversammlung
am Montag, 26. Juni 2023, 19:00 Uhr
in der Geschäftsstelle des Zweckverbands Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
OG, Konrad-Zuse-Platz 1, 71034 Böblingen
TAGESORDNUNG
TOP 1 Baumaßnahme vierspuriger Ausbau der Flugfeld-Allee bis zum Festplatz und Ertüchtigung Provisorium bis zur Wolfgang-Brumme-Allee
Vergabe Los 1 Straßenbau und Los 2 Verkehrssicherung
TOP 2 Verschiedenes
Gez.
Oberbürgermeister Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Grundsteuer fällig am 1. Juli
16.06.2023
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die ein Mal jährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das Jahr 2023 am 1. Juli fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der Steuerbetrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die Grundbesitzabgabe direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
09.06.2023
- Öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste
Die mit Entscheidung des Gemeinderats der Stadt Sindelfingen vom 23.05.2023 erstellte Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 wird gemäß § 36 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Zeit vom
13.06.2023 bis einschließlich 19.06.2023
im Rathaus der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, 3. Stock, Zimmer 3.31 während der Dienststunden zur Einsicht für jedermann öffentlich aufgelegt.
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz nicht aufgenommen werden durften oder nach §§ 33, 34 Gerichtsverfassungsgesetz nicht aufgenommen werden sollten.
Stadtverwaltung Sindelfingen
"Westlich Riedmühlestraße - Südlicher Teil“, Inkrafttreten des Bebauungsplans
26.05.2023
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat
am 28.03.2023 in öffentlicher Sitzung den
Bebauungsplan „Westlich Riedmühlestraße -
Südlicher Teil“, Planbereich 01/21, in
Sindelfingen nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung
(GemO) und die örtlichen Bauvorschriften
nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. §
4 GemO als jeweils selbständige Satzung
beschlossen.
Das Bebauungsplanverfahren wurde im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
durchgeführt.
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„Pfarrwiesen / Halde“, Inkrafttreten des Bebauungsplans
26.05.2023
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 28.03.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Pfarrwiesen / Halde“, Planbereich 07/9 1. Änderung, in Sindelfingen nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 GemO als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Das Bebauungsplanverfahren wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
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Sitzung der Verbandsversammlung ZVTBS
19.05.2023
Sitzung der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes
Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
am 26. Mai 2023 um 08:30 Uhr
im Besprechungszimmer des Zweckverbandes
in der Wolfgang-Brumme-Allee 66
in 71034 Böblingen
T a g e s o r d n u n g
Öffentlich
Mitarbeiter-Mobilitätskonzept ZV TBS, Erfahrungsbericht
Beauftragung des Wirtschaftsprüfers bzw. einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss ZV TBS
Verschiedenes
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH: Jahresabschluss 2021
12.05.2023
Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 vom 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021, der einen Jahresfehlbetrag von 732.927,80 Euro ausweist, wurde von der Gesellschafterversammlung per Umlaufbeschluss im Februar 2023 festgestellt. Der Beschluss sieht den Ausgleich des Jahresfehlbetrages durch die Stadt Sindelfingen vor. Der Wirtschaftsprüfer hat in seinem Testat den Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss und den Lagebericht erteilt. Gemäß § 105 Absatz 1 Gemeindeordnung kann der Jahresabschluss und dessen Ergebnis, der Lagebericht, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung über die Behandlung des Jahresfehlbetrags in den Geschäftsräumen der Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH, Planiestr. 2, 71063 Sindelfingen in der Zeit vom 15. bis 23. Mai 2023 während der Geschäftszeiten eingesehen werden.
Jahresabschluss des Zweckverbandes Flugfeld
12.05.2023
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Jahresabschluss des Zweckverbandes Flugfeld
Böblingen/Sindelfingen für das Wirtschaftsjahr 2021
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen hat in ihrer Sitzung am 03.05.2023 den von der ETL Aucon GmbH mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk in der Fassung vom 14.06.2022 versehenen Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2021 festgestellt. Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Böblingen über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2021 und der Lagebericht wurden zur Kenntnis genommen.
Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2021 wird in der von der Geschäftsführung aufgestellten und von der ETL Aucon Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Form wie folgt festgestellt:
a) Die Bilanzsumme auf 712.371,37 €
davon entfallen auf der Aktivseite auf
- das Anlagevermögen 60.252.503,70 €
- das Umlaufvermögen 26.459.867,67 €
- den Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 €
auf der Passivseite auf
- das Eigenkapital 34.384.683,94 €
- die Rückstellungen 19.831.042,14 €
- die Verbindlichkeiten 31.327.508,29 €
- den Rechnungsabgrenzungsposten 1.169.137,00 €
b) Die Summe der Erträge auf 655.766,33 €
die Summe der Aufwendungen auf 9.329.789,08 €
der Jahresverlust auf 674.022,75 €
c) Die Betriebskostenumlage für die Unterhaltung und den Betrieb der Verbandsstraßen, der Grünanlagen, der Plätze, des Sees und der Kindertagesstätten wird auf 4.222.080,31 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Stadt Böblingen 2.814.720,19 € und auf die Stadt Sindelfingen 1.407.360,09 €.
d) Die Abschlagszahlungen auf die Betriebskostenumlage 2021 in Höhe von 4.285.000,00 € werden zur Abdeckung der Betriebskosten 2021 in Höhe von 4.222.080,31 € verwendet. Die Überdeckung in Höhe von 62.919,69 € wird den Verbandsstädten zurückerstattet (davon 2/3 von Böblingen und 1/3 von Sindelfingen).
e) Der Jahresverlust in Höhe von 674.022,75 € wird mit dem Gewinnvortrag verrechnet.
Der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2021 wird festgestellt.
Die Kapitalumlage für das Jahr 2021 wird ausgesetzt.
Der Verbandsvorsitzende und der Geschäftsführer werden für das Wirtschaftsjahr 2021 entlastet.
Der Jahresabschluss 2021 des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen kann in den Geschäftsräumen des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen, Konrad-Zuse-Platz 1 in Böblingen während der Geschäftszeiten von Montag bis Freitag zwischen 9:00 -12:30 Uhr vom 22.05.2023 bis einschließlich 31.05.2023 eingesehen werden.
Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Grundsteuer fällig am 15. Mai
05.05.2023
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das II. Quartal am 15. Mai 2023 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher brauchen nichts veranlassen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Bekanntmachung / Aufruf zur Einreichung einer Interessebekundung zum Bau und Betrieb von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Sindelfingen
28.04.2023
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Satzung der Stadt Sindelfingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 7. Mai 2023 in der Innenstadt
28.04.2023
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert am 2. Dezember 2020 (GBl. 2020 S. 1095,1098) in Verbindung mit § 8 Ladenöffnungsgesetz (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), zuletzt geändert am 28. November 2017 (GBl. Nr. 24, S. 631) hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 28. März 2023 folgende Satzung beschlossen:
1 Zeit des Offenhaltens
Die Verkaufsstellen dürfen aus Anlass der Veranstaltungen WerkStadt-Lauf am 7. Mai 2023 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
2 Geltungsbereich
Der Bereich, in dem die Verkaufsstellen am 7. Mai 2023 offenhalten dürfen, wird durch folgende Straßen begrenzt:
Hanns-Martin-Schleyer-Straße, Rudolf-Diesel Straße, Böblinger Straße, Bleichmühlestraße, Gansackerwerg, Heinestraße, Seestraße, Klosterstraße, Stäbenheckstraße, Lützelwiesenstraße, Zimmerstraße, Bachstraße und Calwer Bogen
3 Schutz der Arbeitnehmer und Wahrung der Schutzbestimmungen
für Sonn- und Feiertage
Für die Arbeitnehmer, die im Rahmen der in § 1 getroffenen Ausnahmeregelung beschäftigt sind, sind hinsichtlich der Freizeitgewährung die Schutzvorschriften des 12 LadÖG zu beachten. Weitergehende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B. Jugendschutzgesetz, Mutterschutzgesetz usw.) bleiben unberührt.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage sind zu beachten.
4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 15 LadÖG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 1 und 3 dieser Satzung zuwider handelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1 in 71063 Sindelfingen (Postfach 180, 71043 Sindelfingen) geltend zu machen.
Sindelfingen, 4. April 2023
Gez.
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Bekanntmachung des Landratsamtes: Haushaltssatzung des Wasserverbandes Schwippe für die Haushaltsjahre 2023 und 2024
28.04.2023
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Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
28.04.2023
Sitzung der Verbandsversammlung
am
Mittwoch, 3. Mai 2023, um 15:00 Uhr im Rathaus Sindelfingen, Großer Sitzungssaal, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen
TAGESORDNUNG / öffentlichDrucks. Nr.
TOP 1 Jahresabschluss des Zweckverbands Flugfeld Böblingen/Sindelfingen für das Wirtschaftsjahr vom 01.01.-31.12.2021 04/2023
TOP 2 Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2023 Mittelfristige Finanzplanung 2022 – 2026 01/2023
TOP 3 Verschiedenes
Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH Grundtarife Strom Preissenkung ab 01.06.2023
21.04.2023
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Satzung zur Änderung der Verbandssatzung Wasserverband Würm
14.04.2023
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Eheschließungen im Foyer des Gebäudes des DRK Kreisverbands Böblingen e. V., Umberto-Nobile-Str. 10, 71063 Sindelfingen
14.04.2023
Ab Juni 2023 haben Brautpaare die Möglichkeit im Foyer des Gebäudes des DRK Kreisverbands Böblingen e. V. die Ehe zu schließen. Diese Räumlichkeit kann von allen Brautpaaren unter Beachtung der Belange des DRK Kreisverbands Böblingen e. V. genutzt werden. Für die Brautpaare entstehen von Seiten des DRK Kreisverbands Böblingen e. V. Kosten für die Reinigung sowie für Auf- und Abbau der Bestuhlung.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Standesamt Sindelfingen, Tel. 07031/94-320 oder 309. Dort werden auch die Termine vergeben.
Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Sindelfingen www.sindelfingen.de nachzulesen.
Erste Änderungssatzung zur Hauptsatzung
31.03.2023
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 14.02.2023 folgende Änderung der Hauptsatzung für die Stadt Sindelfingen beschlossen:
1 Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.
Hinweis:
1 Absatz 3 der Hauptsatzung lautete bisher:
„Im Gemeinderat werden drei Sitze mit Vertretern aus dem Wohnbezirk Sindelfingen-Darmsheim und acht Sitze mit Vertretern aus dem Wohnbezirk Sindelfingen-Maichingen besetzt (unechte Teilortswahl).“
Hinweis:
Gemäß § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht,
wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der oben genannten Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sindelfingen, den 24.03.2023
gez.
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
„Verkehrsfläche Eschenbrünnlestraße zwischen Schwertstraße und Tilsiter Straße“ Bebauungsplan
17.03.2023
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„Talstraße Ost“, Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften
17.03.2023
Planbereich 102/9, 1. Änderung in Sindelfingen-Maichingen, öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
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03.02.2023
Zweckverband Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen: Jahresabschluss
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Grundsteuer fällig am 15. Februar
03.02.2023
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das I. Quartal am 15. Februar 2023 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuer-stelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Ver-kauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Rundgang durch die Schnödenecksiedlung zur „Gestaltungs- und Erhaltungssatzung Schnödenecksiedlung“
03.02.2023
Rundgang durch die Schnödenecksiedlung zur „Gestaltungs- und Erhaltungssatzung Schnödenecksiedlung“
Das Amt für Geoinformation und Stadtentwicklung und das Bürgeramt Bauen der Stadt Sindelfingen laden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit alle BürgerInnen und insbesondere die EigentümerInnen und BewohnerInnen der Schnödenecksiedlung am Montag, den 06.02.2023 um 16 Uhr zu einem Rundgang durch die Siedlung ein. Treffpunkt ist der Platz in der Uhlandstraße.
Kommen Sie mit den Verantwortlichen aus dem beteiligten Planungsbüro und der Stadtverwaltung ins Gespräch.
Sindelfingen, den 03.02.2023
[gez]
Michael Paak
Werner Klimpel
Amt für Stadtentwicklung und Geoinformation Bürgeramt Bauen
Verbandsversammlung ZVTBS
20.01.2023
Sondersitzung der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
am 24. Januar 2023 um 08:30 Uhr
im großen Sitzungssaal Rathaus Sindelfingen, Rathausplatz 1 in 71063 Sindelfingen
T a g e s o r d n u n g
Öffentlich
Nachträge der Fa. Brodbeck und Gesamtkosten Umbau ZV TBS
Verschiedenes
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Gestaltungs- und Erhaltungssatzung Schnödenecksiedlung
27.01.2023
mit Baufibel und Regeldetails öffentliche Auslegung des Entwurfs der Satzung
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Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung
13.01.2023
Aufgrund der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Sindelfingen in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 06.12.2022 folgende
Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung
erlassen:
Artikel 1 - Satzungsbestimmungen
4 Abs. Abs. 2 erhält folgende Neufassung:
Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtlichen Entscheidungen der leitenden Bediensteten (Betriebsleiter/in) gem. § 24 Abs. 2 GemO,
6 (2) Abs. 9 erhält folgende Neufassung:
Die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtlichen Entscheidungen
gem. § 24 Abs. 2 GemO der Bediensteten ab der Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe von
A 13 bzw. EG13 (TVöD) und höher, mit Ausnahme der Betriebsleiter/in (vgl. § 4),
8 (2) erhält folgende Neufassung:
Die Betriebsleitung besteht aus dem/der jeweiligen Leiter/in des Tiefbauamts als Technische/n Betriebsleiter/in und dem/der jeweiligen Leiter/in des Amts für Finanzen als Kaufmännische/n Betriebsleiter/in. Erste Betriebsleiterin/Erster Betriebsleiter ist der/die Leiter/in des Tiefbauamts. Sie/er vertritt den Eigenbetrieb nach außen
9 (1) erhält folgende Neufassung:
Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, der Vollzug des Vermögensplanes sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, die Einstellung, Entlassung und sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen der Bediensteten gem. § 24 Abs. 2 GemO, soweit nicht der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss zuständig ist, die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.
Artikel 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sindelfingen, 14.12.2022
Oberbürgermeister
Dr. Bernd Vöhringer
Stadtwerke Sindelfingen GmbH: Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2021
05.01.2023
Die Gesellschafter der Stadtwerke Sindelfingen GmbH haben durch Beschluss vom 14.12./15.12./16.12.2022 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2021 festgestellt. Der Jahresüberschuss von 2.928.732,61 € wurde in Höhe von 1.464.366,31 € an die Gesellschafter ausgeschüttet. Der verbleibende Betrag über 1.464.366,30 € wird in die Gewinnrücklagen eingestellt.
Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA Wirtschaftsberatung AG, Stuttgart geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß §322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 16.01.2023 bis einschließlich 27.01.2023 liegt der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2021 in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstr. 47 öffentlich aus.
Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2023
30.12.2022
Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung
Im zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid war für alle Steuerpflichtigen folgender Hinweis enthalten: „Dieser Bescheid gilt, bis eine Änderung eintritt, z. B. beim Steuerbetrag oder bei einem Eigentumswechsel“. Die im letzten Grundsteuerbescheid festgesetzten Raten zu den Steuerterminen 15.2./15.5./15.8./15.11. oder 1.7. bei Jahreszahlern gelten auch für das Jahr 2023 und später.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Betrag festgesetzt.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Jahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, treten mit dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen für 2023 ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (§ 27 Abs. 3 Grund-steuergesetz vom 07.08.1973).
Einen schriftlichen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2023 erhalten nur diejenigen Steuer-pflichtigen,
bei denen eine Änderung auf den 1. Januar eingetreten ist die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen die einen jährlichen Bescheid beantragt haben.
Die Grundsteuerbescheide für 2023 werden Mitte Januar verschickt.
Zahlungsaufforderung
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer 2023 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Bankeinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bank-verbindung rechtzeitig dem Amt für Finanzen schriftlich mitzuteilen. Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden. Alle anderen Steuer-pflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen. Das bisherige Buchungszeichen gilt weiter, bitte bei der Überweisung stets angeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Finanzen der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1 in 71063 Sindelfingen schriftlich oder zur Niederschrift ein-zulegen.
Einwendungen gegen den Einheitswert oder den Grundsteuermessbetrag sind direkt an das Finanzamt Böblingen zu richten.
Diese Festsetzung als öffentliche Bekanntmachung dient auch der Ankündigung der Abbuchung gemäß den Richtlinien des SEPA-Lastschriftverfahrens an den oben genannten Zahlungsterminen.
Besonderer Hinweis:
Das neue Landesgrundsteuergesetz, das Ende 2020 vom Landtag beschlossen wurde, kommt erstmalig ab 2025 zur Anwendung.
Amtliche Bekanntmachung der Fernwärme Transportgesellschaft mbH
23.12.2022
Amtliche Bekanntmachung
Fernwärme Transportgesellschaft mbH
Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2021
Die Gesellschafter der Fernwärme Transportgesellschaft mbH haben durch Beschluss vom 05.12.2022 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2021 festgestellt. Der Jahresüberschuss 2021 von 184.567,50 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA AG, Stuttgart geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß §322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 16.01.2023 bis einschließlich 27.01.2023 liegt der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2021 in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstr. 47 und der Stadtwerke Böblingen GmbH & Co. KG, Wolfgang-Brumme-Allee 32 während der Geschäftszeiten öffentlich aus.
Haushaltssatzung des Wasserverbandes Würm für die Haushaltsjahre 2023 und 2024
23.12.2022
Bekanntmachung herunterladen (PDF) (144,1 KiB)
Amtliche Bekanntmachung des ZV Technische Betriebsdienste
23.12.2022
„Der Winterdienst ist für Sie im Einsatz“
Bereits im Sommer laufen beim Zweckverband Technische Betriebsdienste (TBS) die ersten Vorbereitungen für den Winterdienst.
Diese sind bis zum 01. November abgeschlossen und der erste große Einsatz lässt meist nicht lange auf sich warten.
Da die Straßen der Städte Böblingen und Sindelfingen nicht alle zur gleichen Zeit von Schnee und Eis geräumt und gestreut werden können, sind sie in 3 Dringlichkeitsstufen eingeteilt.
Dringlichkeitsstufen
In Dringlichkeitsstufe 1 sind Bundes- und Landstraßen, Zufahrten zu Krankenhäusern, die wichtigsten Hauptstraßen und Omnibuslinien enthalten.
Diese Straßenstrecken werden vorrangig von Schnee und Eisglätte geräumt und vorbeugend mit Feuchtsalz gestreut.
Bild vom Winterdiensteinsatz
Danach werden die der Dringlichkeitsstufe 2 zugeordneten Straßen (Erschließungsstraßen und Sammelstraßen) von Schnee geräumt und bei Bedarf auch mit Feuchtsalz gestreut.
Die restlichen Anlieger- und Wohnstraßen haben die Dringlichkeitsstufe 3. Diese Straßenbereiche werden in der Regel erst dann geräumt und gestreut, wenn die ersten beiden Dringlichkeitsstufen abgearbeitet wurden.
Bei außergewöhnlich harten Wintereinbrüchen (bei Blitzeis oder bei starkem Schneefall) bemüht sich der Winterdienst, auch die Wohnstraßen (Dringlichkeitsstufe 3) zu räumen.
Wir können allerdings nur Wohnstraßen räumen, wenn für unsere Winterdienstfahrzeuge eine Mindestbreite von 3,50 m freigehalten wird.
Bitte denken Sie daran, wir brauchen Platz!
Bereitschaftsplan
Der Zweckverband TBS hat bereits im Herbst einen Bereitschaftsplan für die Winterzeit aufgestellt. Die Mitarbeiter wurden in die Bedienung der Winterdienstfahrzeuge eingewiesen und die Einsatzstrecken probeweise abgefahren. In der Straßenstreuung sind insgesamt 8 Lkws für Böblingen und Sindelfingen im Einsatz. Jedes Fahrzeug ist mit einem Feuchtssalzstreuer und einem Winterdienstpflug ausgerüstet.
Für die Räumung der städtische Geh- und Radwege stehen darüber hinaus 12 Schlepper und Schmalspurfahrzeuge bereit. Rund 80 Mitarbeiter der Technischen Betriebsdienste sind im Winterdienst tätig. Je nach Aufgabe und Wochentagen halten sich die Mitarbeiter von morgens 4:00 Uhr bis abends 22:00 Uhr bereit. Dieser Bereitschaftsdienst dauert in der Regel vom 01. November bis 31. März. In diesen 5 Monaten befinden sich die Mitarbeiter des Zweckverbandes schichtweise jede zweite Woche in Bereitschaft. Dieses bedeutet, dass sie jederzeit vom Einsatzleiter angerufen werden können und dann zum Winterdienst im Betrieb erscheinen müssen. Dieser Bereitschaftsdienst gilt natürlich auch an Wochenenden und Feiertagen. Dieses gewährleistet, dass für den Fall von Schnee- und Eisglätte genügend Mitarbeiter für den Winterdienst in den beiden Städten Böblingen und Sindelfingen zur Verfügung stehen.
Die Technischen Betriebsdienste werden beim Winterdienst auch von den jeweiligen Stadtgärtnereien unterstützt, die für bestimmte Bereiche die Verantwortung übernommen haben.
Winterdienstmaterial
Die Materiallager bei den Technischen Betriebsdiensten werden in den Sommermonaten entsprechend aufgefüllt. Für die Winterdiensteinsätze werden 800 t Salz und 45.000 Liter Calciumchloridlösung bevorratet. Die verkehrswichtigen Straßen werden mit Feuchtsalz bestreut. Das Feuchtsalz wird über elektronisch gesteuerte Streuer bedarfsorientiert und optimal dosiert auf die Straßen aufgebracht, so dass die Streusalzmengen im Sinne des Umweltschutzes möglichst gering bleiben. Die Geh- und Radwege werden in erster Linie mit Lava gestreut.
Streugutbehälter im Stadtgebiet
Die Streugutbehälter sind hauptsächlich für die Mitarbeiter der Technischen Betriebsdienste aufgestellt. Den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Sindelfingen ist die Entnahme von Streumaterial in geringen Mengen jedoch ebenfalls kostenfrei gestattet. Ein Anspruch darauf, z.B. bei leeren Streugutbehältern, besteht nicht.
Verkehrssicherungspflicht Gehwege
Seitens der Anlieger sind die Gehwege bei Schnee oder Glatteis an Werktagen von 7:30 bis 21:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8:00 bis 21:00 Uhr von Schnee freizuräumen, bei Glätte zu bestreuen und in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
Die Schnee- und Eismassen sind am Rand des Gehweges, außerhalb der Fahrbahn zu lagern, wenn dadurch die Fußgänger nicht wesentlich behindert oder gefährdet werden und ein Weg von mindestens 1 m Breite frei bleibt. Ist dieses nicht möglich, so sind die Schneemassen auf das eigene Grundstück zu bringen.
Gegebenenfalls sind auch die Durchgänge zwischen den am Gehwegrand gelagerten Schneemassen zu bestreuen. Die vom Schnee und Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit für Fußgänger gewährleistet ist.
Damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann, sollten Straßeneinlaufschächte und Rinnen freigehalten werden.
Bei öffentlichen Straßen ohne eine für den Fußgängerverkehr abgegrenzte Fläche gilt der Rand der Straße (in der Regel etwa 1 m) als öffentlicher Gehweg (z.B. auch in verkehrsberuhigten Bereichen).
Die Technischen Betriebsdienste sind für den nächsten Wintereinsatz optimal vorbereitet.
Aber auch die Bürgerinnen und Bürger und vor allem auch die Autofahrer sollten Vorkehrungen für die kalte Jahreszeit treffen. Denken Sie beispielsweise frühzeitig daran, Streumittel und Schneeschaufeln zu besorgen und Ihren Pkw winterfest zu machen, so dass wir gemeinsam gut vorbereitet in eine neue Winterdienstsaison starten.
Amtliche Bekanntmachung der Änderungssatzung zur Satzung über die Änderung der Abwassersatzung
16.12.2022
Satzung zur Änderung der Abwassersatzung
Aufgrund von §§ 4,11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom
24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S.
1095,1098), §§ 2, 26 und 42 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) i. d. F. vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233,1249), § 6 der Indirekteinleiterverordnung i. d. F. vom 19.04.1999 (GBl. S. 181) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 389, 441), §§ 1 ff der Eigenkontrollverordnung i. d. F. vom 20.02.2001 (GBl. S. 309) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 389, 444) und § 46 Abs. 4 Wassergesetz i. d. F. vom 03.12.2013 (GBl. S.389) hat der Gemeinderat am 06.12.2022 folgende
S a t z u n g
zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 08.07.1986, zuletzt
geändert am 11.12.2018, beschlossen:
Artikel 1:
40 Abs. 1 (Höhe der Abwassergebühr) wird geändert:
(1) Die Schmutzwassergebühr nach § 36 Abs. 1 und 2 beträgt bei Einleitungen je m³ Abwasser
€ 1,51; die Niederschlagswassergebühr nach § 36 Abs. 1 beträgt je m² versiegelte Fläche €
0,37 pro Jahr.
Artikel 2: Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht,
wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der oben genannten Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sindelfingen, den 08.12.2022
gez.
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Sitzung des Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
16.12.2022
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
B E K A N N T M A C H U N G
Sitzung des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
am Montag, 19.12.2022, 08:30 Uhr
Rathaus Sindelfingen, Großer Sitzungssaal
T A G E S O R D N U N G Vorlage Nr.
Öffentlich
Bekanntgaben
Wirtschaftsplan 2023 Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen 253/2022
Kläranlage Dagersheim-Darmsheim
Vergabe eines Solarfaltdaches 267/2022
Bezuschussung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für Mitarbeitende des Zweckverbands Kläranlage Böblingen/Sindelfingen 294/2022
Förderung der Fahrradmobilität für Mitarbeitende des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen 325/2022
Verschiedenes
12.12.2022
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH: Tarifpreise Wasser und Fernwärme
09.12.2022
Bekanntmachung herunterladen (248,4 KiB)
Öffentliche Zustellung
09.12.2022
Cengiz Bayazit, zuletzt wohnhaft gemeldet in der Eschenbrünnlestraße 6, 71065 Sindelfingen ist eine Entscheidung des Amtes für Soziale Dienste vom 28.11.2022 unter Aktenzeichen 50.1/Re zu eröffnen.
Zustellversuche durch die Post sind ergebnislos geblieben. Das Dokument wird daher nach § 11 LVwZG bzw. § 10 VwZG des Bundes öffentlich zugestellt.
Herrn Bayazit wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Amt für Soziale Dienste, 71063 Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer 4.08, einzusehen. *
* Mit der öffentlichen Zustellung des Dokuments können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverlust drohen könnte.
Bekanntmachung der Tierseuchenkasse
09.12.2022
Bekanntmachung herunterladen (PDF) (213,1 KiB)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
25.11.2022
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Bekanntmachung des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
25.11.2022
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Sitzung der Verbandsversammlung
am Montag, den 28. November 2022 um 16:00 Uhr
im Rathaus Sindelfingen, Großer Sitzungssaal, Rathausplatz 1,
71063 Sindelfingen
TAGESORDNUNG
TOP 1 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
- Ausscheiden von Stadträtin Ingrid Balzer und Nachrücken von
Stadtrat Dr. Ingo Sika
TOP 2 Beauftragung Prüfung JA 2022 des Zweckverbandes Flugfeld
Böblingen/Sindelfingen
TOP 3 Verschiedenes
Gez.
Oberbürgermeister Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
„ Post-/VoBa-Areal“, Aufstellung des Bebauungsplans
18.11.2022
"Post-/VoBa-Areal“, Aufstellung des Bebauungsplans mit frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 19.07.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan und gemäß § 74 LBO die Sat-zung über örtliche Bauvorschriften „Post-/VoBa-Areal “, Planbereich 001/25, in Sindel-fingen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umwelt-prüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
Bekanntmachung herunterladen (190,9 KiB)
Bekanntmachung Stadtwerke: Grundtarife Strom und Gas
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasserverbandes Hochwasserschutz Würm
11.11.2022
Bekanntmachung herunterladen (128 KiB)
„Pfarrwiesen / Halde“, öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
04.11.2022
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 18.10.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Pfarrwiesen / Halde“, Planbereich 07/9 1. Änderung, in Sindelfingen als Entwurf beschlossen und gleichzeitig dessen öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Be-bauungsplanverfahren wird im beschleu-nigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Bekanntmachung herunterladen (PDF) (225 KiB)
Grundsteuer fällig am 15. November
04.11.2022
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das IV. Quartal am 15. November 2022 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuer-stelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift ein-gezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Ver-kauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Ver-käufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kauf-vertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH Preisänderung Grundversorgung Erdgas ab 01.11.2022
28.10.2022
Bekanntmachung 1 herunterladen (PDF) (81,3 KiB)
Bekanntmachung 2 herunterladen (PDF) (117,7 KiB)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
28.10.2022
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen (Rathaus, Servicepunkt, Rathausplatz 1, Tel. 94-468), beim Bezirksamt Maichingen (Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Str. 44, Tel. 94-110) oder beim Berzirksamt Darmsheim (Rathaus, Widdumstr. 12, Tel. 94-872) eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Satzung über Offenhaltung von Verkaufsstellen am 9. Oktober 2022 im Bereich Goldberg
30.09.2022
Satzung der Stadt Sindelfingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 9. Oktober 2022 im Bereich Goldberg
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2000, zuletzt geändert am 2. Dezember 2020 (GBl. 2020 S. 1095,1098) in Verbindung mit § 8 Ladenöffnungsgesetz (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), zuletzt geändert am 28. November 2017 (GBl. Nr. 24, S. 631) hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 19. Juli 2022 folgende Satzung beschlossen:
1 Zeit des Offenhaltens
Die Verkaufsstellen dürfen aus Anlass der Veranstaltung „Goldberg Cup“ am 9. Oktober 2022 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
2 Geltungsbereich
Der Bereich, in dem die Verkaufsstellen am 9. Oktober 2022 offenhalten dürfen, wird durch folgende Straßen begrenzt:
Böblinger Straße von der Autobahn A 81 bis zur Einmündung Goldmühlestraße, Goldmühlestraße, Königsberger Straße, Eschenbrünnlestraße bis zur Autobahn A 81 und Autobahn A 81
3 Schutz der Arbeitnehmer und Wahrung der Schutzbestimmungen
für Sonn- und Feiertage
Für die Arbeitnehmer, die im Rahmen der in § 1 getroffenen Ausnahmeregelung beschäftigt sind, sind hinsichtlich der Freizeitgewährung die Schutzvorschriften des 12 LadÖG zu beachten. Weitergehende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B. Jugendschutzgesetz, Mutterschutzgesetz usw.) bleiben unberührt.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage sind zu beachten.
4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 15 LadÖG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 1 und 3 dieser Satzung zuwider handelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1 in 71063 Sindelfingen (Postfach 180, 71043 Sindelfingen) geltend zu machen.
Sindelfingen, 27. Juli 2022
Gez.
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Bekanntmachung LRA: Haushaltssatzung des Wasserverbandes Aich Haushaltsjahre 2023 und 2024
30.09.2022
Bekanntmachung herunterladen (135,8 KiB)
Bekanntmachung LRA: Nachtragshaushaltssatzung des Wasserverbandes Aich Haushaltsjahr 2022
30.09.2022
Bekanntmachung herunterladen (140,9 KiB)
Bekanntmachung „Zwischen Sonnenberg- und Mahdentalstraße", "Verkehrsfläche Tilsiter Straße / Schwertstraße“
23.09.2022
Amtliche Bekanntmachung:
„Zwischen Sonnenberg- und Mahdentalstraße“, Inkrafttreten des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Zwischen Son-nenberg und Mahdentalstraße“, Planbe-reich 20/5, 1. Änderung, in Sindelfingen tre-ten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB)
„Verkehrsfläche Tilsiter Straße / Schwertstraße“, Inkrafttreten des Bebauungsplans
Bekanntmachung herunterladen (473,3 KiB)
Bekanntmachung des Landratsamtes: Bezirksschornsteinfeger
23.09.2022
Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes
Öffentliche Bekanntgabe
Das Landratsamt Böblingen bestellt gem. der §§ 10 Abs. 3 und 11a Abs. 1 des Schornsteinfeger Handwerksgesetz mit sofortiger Wirkung die nachfolgend aufgeführten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die kommissarische Verwaltung des Kehrbezirks Böblingen Nr. 5:
Herr Gunther Schülzle, Fanny-Leicht-Str. 8, 70563 Stuttgart, Tel.: 0711/76161991,
bsm.schuelzle@yahoo.com
Herr Michael Hebel, Kirchheimer Str. 99/2, 73235 Weilheim an der Teck, Tel.: 07023/9421616,
michael.hebel@email.de
Herr Sven Gerlach, Neue Str. 32, 71134 Aidlingen, Tel.: 07034/279332, kamefeger@yahoo.de
Die detaillierte Straßenaufteilung finden Sie unter: www.lrabb.de/start/Aktuelles/Bekanntmachungen.html
Der bisherige Inhaber des Kehrbezirks Landkreis Böblingen Nr. 5, Herr Lissner, ist seit 01.09.2022 als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks Landkreis Böblingen Nr. 5 im Ruhestand.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat gemäß § 9 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) den Kehrbezirk Landkreis Böblingen Nr. 5 öffentlich ausgeschrieben. Letztlich kam es zu keiner Neubesetzung.
In diesem Fall sind gemäß § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 a Abs. 1 SchfHwG die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger benachbarter Bezirke im Bereich der zuständigen Behörde auszuwählen und für längstens drei Jahre als kommissarische Verwalter zu bestellen. Sie nehmen dort die in den §§ 13 bis 16 SchfHwG bezeichneten Aufgaben und Befugnisse wahr.
Sitzung des ZV Flugfeld
23.09.2022
Zu folgender Sitzung wird eingeladen
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Sitzung der Verbandsversammlung
am Donnerstag, den 29. September 2022 um 18:30 Uhr
im Rathaus Sindelfingen, Großer Sitzungssaal, Rathausplatz 1,
71063 Sindelfingen
TAGESORDNUNG
TOP 1 Personalangelegenheit - Wahl des/der Geschäftsführer/in
TOP 2 Verschiedenes
Gez.
Oberbürgermeister Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen: Preiserhöhung Grundversorgung Erdgas
16.09.2022
Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH Preiserhöhung Grundversorgung Erdgas ab 01.11.2022Die Gas-Grundtarife (Grundversorgung nach EnWG) erhöhen sich ab 01.11.2022. Ursache ist der Anstieg der Gasumlagen, den auch wir an unsere Kunden weiterberechnen.
Bekanntmachung 1 herunterladen (PDF) (118,4 KiB)
Bekanntmachung 2 herunterladen (PDF) (48,1 KiB)
Bekanntmachung 3 herunterladen (PDF) (117,7 KiB)
Bekanntmachung des Landratsamtes Böblingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung
19.08.2022
Landratsamt Böblingen,
Amt für Vermessung und Flurneuordnung - untere Flurbereinigungsbehörde -
Parkstraße 2, 71034 Böblingen, Tel: 07031/663-5000, Fax: 07031/663-95000
Öffentliche Bekanntmachung
vom 04.08.2022
über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Flurbereinigung Sindelfingen (B 464),
Az.: 44-2816- B 07 21-07
Landkreis Böblingen
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg
hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen aufgrund der Änderung Nr. 7 (Verfügung des Landratsamts Böblingen vom 22.06.2022) in der Flurbereinigung Sindelfingen (B 464) für zulässig erklärt.
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist, da die Planungen der 7. Änderung insgesamt nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren unter www.lgl-bw.de/2816 eingesehen werden.
gez. Kallning
Wohnstätten Sindelfingen GmbH - Feststellung des Jahresabschlusses 2021
12.08.2022
Die Gesellschafterversammlung hat am 25. Juli 2022 die Jahresrechnung 2021 festgestellt. Der Jahresüberschuss in Höhe von 2.160.347,57 € wurde in die Höhe von 1.000.000,00 € an die Gesellschafter ausgeschüttet. Den Restbetrag über 1.160.347,57 €
wird in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.
Der Jahresabschluss wurde von dem Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß §322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 11. August bis 25. August 2022 liegt der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2021 in den Geschäftsräumen der Wohnstätten Sindelfingen GmbH, Bahnhofstraße 9, 71063 Sindelfingen öffentlich aus.
Amtliche Bekanntmachungen des Wasserverbandes Hochwasserschutz Würm
05.08.2022
Jahresabschluss des Wasserverbandes Hochwasserschutz Würmfür das Haushaltsjahr 2021
Bekanntmachung herunterladen (118,8 KiB)
Grundsteuer fällig am 15. August
05.08.2022
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das
III. Quartal am 15. August 2022 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Amtliche Bekanntmachung Wasserverband Schwippe
29.07.2022
Bekanntmachung herunterladen (PDF) (111 KiB)
Amtliche Bekanntmachung Wasserverband Aich
29.07.2022
Bekanntmachung herunterladen (PDF) (110,4 KiB)
Bekanntmachungen des Schulverbands "Schulzentrum Böblingen – Dagersheim / Sindelfingen – Darmsheim
08.07.2022
Bekanntmachung 1 herunterladen (PDF) (94 KiB)
Bekanntmachung 2 herunterladen (PDF) (94 KiB)
Bekanntmachung 3 herunterladen (PDF) (91,8 KiB)
Sitzung der Verbandsversammlung des ZVTBS
08.07.2022
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Sitzung der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
am 14. Juli 2022 um 08:30 Uhr
im kleinen Saal der Stadthalle Sindelfingen,
Schillerstr. 23 in 71065 Sindelfingen
Bitte bringen Sie Ihre eigene FFP2-Maske mit!
Tageordnung öffentlich
Quartalsbericht 2022 - 07/22
Nachträge Umbau ZV TBS GÜ - 08/22
Nachtrag Projektabwicklung GÜ Umbau ZV TBS - 09/22
Baubeschluss Ergänzungsstandort ZV TBS auf der Mietfläche Häslach - 10/22
Lieferung einer LKW-Kehrmaschine - 11/22 (Ersatzbeschaffung BB-BS 206)
Lieferung eines Schmalspurfahrzeugs mit Winterdienstausrüstung - 12/22
Lieferung zweier Elektro-Transporter - 13/22
(Ersatzbeschaffung BB-BS 2014)
(Ersatzbeschaffung BB-BS 2015)
Verschiedenes
Dr. Bernd VöhringerVerbandsvorsitzender
Öffentliche Zustellung
24.06.2022
Stephan Buck, zuletzt wohnhaft gemeldet in Schauinslandstraße 30, 71263 Weil der Stadt ist eine Entscheidung des Ordnungs- und Standesamtes vom 07.06.2022 unter Aktenzeichen 32.2/LV zu eröffnen.
Zustellversuche durch die Post sind ergebnislos geblieben. Das Dokument wird daher nach § 11 LVwZG bzw. § 10 VwZG des Bundes öffentlich zugestellt.
Herrn Buck wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Ordnungs- und Standesamt, 71063 Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer 0.09, einzusehen.*
* Mit der öffentlichen Zustellung des Dokuments können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverlust drohen könnte.
Grundsteuer fällig am 1. Juli
24.06.2022
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die ein Mal jährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das Jahr 2022 am 1. Juli fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der Steuerbetrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die Grundbesitzabgabe direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Amtliche Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen: Grund- und Ersatzversorgung Erdgas
17.06.2022
Amtliche Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH
Grund- und Ersatzversorgung Erdgas ab 01.08.2022
Die Grundtarife (Grund- und Ersatzversorgung nach GasGVV) erhöhen sich ab 01.08.2022.
Ursache sind die seit Oktober letzten Jahres massiv gestiegenen Preise für die
Gasbeschaffung, was auch unsere Kostensituation stark beeinflusst.
Die neuen Preise für die Allgemeinen Grundtarife Erdgas gültig ab 01.08.2022 sind in dem
nebenstehen Preisblatt dargestellt. Die Arbeitspreise steigen um 4,53 ct/kWh brutto (3,81
ct/kWh netto), die Grundpreise bleiben unverändert. Rechtsgrundlage für die Preisänderung
ist § 5 und § 5a der GasGVV
Bekanntmachung herunterladen (PDF) (3,44 MiB)
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen: Satzung zur 8. Änderung der Verbandssatzung
17.06.2022
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Satzung zur 8. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Flugfeld
Böblingen/Sindelfingen“
vom 23.05.2022
Bekanntmachung herunterladen (PDF) (83,7 KiB)
Verkehrsfläche Eschenbrünnlestraße zwischen Schwertstraße und Tilsiter Straße
17.06.2022
„Verkehrsfläche Eschenbrünnlestraße zwischen Schwertstraße und Tilsiter Straße“, öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 17.05.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Verkehrsfläche Eschenbrünnlestraße zwischen Schwertstraße und Tilsiter Straße“, Planbereich 24/3, in Sindelfingen als Entwurf beschlossen und gleichzeitig dessen öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Bekanntmachung herunterladen (238,1 KiB)
Allgemeinverfügung
10.06.2022
Allgemeinverfügung zur Untersagung des Mitbringens von branntweinhaltigen Alkoholmischgetränken in handelsüblichen Verbrauchseinheiten oder Branntwein durch Besucher des Festbereiches des Internationalen Straßenfestes.
Bekanntmachung herunterladen (PDF) (105,6 KiB)
„Westlich Riedmühlestraße - Südlicher Teil“, öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
10.06.2022
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 17.05.2022 in öffentlicher Sitzung den Be-bauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Westlich Riedmühlestraße - Süd-licher Teil“, Planbereich 01/21, in Sindelfingen als Entwurf beschlossen und gleichzeitig des-sen öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Bekanntmachung herunterladen (183,9 KiB)
Amtliche Bekanntmachung der Bodenrichtwerte 2022
03.06.2022
Bekanntmachung herunterladen (PDF) (88,5 KiB)
Sitzung der Verbandsversammlung Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
20.05.2022
Zu folgender Sitzung wird eingeladen
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Sitzung der Verbandsversammlung
am Montag, den 23. Mai 2022 um 18:00 Uhr
im Großen Sitzungssaal des Landratsamts Böblingen,
Parkstraße 16, 71034 Böblingen
TAGESORDNUNG
TOP 1 Beschluss des Wettbewerbsergebnisses des Landschaftsplanerischen
Wettbewerbs Seeuferpromenade Flugfeld Böblingen/Sindelfingen mit
VgV-Verfahren als Grundlage der weiteren Entwicklung der Seeuferpromenade und Zustimmung zur Vergabe der Planungsleistungen (Leistungsphasen (LPH) 1 3 und 5 - 9) an GREENBOX LANDSCHAFTSARCHITEKTEN und an Bartenbach GmbH
TOP 2 Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Änderung der Verbandssatzung - Satzungsbeschluss
TOP 3 Verschiedenes
Gez.
Oberbürgermeister Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Bekanntmachung des Landratsamtes Böblingen – Amt für Vermessung und Flurneuordnung
13.05.2022
Landratsamt Böblingen – Amt für Vermessung und Flurneuordnung
Parkstraße 2, 71034 Böblingen, Tel.: 07031/663-5000, Fax: 07031/663-95000
Öffentliche Bekanntmachung Az.: B 09 06-N3
Flurbereinigung Magstadt (L 1189), Landkreis Böblingen
Bekanntgabe des Nachtrags 3 zum Flurbereinigungsplan und
Ladung zum Anhörungstermin nach § 59 FlurbG
vom 05.05.2022
Bekanntmachung herunterladen (90,2 KiB)
Satzung der Stadt Sindelfingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 15. Mai 2022 in der Innenstadt
06.05.2022
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeord-nung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000, zu-letzt geändert am 2. Dezember 2020 (GBl. 2020 S. 1095,1098) in Verbindung mit § 8 La-denöffnungsgesetz (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), zuletzt geändert am 28. November 2017 (GBl. Nr. 24, S. 631) hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 5. Ap-ril 2022 folgende Satzung beschlossen:
Bekanntmachung herunterladen (85,5 KiB)
Grundsteuer fällig am 15. Mai
06.05.2022
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das
Quartal am 15. Mai 2022 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher brauchen nichts veranlassen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
29.04.2022
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Öffentliche Zustellung
29.04.2022
Bilal Epaydin, zuletzt wohnhaft gemeldet in Fischerpfad 20, 34125 Kassel ist eine Entscheidung des Ordnungs- und Standesamtes vom 30.03.2022 unter Aktenzeichen 32.2/LV zu eröffnen.
Zustellversuche durch die Post sind ergebnislos geblieben. Das Dokument wird daher nach § 11 LVwZG bzw. § 10 VwZG des Bundes öffentlich zugestellt.
Herrn Epaydin wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Ordnungs- und Standesamt, 71063 Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer 0.09, einzusehen.*
Ingrid Maria Beringer, zuletzt wohnhaft gemeldet in Unteres Ösch 2, 87480 Weitnau ist eine Entscheidung des Ordnungs- und Standesamtes vom 07.04.2022 unter Aktenzeichen 32.2/LV zu eröffnen.
Zustellversuche durch die Post sind ergebnislos geblieben. Das Dokument wird daher nach § 11 LVwZG bzw. § 10 VwZG des Bundes öffentlich zugestellt.
Frau Beringer wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Ordnungs- und Standesamt, 71063 Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer 0.09, einzusehen.*
* Mit der öffentlichen Zustellung des Dokuments können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverlust drohen könnte.
Jahresabschluss des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
14.04.2022
Bekanntmachung herunterladen (114,6 KiB)
Satzung Sanierungsgebiet „Viehweide“
08.04.2022
Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Sindelfingen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Viehweide“
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat auf Grund von § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL. S. 581 ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) in seiner Sitzung am 14.12.2021 folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Viehweide“ beschlossen:
Bekanntmachung herunterladen (481,7 KiB)
Sitzung der Verbandsversammlung Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
25.03.2022
Sitzung der Verbandsversammlung
am Donnerstag, den 31. März 2022 um 16:00 Uhr
in der Stadthalle Sindelfingen, Kleiner Saal,
Schillerstr. 23, 71065 Sindelfingen
TAGESORDNUNG
TOP 1 Bekanntgaben
TOP 2 Jahresabschluss des Zweckverbands Flugfeld Böblingen/Sindelfingen für das Wirtschaftsjahr vom 01.01.-31.12.2020
TOP 3 Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Änderung der Verbandssatzung
TOP 4 Wahl des Vorsitzenden des Zweckverbands Flugfeld Böblingen /
Sindelfingen und Bestimmung seines Stellvertreters
TOP 5 Verschiedenes
Gez.
Oberbürgermeister Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Satzung des Zweckverbands Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
25.03.2022
Satzung
zur Änderung der Verbandssatzung des
Zweckverbands Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
Aufgrund von § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Abs. 2 des
Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat die Zweckverbandsversammlung am 18.11.2021 folgende
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Technische Betriebsdienste
Böblingen/Sindelfingen vom 11.11.1994, zuletzt geändert am 18.12.2020, beschlossen:
Artikel 1, Satzungsänderung
§ 9 Wirtschaftsführung
Der Zweckverband wird nach den Grundsätzen eines Eigenbetriebs geführt. Die Wirtschaftsführung
und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt gemäß § 12 Eigenbetriebsgesetz auf der
Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
Artikel 2, Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO
beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung
gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf
der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem
Satzungsbeschluss wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die
Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Böblingen, den 18.11.2021
gez.
Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzende
ZVTBS: Öffentliche Ausschreibungen
18.03.2022
Bekanntmachung herunterladen (105,3 KiB)
Öffentliche Zustellung
04.03.2022
Öffentliche Zustellung
03.03.2022
Mustapha Boufares, zuletzt wohnhaft gemeldet in Teckstraße 44, 70190 Stuttgart ist eine Entscheidung des Ordnungs- und Standesamtes vom 11.02.2022 unter Aktenzeichen 32.2/LV/ zu eröffnen.
Zustellversuche durch die Post sind ergebnislos geblieben. Das Dokument wird daher nach § 11 LVwZG bzw. § 10 VwZG des Bundes öffentlich zugestellt.
Herrn Boufares wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Ordnungs- und Standesamt, 71063 Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer 0.09, einzusehen.*
* Mit der öffentlichen Zustellung des Dokuments können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverlust drohen könnte.
Öffentliche Zustellung
18.02.2022
Öffentliche Zustellung
09.02.2022
Claudia Bohnet, zuletzt wohnhaft gemeldet in Turmgasse 4, 71063 Sindelfingen ist eine Entscheidung des Ordnungs- und Standesamtes vom 23.12.2021 unter Aktenzeichen 32.2/Ir zu eröffnen.
Zustellversuche durch die Post sind ergebnislos geblieben. Das Dokument wird daher nach § 11 LVwZG bzw. § 10 VwZG des Bundes öffentlich zugestellt.
Frau Bohnet wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Ordnungs- und Standesamt, 71063 Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer 0.12, einzusehen.*
* Mit der öffentlichen Zustellung des Dokuments können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverlust drohen könnte.
Amtliche Bekanntmachungen Widerspruch Veröffentlichung Adressbuch, Wahl, Religion, Jubilare
18.02.2022
Bekanntmachung herunterladen (88,3 KiB)
Congress Center Böblingen/Sindelfingen GmbH: Jahresabschluss 2020
04.02.2022
Die Gesellschafter der Congress Center Böblingen Sindelfingen GmbH haben durch Gesellschafterbeschluss vom 27.12.2021 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2020 wie folgt festgestellt:
a) Bilanz zum 31.12.2020
Bilanzsumme Aktiva und Passiva je 2.215.533,76 €
b) Gewinn- und Verlustrechnung: Jahresfehlbetrag 551.151,76 €
Der Jahresfehlbetrag 2020 in Höhe von 1.551.151,76 € wurde durch Abschlagszahlungen zur Verlustdeckung in Höhe von insgesamt 1.771.500 € von den Gesellschaftern gedeckt. Die Differenz zu den von den Städten bereits geleisteten Abschlagszahlungen zur Verlustdeckung beträgt 220.348,24 € und wird von der CCBS GmbH an die Gesellschafter Böblingen (110.174,12 €) und Sindelfingen (110.174,12 €) rückerstattet.
Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüferin Frau Mende, Simmozheim geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht wurde der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß § 322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 07.02.2022 bis einschließlich 11.02.2022 liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 beim Amt für Finanzen (Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 2.15) während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH: Jahresabschluss 2020
04.02.2022
Die Gesellschafterin der Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH hat durch Gesellschafterbeschluss vom 21.12.2021 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2020 wie folgt festgestellt:
a) Bilanz zum 31.12.2020
Bilanzsumme Aktiva und Passiva je 24.212,92 €
b) Gewinn- und Verlustrechnung Jahresfehlbetrag 485,68 €
Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.485,68 € wird von der Stadt Sindelfingen übernommen.
Der Jahresabschluss wurde vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Sindelfingen vereinfacht geprüft. Die Prüfung ergab keine Beanstandung.
In der Zeit vom 07.02.2022 bis einschließlich 11.02.2022 liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 beim Amt für Finanzen (Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 2.15) während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Grundsteuer fällig am 15. Februar
04.02.2022
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das
Quartal am 15. Februar 2022 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
WICHTIG! BITTE BEACHTEN.
Der Hebesatz der Grundsteuer B wurde zum 01.01.2022 erhöht. Deshalb haben alle Steuerpflichtigen im Januar 2022 einen neuen Grundsteuerbescheid erhalten.
Berücksichtigen Sie bitte die höheren Grundsteuerraten bei der Überweisung bzw. passen Sie Daueraufträge bei Ihrer Bank an.
Bekanntmachung zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 BauGB im Untersuchungsgebiet „Goldberg“
28.01.2022
Einleitung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 BauGB im Untersuchungsgebiet „Goldberg“
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 14.12.2021 in öffentlicher Sitzung besch-los-sen, für das im Lageplan dargestellte Ge-biet die vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten.
Bekanntmachung herunterladen (680,5 KiB)
Die Autobahn Südwest: Bekanntmachung
21.01.2022
Duldung
von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung für das Vorhaben
A81; VKE E081 AK Stuttgart bis AS Sindelfingen Ost
(Erhaltungsmaßnahme)
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahn GmbH, Niederlassung Südwest in Stuttgart plant in der Gemeinde Sindelfingen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben. Mit der Planung und Realisierung der Maßnahme ist die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH, Zimmerstraße 54, 10117 Berlin, beauftragt.
Bekanntmachung herunterladen (84,6 KiB)
„Schweinäcker“, Aufstellung des Bebauungsplans mit frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung
14.01.2022
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 14.12.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan und gemäß § 74 LBO die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Schweinäcker“, Planbereich 23/3, in Sindelfingen aufzustellen.
Bekanntmachung herunterladen (830,1 KiB)
Bekanntmachung Flugfeld: Offenes Verfahren
14.01.2022
Bekanntmachung herunterladen (3,687 MiB)
Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für das BauvorhabenNeubau Unterwerk "Stuttgart-Rohr"
14.01.2022
Bekanntmachung über die Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben
Neubau Unterwerk "Stuttgart-Rohr", Bahn-km 17,200 bis 18,800, Strecke 4860 Stuttgart-Horb
(Geschäftszeichen: 59143-591ppw/100-2021#005)
Bekanntmachung herunterladen (90,4 KiB)
Stadtwerke Sindelfingen GmbH - Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2020
29.12.2021
Die Gesellschafter der Stadtwerke Sindelfingen GmbH haben durch Beschluss vom 17.12./20.12.2021 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2020 festgestellt.
Der Jahresüberschuss von 3.791.916,91 € wurde in Höhe von 1.895.958,46 € an die Gesellschafter ausgeschüttet. Der verbleibende Betrag über 1.895.958,45 € wird in die Gewinnrücklagen eingestellt.
Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA Wirtschaftsberatung AG, Stuttgart geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß §322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 17.01.2022 bis einschließlich 28.01.2022 liegt der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020 in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstr. 47 öffentlich aus.
Einleitungsbeschluss über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen im Untersuchungsgebiet Marktplatz + Post-/VoBa-Areal
29.12.2021
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 28.09.2021 den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3, Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zu dem aus dem Lageplan ersichtlichen Gebiet zur Untersuchung der Sanierungsbedürftigkeit beschlossen.
Das Untersuchungsgebiet wird wie folgt umgrenzt:
Die nördliche Grenze verläuft entlang der Unteren Burggasse nördlich der Flurstücke 46 und 13/1 über die Planiestraße an der nördlichen Seite der Gebäude Planiestraße 9 und 6 sowie nördlich der Flurstücke 266/2 und 270 in die Ziegelstraße und umfasst den südlichen Teil der Ziegelstraße sowie den westlichen Teil der Vaihinger Straße. Das Flurstück 645/3 bildet die östliche Grenze, die östlich des Flurstücks 292 (Gebäudekomplex Galerie, Oktogon, Bibliothek) weiter verläuft. Die Westseite des Alten Friedhofs (Flurstück 680) bildet den weiteren östlichen Grenzverlauf ab.
Die südliche Grenze verläuft an der nördlichen Seite der Gartenstraße von der Kreuzung Böblinger Straße / Gartenstraße im Osten bis zur Kreuzung Gartenstraße / Mercedesstraße und an der südlichen Grenze der Gartenstraße von der Kreuzung Mercedesstraße / Gartenstraße bis zum Flurstücl 2993/2 (Gartenstraße 24). Das Flurstück 284/14 (Böblinger Straße 6) bildet eine Enklave und ist nicht Teil des Untersuchungsgebiets.
Die westliche Grenze verläuft entlang der westlichen Seite der Unteren Torgasse bis einschließlich des Flurstücks 70 sowie entlang der nördlichen Seite der Poststraße und der östliche Seite des Grundstücks 62/6. Die westliche Grenze wird vervöllständigt durch die Anbindung an die Untere Vorstadt und dem Verlauf entlang der westlichen und südlichen Seite der Unteren Burggasse einschließlich der Flurstücke 17/9 und 21/3 bis zum Ferkelmarkt (Flurstück 46).
Maßgeblich ist der Lageplan der Firma die STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 12.08.2021 (Originalmaßstab M 1:1000).
Lageplan (887,5 KiB)
Der Einleitungsbeschluss über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen im Untersuchungsgebiet Marktplatz + Post-/VoBa-Areal tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 141 Abs. 3 S. 2 BauGB).
Auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB wird hingewiesen.
Stadt Sindelfingen, den 16.12.2021
[gez.] Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
22.12.2021
Amtliche Bekanntmachung
Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gem. § 10 SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz)
Das Landratsamt Böblingen bestellt gem. der §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), mit Wirkung zum 01.01.2022 Herrn Bernd Wohlfarth, Mahdentalstr. 38/1, 71065 Sindelfingen, für die Dauer von sieben Jahren zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den 1. Kehrbezirk im Landkreis Böblingen.
Der Kehrbezirk umfasst das Teilgebiet der Stadt Böblingen, das Teilgebiet der Stadt Böblingen-Dagersheim sowie das Teilgebiet der Stadt Sindelfingen.
Als Ansprechpartner für hoheitliche Schornsteinfegerangelegenheiten in diesem Bezirk ist Herr Bernd Wohlfarth unter der Tel.: 07031/872460 oder
Fax: 07031/872471 erreichbar.
Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gem. § 10 SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz)
Das Landratsamt Böblingen bestellt gem. der §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), mit Wirkung zum 01.01.2022 Herrn Bodo Fröhlich, Hauffstr. 11, 71032 Böblingen, zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den 20. Kehrbezirk im Landkreis Böblingen. Die Bestellung ist befristet bis zum 31.07.2024.
Der Kehrbezirk umfasst das Teilgebiet der Stadt Böblingen, das Teilgebiet der Stadt Sindelfingen.
Als Ansprechpartner für hoheitliche Schornsteinfegerangelegenheiten in diesem Bezirk ist Herr Bodo Fröhlich unter der Tel.: 07031/4280747, Fax: 07031/4280748 oder bodofroehlich.schornsteinfeger@gmail.com erreichbar.
Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gem. § 10 SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz)
Das Landratsamt Böblingen bestellt gem. der §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), mit Wirkung zum 01.01.2022 Herrn Detlef Lissner, Leonbergerstr. 1, 71063 Sindelfingen, zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den 5. Kehrbezirk im Landkreis Böblingen. Die Bestellung ist befristet bis zum 31.08.2022.
Der Kehrbezirk umfasst das Teilgebiet der Stadt Sindelfingen.
Als Ansprechpartner für hoheitliche Schornsteinfegerangelegenheiten in diesem Bezirk ist Herr Detlef Lissner unter der Tel.: 07031/677827, Fax: 07031/677844, mobil: 0172/3433782 oder post@lissner-online.de erreichbar.
Jahresabschluss 2020 der Fernwärme Transportgesellschaft mbH
22.12.2021
Amtliche Bekanntmachung
Fernwärme Transportgesellschaft mbH
Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2020
Die Gesellschafter der Fernwärme Transportgesellschaft mbH haben durch Beschluss vom 30.11./06.12.2021 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2020 festgestellt. Der Jahresüberschuss 2020 von 1.217.822,84 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA AG, Stuttgart geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß §322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 17.01.2022 bis einschließlich 28.01.2022 liegt der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020 in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstr. 47 und der Stadtwerke Böblingen GmbH & Co. KG, Wolfgang-Brumme-Allee 32 während der Geschäftszeiten öffentlich aus.
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer
22.12.2021
Amtliche Bekanntmachung der Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Sindelfingen im Wochenblatt
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 30. November 2021 die folgende „Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer“ beschlossen.
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Amtliche Bekanntmachungen der Wasserverbände Würm, Aich, Schwippe
22.12.2021
Amtliche Bekanntmachungen
des Wasserverbandes Würm
Jahresabschluss des Wasserverbandes Würm für das Haushaltsjahr 2020
Die Verbandsversammlung hat am 01.07.2021 den Jahresabschluss 2020 des Wasserverbandes Würm festgestellt. Der Jahresabschluss liegt an 10 Werktage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, während der Sprechzeiten öffentlich zur Einsichtnahme im Landratsamt Böblingen, Parkstr. 16, 71034 Böblingen, im Foyer – Infotheke aus.
Landrat Roland Bernhard
Verbandsvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen
des Wasserverbandes Schwippe
Jahresabschluss des Wasserverbandes Schwippe für das Haushaltsjahr 2020
Die Verbandsversammlung hat am 19.07.2021 den Jahresabschluss 2020 des Wasserverbandes Schwippe festgestellt. Der Jahresabschluss liegt an 10 Werktage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, während der Sprechzeiten öffentlich zur Einsichtnahme im Landratsamt Böblingen, Parkstr. 16, 71034 Böblingen, im Foyer – Infotheke aus.
Landrat Roland Bernhard
Verbandsvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen
des Wasserverbandes Aich
Jahresabschluss des Wasserverbandes Aich für das Haushaltsjahr 2020
Die Verbandsversammlung hat am 14.07.2021 den Jahresabschluss 2020 des Wasserverbandes Aich festgestellt. Der Jahresabschluss liegt an 10 Werktage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, während der Sprechzeiten öffentlich zur Einsichtnahme im Landratsamt Böblingen, Parkstr. 16, 71034 Böblingen, im Foyer – Infotheke aus.
Landrat Roland Bernhard
Verbandsvorsteher
Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen
15.12.2021
Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH
Allgemeine Tarifpreise Wasser gültig ab 01.01.2022
Allgemeine Tarifpreise Fernwärme gültig ab 01.01.2022
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„Verkehrsfläche Schwertstraße / Mahdentalstraße“, öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
15.12.2021
„Verkehrsfläche Schwertstraße / Mahdentalstraße“, öffentliche Auslegung des Bebau-ungsplanentwurfs
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 30.11.2021 in öffentlicher Sitzung den Be-bauungsplan „Verkehrsfläche Schwertstraße / Mahdentalstraße“, Planbereich 22/10, in Sin-delfingen als Entwurf beschlossen und gleichzeitig dessen öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Bekanntmachung herunterladen (230 KiB)
Sitzung des Jugendgemeinderates
15.12.2021
Zu folgender Sitzung wird eingeladen
EINLADUNG
zur Sitzung des Jugendgemeinderates
am Mittwoch, 15.12.2021, um 18:30 Uhr,
auf Zoom:
https://zoom.us/j/96063705932?pwd=NGwvRDFGU09oeWprSWJHWlNRRGlqdz09
Meeting-ID: 960 6370 5932
Kenncode: 921843
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
Bürgerfragestunde Bericht Preisrichtervorbesprechung Post-/VoBa-Areal JGR Image Film/Clip
Angebot Sim TV
Menstruationsprodukte
Aktueller Stand
Antrag Schulprojekt Thema Diskriminierung
Saikshvly Ilyas
Demokratie leben!
Ausschreibung von Fördergeldern
Weihnachts-Wunschbaum-Aktion Interkommunale Zusammenarbeit
Neuer Böblinger Jugendgemeinderat ist gewählt
Seebühne 2022
OpenAir Kino JGR
Bericht aus dem Vorstand, Verschiedenes
- Weihnachtsfeier
- Anfrage zum Stand der Anträge
- Infobrief an die SMVen
- Nächste Gemeinderatssitzung: 14.12.2021
- Start Up Sifi eats Treffen am 22.12.2021
Mittwoch, 08.12.2021
Felix Anton Koch
Amtliche Bekanntmachung der Autobahn Südwest
15.12.2021
Amtliche Bekanntmachung von:
Die Autobahn Südwest
Bekanntmachung und gleichzeitige Anhörung über beabsichtigte Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung für das Vorhaben A81; VKE E081 AK Stuttgart bis AS Sindelfingen Ost (Erhaltungsmaßnahme) auf Grundstücken im Bereich der Gemarkungen Sindelfingen
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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an die Bundeswehr
15.12.2021
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen (Rathaus, Servicepunkt, Rathausplatz 1, Tel. 94-468), beim Bezirksamt Maichingen (Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Str. 44, Tel. 94-110) oder beim Berzirksamt Darmsheim (Rathaus, Widdumstr. 12, Tel. 94-872) eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Öffentliche Zustellung
Öffentliche Zustellung
08.12.2021
Energy-Turbo Kereskedelmi És Szolgáltató Kft., letzter bekannter Firmensitz in Zrínyi Miklós Utca 3, 3576 Sajóhídvég, Ungarn, ist eine Entscheidung des Ordnungs- und Standesamtes vom 04.10.2021 unter Aktenzeichen 32.2/LV zu eröffnen.
Zustellversuche durch die Post sind ergebnislos geblieben. Das Dokument wird daher nach § 11 LVwZG bzw. § 10 VwZG des Bundes öffentlich zugestellt.
Der Firma wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Ordnungs- und Standesamt, 71063 Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer 0.09, einzusehen.*
* Mit der öffentlichen Zustellung des Dokuments können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverlust drohen könnte.
ZV Flugfeld Böblingen/Sindelfingen: Satzung zum Bebauungsplan „Flugfeld - Seeuferpromenade“
08.12.2021
Bebauungsplanverfahren
Amtliche Bekanntmachung
Satzungsbeschluss
Der Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen informiert:
- Amtliche Bekanntmachung –
Inkrafttreten der Satzung zum Bebauungsplan „Flugfeld - Seeuferpromenade“ 7.0
mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
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Verbandssatzung Zweckverband Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
08.12.2021
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
Aufgrund von § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat die Zweckverbandsversammlung am 18.11.2021 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen vom 11.11.1994, zuletzt geändert am 18.12.2020, beschlossen:
Artikel 1, Satzungsänderung
9 Wirtschaftsführung
Der Zweckverband wird nach den Grundsätzen eines Eigenbetriebs geführt. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt gemäß § 12 Eigenbetriebsgesetz auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
Artikel 2, Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem Satzungsbeschluss wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Böblingen, den 18.11.2021
gez.
Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg
08.12.2021
Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart
Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2022 ist der 01.01.2022.
Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2021 versandt.
Sollten Sie bis zum 01.01.2022 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung. Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2022 meldepflichtig.
Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2022 einen Meldebogen.
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Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
08.12.2021
Amtliche Bekanntmachung der Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Sindelfingen im Wochenblatt
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 28. September 2021 die folgende „Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Hundesteuer“ beschlossen:
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Sitzung des Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
24.11.2021
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Sitzung der Verbandsversammlung
am Montag, den 29. November 2021 um 16:00 Uhr
in der Stadthalle Sindelfingen, Großer Saal,
Schillerstr. 23, 71065 Sindelfingen
TAGESORDNUNG
TOP 1 Bekanntgaben
TOP 2 Beauftragung Prüfung Jahresabschluss 2021 des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
TOP 3 Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 01.01.2022 - 31.12.2022
Mittelfristige Finanzplanung 2021-2025 – Beschlussfassung
TOP 4 Ermächtigung des Geschäftsführers des Zweckverbandes Flugfeld
Böblingen/Sindelfingen zur Beauftragung der Bauleistung: „Erschlie-ßung Flugfeld, Konrad-Zuse-Straße, Endausbau Gehwege und Grünan-lagen“
TOP 5 Ermächtigung des Geschäftsführers des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen zur Beauftragung der Bauleistung: „Erschlie-ßung Flugfeld, Umbau Flugfeld-Allee, Befestigung und Rückbau der befestigten Mittelinsel“ 1. Bauabschnitt
TOP 6 Beauftragung der Bauleistung: „Baumaßnahme vierspuriger Ausbau der Flugfeld-Allee bis zum Festplatz und Ertüchtigung Provisorium bis zur Wolfgang-Brumme-Allee“
TOP 7 Vergabe der Bauleistungen
- Endausbau Richard-Kopp-Straße (Ost)
- Umbau der Bahnhofspassage
TOP 8 Ausbau Knotenpunkt Calwer Straße / Flugfeld-Allee - Zustimmung zur Vergabe weiterer Planungsleistungen (LPH 5-9) sowie zur Kostenbe-teiligung des ZV Flugfeld
TOP 9 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
„Flugfeld – Seeuferpromenade“ 7.0 – Satzungsbeschluss
TOP 10 Zusammensetzung der Verbandsversammlung - Wahl der beiden wei-teren Stellvertreter/-innen des Verbandsvorsitzenden
TOP 11 Verschiedenes
Oberbürgermeister Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Sitzung des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
17.11.2021
am Mittwoch, 24.11.2021
um 08:30 Uhr
Stadthalle Sindelfingen, Großer Saal
Tagesordnung öffentlich
1. Bekanntgaben
2. Wirtschaftsplan 2022
Zweckverband Kläranlage
Böblingen-Sindelfingen
3. Klärwerk Böblingen-Sindelfingen
Neubau biologische Reinigungsstufe
hier: Fortschreibung der Kostenberechnung
4. Verschiedenes
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Grundsteuer fällig am 15. November
27.10.2021
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das IV. Quartal am 15. November 2021 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuer-stelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Marktplatz Sindelfingen“- Fortschreibung Sanierungsziele für den Bereich Planie
27.10.2021
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 19.10.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen die Sanierungsziele für das am 29.11.2012 und am 17.12.2015 erweiterte Sanierungsgebiet „Marktplatz“ auf den Bereich „Untere Planie“ im Sinne der städtebaulichen Planung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fortzuschreiben.
Bekanntmachung herunterladen (245,6 KiB)
Schulverband "Schulzentrum Böblingen – Dagersheim / Sindelfingen – Darmsheim"
29.09.2021
Bekanntmachung herunterladen (94,8 KiB)
Schulverband "Schulzentrum Böblingen – Dagersheim / Sindelfingen – Darmsheim"
Sitzung des Jugendgemeinderates
29.09.2021
Zu folgender Sitzung wird eingeladen
Sitzung des Jugendgemeinderates
am Mittwoch, 29.09.2021, Beginn 18:30 Uhr,
Das SÜD, Treffpunkt für Jugendkultur
Schwertstraße 11/1, 71065 Sindelfingen
Teilnahme nur mit negativem Covid-19 Schnelltest (maximal 24 Stunden alt), vollständiger Impfung (14 Tage nach Zweitimpfung) oder Genesen (mindestens 28 Tage bis maximal 6 Monate alter positiver PCR Test) möglich. (Schülerinnen und Schüler gelten als getestet und benötigen keinen gesonderten Testnachweis).
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
Einführung in die Corona-Maßnahmen Bürgerfragestunde Antrag Jugend Bürgerstiftung
Jugendkonzert Sound of Sifi
Bericht RPJ
Versammlung vom 30.07.2021
Bericht U18 Wahl Bericht World Cleanup Day Bericht Weltkindertag Stand der Projektgruppen Klausurtagung
15.10. – 17.10.2021
Bericht aus dem Vorstand, Verschiedenes Einladung zur ÖPNV-Jugendkonferenz am 22.10.2021 Einladung zum Landesjugendkongress U21-next station PARTICIPATION vom 08.10. – 10.10.2021
Änderungen der Tagesordnung sind dem Vorstand vorbehalten.
Mittwoch, 22.09.2021
Felix Anton Koc
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
15.09.2021
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Satzung über die Benutzung der städtischen Betreuungsgruppen im Rahmen der Verlässlichen Grundschule
01.09.2021
Amtliche Bekanntmachung der Satzung über die Benutzung der städtischen
Betreuungsgruppen im Rahmen der Verlässlichen Grundschule der Stadt Sindelfingen
im Wochenblatt
_________________________________________________________________________
Satzung über die Benutzung der städtischen Betreuungsgruppen
im Rahmen der Verlässlichen Grundschule
vom 19. Mai 2021
Hinweis für Familien der KiTa-Kinder und für Familien, deren Kind die Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule in Anspruch nimmt :
Eine Information über die Gebührenhöhe ab 01.01.2022 geht den betreffenden Familien ab Oktober 2021 schriftlich vom Amt für Bildung und Betreuung zu.
Bekanntmachung herunteraden
Änderungssatzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten
01.09.2021
Amtliche Bekanntmachung der Änderungssatzung über die Benutzung der
städtischen Kindertagesstätten der Stadt Sindelfingen im Wochenblatt
Änderungssatzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten
Am 18. Mai 2021 beschloss der Gemeinderat die in Anlage 6 der beigefügten
Änderungssatzung zur Novellierung der Satzung über die Benutzung der städtischen
Kindertagesstätten der Sitzungsvorlage 138/2021.
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten
vom
18. Mai 202
Bekanntmachung Teil 1 (69,1 KiB)
Bekanntmachung Teil 2 (53,7 KiB)
Amtliche Wahlbekanntmachung
01.09.2021
Bekanntmachung herunterladen (111,2 KiB)
Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH: Jahresabschluss 2020
01.09.2021
Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 vom 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, der einen Jahresfehlbetrag von 615.337,40 Euro ausweist, wurde von der Gesellschafterversammlung per Umlaufbeschluss im Juli 2020 festgestellt. Der Beschluss sieht den Ausgleich des Jahresfehlbetrages durch die Stadt Sindelfingen vor. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ETL Aucon GmbH hat in ihrem Testat den Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss und den Lagebericht erteilt. Gemäß § 105 Absatz 1 Gemeindeordnung kann der Jahresabschluss und dessen Ergebnis, der Lagebericht, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung über die Behandlung des Jahresfehlbetrags in den Geschäftsräumen der Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH, Planiestr. 2, 71063 Sindelfingen in der Zeit vom 06. September 2021 bis 10. September 2021 während der Geschäftszeiten eingesehen werden.
Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH
Planiestr. 2, 71063 Sindelfingen
Telefon (0 70 31) 6 88 42 - 0
Telefax (0 70 31) 6 88 42 - 99
E-Mail: info@sindelfingen.org
Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
25.08.2021
Am 26. September ist Bundestagswahl. Damit sehbehinderte und blinde Menschen selbst erkennen können, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist, ist bei den Stimmzetteln die rechte obere Ecke abgeschnitten. Die Blinden- und Sehbehindertenverbände bieten dazu kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Schablone und eine Audio-CD können kostenlos unter Telefon: 0761/36122 angefordert werden.
Zweckverband Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
18.08.2021
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 26.07.2021 den Jahresabschluss des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen für das Wirtschaftsjahr 2020 gemäß § 16, Eigenbetriebsgesetz wie folgt festgestellt:
Bekanntmachung herunterladen (125,8 KiB)
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulverbands Böblingen-Dagersheim / Sindelfingen-Darmsheim
18.08.2021
Aufgrund von §§ 5, 6, 15 Abs. 2a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit hat die Zweckverbandsversammlung am 26.07.2021 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulverbands Böblingen-Dagersheim / Sindelfingen-Darmsheim, zuletzt geändert am 02.03.2007 beschlossen:
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Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit des Schulverbands Böblingen-Dagersheim / Sindelfingen-Darmsheim
18.08.2021
Aufgrund §§ 5, 12, 13 und 16 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974 in Verbindung mit den §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 hat die Verbandsversammlung des Schulverbands Böblingen-Dagersheim/Sindelfingen Darmsheim am 26. Juli 2021 folgende Änderungssatzung beschlossen:
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Wahlbenachrichtigungen werden versandt
18.08.2021
Am 26. September ist Bundestagswahl. Sindelfingen gehört zum Wahlkreis 260 Böblingen.
Alle Wahlberechtigten erhalten bis spätestens 5. September eine Wahlbenachrichtigung. Auf ihr sind der Wahlbezirk, die Nummer im Wählerverzeichnis, das Wahllokal, der Wahltag und die Wahlzeit vermerkt.
Viele Wahlberechtigte planen, die Möglichkeit der Briefwahl zu nutzen.
Der Antrag auf Erteilung von Briefwahlunterlagen kann persönlich, schriftlich oder elektronisch beim Servicepunkt oder den Bezirksämtern Darmsheim und Maichingen gestellt werden.
Um Kontakte zu vermeiden, empfehlen wir die Antragstellung via QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung oder über das Online Formular der Stadt Sindelfingen unter www.sindelfingen.de.
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021
18.08.2021
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Sindelfingen wird in der Zeit vom 06.09.2021 bis 10.09.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Freitag
von 8:00 bis 12:00 Uhr
sowie Dienstag und Donnerstag
von 10:00 bis 18:00 Uhr
im Rathaus Sindelfingen, Rathausplatz 1, Servicepunkt, Zimmer 0.18, (rollstuhlgerecht) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10.09.2021 bis bis 12:00 Uhr im Ordnungs- und Standesamt -Wahlamt-, Rathaus, Rathausplatz 1, Zimmer 0.23, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nummer und Name Wahlkreis 260 Böblingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10.09.2021) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.09.2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Sindelfingen, den 18.08.2021
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Wohnstätten Sindelfingen GmbH - Feststellung des Jahresabschlusses 2020
11.08.2021
Die Gesellschafterversammlung hat am 22. Juli 2021 die Jahresrechnung 2020 festgestellt. Der Jahresüberschuss in Höhe von 6.228.974,80 € wurde in die Höhe von 1.000.000,00 € an die Gesellschafter ausgeschüttet. Den Restbetrag über 5.228.974,80 € wird in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.
Der Jahresabschluss wurde von dem Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß §322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 12. August bis 22. August 2021 liegt der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020 in den Geschäftsräumen der Wohnstätten Sindelfingen GmbH, Bahnhofstraße 9, 71063 Sindelfingen öffentlich aus.
"Floschen", Inkrafttreten des Bebauungsplans
11.08.2021
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 20.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Floschen", Planbereich 2/28, in Sindelfingen nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO)= i.V.m. § 4 GemO als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Bekanntmachung herunterladen (1,219 MiB)
Plan herunterladen (138,4 KiB)
„Verkehrsfläche Eschenbrünnlestraße zwischen Schwertstraße und Tilsiter Straße“, öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
04.08.2021
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 20.07.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen den Bebauungsplan „Verkehrsfläche Eschenbrünnlestraße zwischen Schwertstraße und Tilsiter Straße“, Planbereich 24/03, in Sindelfingen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
Bekanntmachung herunterladen (285,8 KiB)
„Schwertstraße Ost“, Flächennutzungsplanänderung Nr. 22 mit frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung
04.08.2021
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 20.07.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 und § 8 Abs. 3 BauGB das Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 22 „Schwertstraße Ost“ in Sindelfingen einzuleiten.
Bekanntmachung herunterladen (280,1 KiB)
„Verkehrsfläche Tilsiter Straße / Schwertstraße“, öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
04.08.2021
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 20.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Verkehrsfläche Tilsiter Straße / Schwertstraße“, Planbereich 22/11, in Sindelfingen als Entwurf beschlossen und gleichzeitig dessen öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Bekanntmachung herunterladen (465,6 KiB)
Städtisches Krankenhaus: Jahresabschluss 2019
28.07.2021
Eigenbetrieb Städtisches Krankenhaus Sindelfingen:Feststellung des Jahresabschlusses 2019
Bekanntmachung herunterladen (79,6 KiB)
Städtisches Krankenhaus: Jahresabschluss 2018
28.07.2021
Eigenbetrieb Städtisches Krankenhaus Sindelfingen:Feststellung des Jahresabschlusses 2018
Bekanntmachung herunterladen (79,7 KiB)
Sitzung des Jugendgemeinderates
28.07.2021
Öffentliche Bekanntmachung
der EINLADUNG
zur Sitzung des Jugendgemeinderates
am Mittwoch, den 28.07.2021, Einlass ab 18:00 Uhr, Beginn 18:30 Uhr
Bürgerhaus Maichingen
Sindelfinger Straße 44, 71069 Sindelfingen
Für die Teilnahme wird ein negativer Covid-19 Schnelltest (maximal 24 Stunden alt), eine
vollständige Impfung (14 Tage nach Zweitimpfung) oder ein Genesenen Nachweis (mindestens 28
Tage bis maximal 6 Monate alter positiver PCR Test) empfohlen.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
Einführung in die Corona- Maßnahmen während der Sitzung Bürgerfragestunde Bericht Innenstadtkonzeption Berichte der Ausschüsse Sportausschuss Hygieneartikel Politische Bildung Opt. Zusätzliche Ausschüsse Bericht Dachverbandstreffen 6. Demokratie Leben!
Abstimmung über die Verwendung der Gelder
Weltkindertag und Tag der Demokratie am 19.9.2021
Abstimmung über Beteiligung des Jugendgemeinderates
World Clean Up Day am 18 September 2021
Abstimmung über Teilnahme des Jugendgemeinderates
Berichte aus dem Vorstand/ Verschiedenes
-Eventuelle Klausurtagung vom 15-17 Oktober 2021
-Einladung des Stadtjugendring zum Sommerfest am 27.07.2021
- Jugendaustausch zwischen deutsch-polnischen Partnerstädten
Änderungen der Tagesordnung sind dem Vorstand vorbehalten.
Mittwoch, 21.07.2021
Felix Anton Koch
Vorsitzender
Grundsteuer fällig am 15. August
28.07.2021
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das III. Quartal am 15. August 2021 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuer-stelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Haushaltssatzung der Stadt Sindelfingen für die Haushaltsjahre 2021/2022
21.07.2021
Bekanntmachung herunterladen (45,1 KiB)
Haushaltssatzung 21/22 des Schulverband Goldberg-Gymnasium Böblingen/Sindelfingen
21.07.2021
Bekanntmachung herunterladen (206 KiB)
Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
21.07.2021
Amtliche Bekanntmachung
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Sitzung der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
am 26. Juli 2021 um 08:30 Uhr
im kleinen Saal der Stadthalle Sindelfingen,
Schillerstr. 23 in 71065 Sindelfingen
Bitte bringen Sie Ihre eigene OP-Maske oder FFP2-Maske mit!
T a g e s o r d n u n g
Öffentlich
Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2020
Jahresabschluss 2020
1. Quartalsbericht 2021
Mitarbeiter-Mobilitätskonzept ZV TBS
Mehrkosten Parkplätze ZV TBS
Verschiedenes
Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Sitzung des Schulverbandes Schulzentrum Böblingen-Dagersheim / Sindelfingen-Darmsheim
14.07.2021
Amtliche Bekanntmachung
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Schulverband
Schulzentrum Böblingen-Dagersheim/
Sindelfingen-Darmsheim
Sitz Böblingen
Am Montag, 26. Juli 2021, um 10.30 Uhr findet eine Sitzung der
Verbandsversammlung
in der Zehntscheune in Dagersheim statt, zu der hiermit eingeladen wird.
T A G E S O R D N U N G (Ö F F E N T L I C H):
Bekanntgaben Änderung der Verbandssatzung des Schulverbands Böblingen-Dagersheim/Sindelfingen-Darmsheim Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit des Schulverbands Böblingen-Dagersheim/Sindelfingen-Darmsheim Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2018 Feststellung des Jahresabschlusses 2018 und Festsetzung der Umlagen 2018 Abbruch der Rappenbaumschule Weiteres Vorgehen Rappenbaumsporthalle Weiteres Vorgehen Rappenbaumhallenbad Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 Verschiedenes
Böblingen, 14.07.2021
Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Feststellung des Jahresabschlusses 2012
07.07.2021
Amtliche Bekanntmachung: Feststellung des Jahresabschlusses 2012
Auf Grund von § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 22.
Juni 2021 den Jahresabschluss für das Jahr 2012 mit folgenden Werten fest.
Bekanntmachung herunterladen (93,4 KiB)
Amtliche Bekanntmachung der Bodenrichtwerte 2021
07.07.2021
Der Gutachterausschuss Sindelfingen und Magstadt hat in seiner Sitzung am 30.06.2021
für das Gemeindegebiet der Stadt Sindelfingen und der Gemeinde Magstadt Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte) gemäß § 196 Abs. 1 Baugesetzbuch, Abschnitt 2 Immobilienwertermittlungsverordnung sowie § 12 Gutachterausschussverordnung des Landes auf den Stichtag 31.12.2020 ermittelt.
Bekanntmachung herunterladen (85,1 KiB)
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen: Jahresabschluss
30.06.2021
Bekanntmachung herunterladen (571,4 KiB)
„Pfarrwiesen / Halde“, Aufstellung des Bebauungsplans mit frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung
23.06.2021
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 19.05.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan und gemäß § 74 LBO die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Pfarrwiesen / Halde“, Planbereich 7/9, 1. Änderung, in Sindelfingen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
Bekanntmachung herunterladen (358,9 KiB)
Grundsteuer fällig am 1. Juli
16.06.2021
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die ein Mal jährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das Jahr 2021 am 1. Juli fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der Steuerbetrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die Grundbesitzabgabe direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
16.06.2021
Zu folgender Sitzung wird eingeladen
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Sitzung der Verbandsversammlung
am Donnerstag, den 24. Juni 2021 um 17:00 Uhr
im Württembergsaal, Kongresshalle Böblingen,
Ida-Ehre-Platz 1, 71032 Böblingen
TAGESORDNUNG / öffentlich
TOP 1 Bekanntgaben
TOP 2 Überörtliche, allgemeine Finanzprüfung des Zweckverbands Flugfeld
Böblingen/Sindelfingen in den Wirtschaftsjahren 2013 - 2017
TOP 3 Jahresabschluss des Zweckverbands Flugfeld Böblingen/Sindelfingen für das Wirtschaftsjahr vom 01.01.-31.12.2019
TOP 4 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
„Flugfeld – Seeuferpromenade“ 7.0 – Satzungsbeschluss
TOP 5 Verschiedenes
Oberbürgermeister Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten von Alters- oder Ehejubiläen
09.06.2021
Amtliche Bekanntmachung
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
„Gewerbegebiet Mittelpfad“, Bebauungsplan und Satzung
02.06.2021
„Gewerbegebiet Mittelpfad“, Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 30/1, 3. Änderung, in Sindelfingen
Bekanntmachung herunterladen (281,3 KiB)
Bekanntmachung des Landratsamtes: Haushaltssatzung Wasserverband Schwippe
19.05.2021
Bekanntmachung herunterladen (105,6 KiB)
Bekanntmachung des Landratsamtes: Haushaltssatzung Wasserverband Aich
19.05.2021
Bekanntmachung herunterladen (106,3 KiB)
Amtliche Bekanntmachung über das Ergebnis der Jugendgemeinderatswahl 2021
Sitzung des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
12.05.2021
Amtliche Bekanntmachung
Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
B E K A N N T M A C H U N G
Sitzung des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
am Mittwoch, 19.05.2021, 08:30 Uhr
Die Sitzung findet aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie gemäß §15 Abs. 2a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 37a der Gemeindeordnung ohne persönliche Anwesenheit der Ratsmitglieder in Form einer Videokonferenz statt. Der öffentliche Teil der Sitzung wird zeitgleich in Wort und Bild in dem öffentlich zugänglichen Oberlichtsaal der Stadtbibliothek, Rathausplatz 4, 71063 Sindelfingen (Eingang über die Stadtbibliothek), übertragen.
T A G E S O R D N U N G Vorlage Nr.
Öffentlich
Bekanntgaben
Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2019 des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen 116/2021
Feststellung Jahresabschluss 2019 des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen 154/2021
Betriebsbericht Klärwerk Böblingen-Sindelfingen und Klärwerk Dagersheim-Darmsheim 158/2021
Verschiedenes
12.05.2021
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Grundsteuer fällig am 15. Mai
28.04.2021
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das II. Quartal am 15. Mai 2021 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher brauchen nichts veranlassen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Satzung des Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
14.04.2021
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Satzung
zur 7. Änderung der Verbandssatzung
des Zweckverbandes
„Flugfeld
Böblingen/Sindelfingen“
vom 18.03.2021
Aufgrund §§ 5, 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands Böblingen/Sindelfingen am 18.03.2021 die nachstehende Satzung beschlossen:
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 09.02.2021 und der Gemeinderat der Stadt Böblingen hat am 24.02.2021 dieser Änderung der Verbandssatzung zugestimmt.
Artikel 1
Änderung der Verbandssatzung
Neuaufnahme §7a 7 a Besondere Form der Verbandsversammlung
Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Vertreter im Sitzungsraum können durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 37 a der Gemeindeordnung gegeben sind.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Böblingen, den 18.03.2021
Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Sitzung der Verbandsversammlung ZVTBS
14.04.2021
zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Sitzung der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen am 21. April 2021 um 08:30 Uhr
im Württemberg-Saal der Kongresshalle Böblingen,
Ida-Ehre-Platz in 71032 Böblingen
Bitte bringen Sie Ihre eigene OP-Maske oder FFP2-Maske mit!
T a g e s o r d n u n g
Öffentlich
Wirtschaftsplan 2021
Projektabwicklung GÜ Umbau ZV TBS
Lieferung einer Kompaktkehrmaschine
(Ersatzbeschaffung BB-BS 205)
Temporäre Lagerfläche ZV TBS
F 48 Flugfeld
Abschluss von Darlehensverträgen 2021
Verschiedenes
Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
31.03.2021
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Wahlordnung des Jugendgemeinderats Sindelfingen
14.04.2021
Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Wahlordnung gleichgestellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt.
Der Jugend- und Sozialausschuss der Stadt Sindelfingen hat am 30. November 2020 folgende
Wahlordnung nach 2 Abs. 3 der Satzung zum Jugendgemeinderat beschlossen.
Bekanntmachung herunterladen (91,8 KiB)
Stadtwerke Sindelfingen GmbH: Jahresabschluss 2019
17.03.2021
Stadtwerke Sindelfingen GmbH
Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2019
Die Gesellschafter der Stadtwerke Sindelfingen GmbH haben durch Beschluss vom 10.02.2021 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2019 festgestellt. Der Jahresüberschuss von 3.647.161,69 € wurde in Höhe von 1.823.580,85 € an die Gesellschafter ausgeschüttet. Der verbleibende Betrag über 1.823.580,84 € wird in die Gewinnrücklagen eingestellt.
Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA Wirtschaftsberatung AG, Stuttgart geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß §322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 12.04.2021 bis einschließlich 23.04.2021 liegt der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2019 in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstr. 47 öffentlich aus.
Eigenbetrieb Stadtentwässerung Sindelfingen: Jahresabschlüsse 2018 und 2017
17.03.2021
Bekanntmachung herunterladen (83 KiB)
Bekanntmachung des Regierungspräsidiums zur Gäubahnführung
17.03.2021
Bekanntmachung
Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart
Az.: 24-3824.1/DB-PFA1.3b
Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1.3b „Gäubahnführung“ des Projektes „Aus- und Neubaustrecke Stuttgart - Augsburg im Bereich Stuttgart - Wendlingen mit Flughafenanbindung“ der DB Netz AG, vertreten durch die DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH
Bekanntmachung herunterladen (112,8 KiB)
Wahlbekanntmachungen: Wahlstatistik und Prognosen, Ergebnis am Wahlabend, Wählen im Wahllokal
10.03.2021
Wahlbekanntmachungen herunterladen (311,7 KiB)
Sitzung des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
10.03.2021
Zu folgender Sitzung wird eingeladen
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Sitzung der Verbandsversammlung
am Donnerstag, den 18. März 2021 um 16:00 Uhr
im Großen Sitzungssaal des Landratsamts Böblingen,
Parkstraße 16, 71034 Böblingen
TAGESORDNUNG / öffentlich
TOP 1 Bekanntgaben
TOP 2 Baubeschluss, Endausbau Richard-Kopp-Straße und Umbau-maßnahmen nach Sperrung der Bahnhofspassage
TOP 3 Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen: 7. Änderung der Verbandssatzung
TOP 4 Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 01.01.2021 - 31.12.2021
Mittelfristige Finanzplanung 2020-2024 - Beschlussfassung
TOP 5 Kostenbeteiligung Ausbau Knotenpunkt Calwer-Str./Flugfeldallee– gem. Realisierungsvertrag FFK/Stadt BB/ZVFF - Zustimmung zur Vergabe der Planungsleistungen
TOP 6 Verschiedenes
Oberbürgermeister Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Amtliche Wahlbekanntmachung: Wahllokale für Landtagswahl geändert
03.03.2021
Amtliche Wahlbekanntmachung
Wahllokale für Landtagswahl geändert
Alle Wahlberechtigten haben in den vergangenen Wochen eine Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl am 14. März erhalten. Auf ihr sind der Wahlbezirk, die Nummer im Wählerverzeichnis und das Wahllokal vermerkt.
Einige Wähler müssen diesmal ein anderes Wahllokal als gewohnt ansteuern. In mehreren Wahlbezirken wurden die Wahllokale aufgrund der Corona-Pandemie an andere Standorte verlegt. Zusätzlich kehrt das Wahllokal 001-10 nach Abschluss der Umbaumaßnahme in den Stadtteiltreff Viehweide zurück.
Liste herunterladen (106,6 KiB)
Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH: Jahresabschluss 2019
03.03.2021
Die Gesellschafterin der Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH hat durch Gesellschafterbeschluss vom 13.01.2021 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2019 wie folgt festgestellt:
Bilanz zum 31.12.2019
Bilanzsumme Aktiva und Passiva je 640,13 €
Gewinn- und Verlustrechnung Jahresfehlbetrag 583,65 €
Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.583,65 € wird von der Stadt Sindelfingen übernommen.
Der Jahresabschluss wurde vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Sindelfingen vereinfacht geprüft. Die Prüfung ergab keine Beanstandung.
In der Zeit vom 08.03.2021 bis einschließlich 12.03.2021 liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 beim Amt für Finanzen (Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 2.15) während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Congress Center Böblingen/Sindelfingen GmbH: Jahresabschluss 2019
03.03.2021
Die Gesellschafter der Congress Center Böblingen Sindelfingen GmbH haben durch Gesellschafterbeschluss vom 04.02.2021 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2019 wie folgt festgestellt:
Bilanz zum 31.12.2019
Bilanzsumme Aktiva und Passiva je 2.360.813,40 €
Gewinn- und Verlustrechnung Jahresfehlbetrag 526.605,86 €
Der Jahresfehlbetrag 2019 in Höhe von 1.526.605,86 € wurde durch Abschlagszahlungen zur Verlustdeckung in Höhe von insgesamt 1.668.900 € von den Gesellschaftern gedeckt. Die Differenz zu den von den Städten bereits geleisteten Abschlagszahlungen zur Verlustdeckung beträgt 142.294,14 € und wird von der CCBS GmbH an die Gesellschafter Böblingen (71.147,07 €) und Sindelfingen (71.147,07 €) rückerstattet.
Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüferin Frau Mende, Simmozheim geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht wurde der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß § 322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 08.03.2021 bis einschließlich 12.03.2021 liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 beim Amt für Finanzen (Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 2.15) während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Wahlbekanntmachung
24.02.2021
Am 14. März 2021 findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt.
Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Die Stadt Sindelfingen ist in 41 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann. Die Briefwahlvorstände treten zusammen um 14:30 Uhr im Rathaus, Zimmer 0.18 (Servicepunkt) und verteilen sich dann auf die Auszählungsräume.
Bekanntmachung herunterladen (197,8 KiB)
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
24.02.2021
Aufgrund von §§ 5, 6, 15 Abs. 2a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit hat die Zweckverbandsversammlung am 18.12.2020 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen vom 11.11.1994, zuletzt geändert am 12.03.2007, beschlossen:
1
Nach § 5 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 neu eingefügt:
Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Vertreter im Sitzungsraum können durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 37a der Gemeindeordnung vorliegen.
Böblingen, den 18.12.2020
gez.
Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Hinweis auf § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem Satzungsbeschluss wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Allgemeinverfügung der Stadt Sindelfingen über infektionsschützende Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) – Betretungsverbot Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
17.02.2021
Die Stadt Sindelfingen erlässt nach § 28 Abs. 1, 3 i.V.m. § 16 Abs. 1, 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), §§ 49 ff. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG), § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Baden-Württemberg (IfSGZustV BW) und § 20 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) folgende Allgemeinverfügung:
1. Das Betreten von folgenden Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften (Gemeinschaftsunterkünfte) ist allen dort nicht untergebrachten oder nicht beruflich tätigen Personen untersagt:
- GU Eschenried, Eschenriedstraße 4, 71067 Sindelfingen
- GU Nüssstraße, Nüssstraße 5, 71065 Sindelfingen
- GU Waldenbucher Straße, Waldenbucher Straße 38, 71065 Sindelfingen
- GU Widdumstraße, Widdumstraße 21, 71069 Sindelfingen
- GU Calwerstraße, Calwerstraße 21, 71063 Sindelfingen
- Obdachlosenunterbringung, Schwertstraße 13, 71065 Sindelfingen
- Obdachlosenunterbringung, Eschenbrünnlestraße 6, 71065 Sindelfingen
- Obdachlosenunterbringung, Küblerstraße 4, 71063 Sindelfingen
2. Von dem unter Ziffer 1 verfügten Betretungsverbot ausgenommen sind Angehörige der Polizei, von Rettungsdiensten, der Feuerwehr, dem Zivil- und Katastrophenschutz und sonstigen vergleichbaren Berufsgruppen.
3. In begründeten Fällen kann die Stadt Sindelfingen für die unter Ziffer 1 genannten Unterkünfte Ausnahmen vom Betretungsverbot zulassen.
4. Für den Fall der Nichtbeachtung des in Ziffer 1 verfügten Betretungsverbots wird die Anwendung des unmittelbaren Zwangs angedroht.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben, also am 18.02.2021. Diese Allgemeinverfügung tritt am 31.03.2021 außer Kraft.
Hinweise
Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Die sofortige Vollziehung der Tenorziffer 1 gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 lfSG. Der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis zu 25.000,-- € geahndet werden (§ 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG).
Begründung
SachverhaltNach dem Stufenkonzept der Landesregierung („Landeskonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS-CoV-2-Infektionswelle“) geht ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnern das Infektionsgeschehen mit diffusen, häufig nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten einher. Auch bei einer Inzidenz von unter 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnern kann das Infektionsgeschehen nicht immer nachvollzogen werden. Im Landkreis Böblingen liegt die Inzidenz am 17.02.2021 bei 41 Infizierten / 100.000 Einwohner. Im Landkreis Böblingen wurde zudem eine Vielzahl von Virusmutationen nachgewiesen, wodurch im Landkreis Böblingen trotz gesunkener Inzidenz nach wie vor ein deutliches Risiko besteht, sich mit dem SARS-CoV-2 Virus zu infizieren. Weiterhin gibt es zudem eine Vielzahl von Ausbrüchen in Gemeinschaftsunterkünften, sowohl in Flüchtlingsunterkünften als auch in Pflegeheimen. Somit stellen eine Vielzahl von Menschen auf geringem Raum ein besonderes, hohes Infektionsrisiko dar. Die neuesten Beschlüsse von Bund und Ländern vom 10.02.2021 heben hervor, dass der Grundsatz „Wir bleiben Zuhause“ das wesentliche Mittel gegen die Pandemie ist und Kontakte weiterhin auf ein Minimum zu beschränken sind. Das lokale Infektionsgeschehen bedarf hierzu einer intensiven Beobachtung durch die zuständigen Behörden vor Ort. Über das Erfordernis von über die CoronaVO hinausgehenden Einschränkungen ist durch die zuständigen Behörden vor Ort entsprechend zu entscheiden. Das Robert-Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne des § 4 IfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kontaktreduktionen und den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen (vor allem älterer oder vorerkrankter Personen). Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungsweg des Virus SARS-CoV-2 die Tröpfcheninfektion an. Auch Schmierinfektionen sind möglich, wenn auch nur eingeschränkt. Die Inkubationszeit des Virus beträgt laut RKI 14 Tage. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen möglich, dass Personen das Virus in sich tragen und bereits ausscheiden (die Personen also infektiös sind), noch bevor erste Symptome auftreten. Folglich gibt es immer wieder Fälle, in welchen die betreffende Person mangels Symptomen keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat. Intensive gesamtgesellschaftliche Gegenmaßnahmen bleiben nötig, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für Deutschland zu minimieren. Ein Impfstoff gegen das Virus SARS-CoV-2 ist in Deutschland noch nicht in ausreichender Menge vorhanden, die Möglichkeit einer medikamentösen Behandlung des Virus SARS-CoV-2 existiert noch nicht. Die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) verfolgen weiterhin das Ziel, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen. Ziel allen staatlichen Handelns in den kommenden Wochen ist es daher, die Infektionsdynamik in Deutschland unter Kontrolle zu behalten. Der Maßstab dafür ist, dass die Inzidenz unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche liegt bzw. nach Ausbrüchen zügig wieder unter diese Schwelle gesenkt wird. Für letzteres ist die zwischen Bund und Ländern vereinbarte Hotspotstrategie das geeignete Mittel. Höhere Infektionszahlen erschweren die Kontaktnachverfolgung erheblich, was zur Beschleunigung des Infektionsgeschehens führt. Bei einer erneuten unkontrollierten Ausbreitung ist in kurzer Zeit mit einer hohen Anzahl behandlungsbedürftiger Personen mit schweren und kritischen bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen zu rechnen. Es droht daher die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen starken Anstieg an Patienten mit ähnlichem Behandlungsbedarf überlastet werden. Rechtliche Würdigung:Die Landesregierung hat mit Verordnung vom 30. November 2020 (in der jeweils gültigen Fassung) auf Grund von § 32 i.V.m. §§ 28 bis 31 IfSG infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 angeordnet. Gemäß § 20 Abs. 1 CoronaVO in der jeweils gültigen Fassung können die zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen treffen. Rechtsgrundlage für das Betretungsverbot von Gemeinschaftsunterkünften ist § 28 Absatz 1 Satz 1 des IfSG, § 20 CoronaVO vom 30.11.2020 in der Fassung vom 13.02.2021 in Verbindung mit § 1 Absatz 6 IfSGZustV und § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG).
Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 IfSGZustV BW ist die Ortspolizeibehörde für Schutzmaßnahmen zur Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig und damit nach § 35 Satz 2 LVwVfG die Stadt Sindelfingen. Gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich eine Anhörung erforderlich. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 LVwVG kann von einer Anhörung aber abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint bzw. die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird angesichts der dynamischen Entwicklung des Corona-Virus, insbesondere aufgrund der Virusmutationen, von einer Anhörung abgesehen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne des § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG), der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG und die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG werden insoweit eingeschränkt.
Nach § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger gemäß § 2 Nummer 1 IfSG.
Aufgrund der Anzahl von Infizierten mit SARS-CoV-2, insbesondere auch mit Virusmutationen, in Deutschland aber insbesondere auch im Landkreis Böblingen ist es angezeigt, für die oben genannten Gemeinschaftsunterkünfte ein Betretungsverbot für nichtberechtigte Personen auszusprechen. Das Verbot gilt demnach für alle Personen, die nicht ordnungsrechtlich in die jeweilige Unterkunft eingewiesen sind und die nicht dort beruflich tätig sind – ausgenommen sind außerdem Personen, die die Unterkunft aus medizinischen oder gefahrenabwehrrechtlichen Gründen betreten müssen.
In den Unterkünften ist regelmäßig eine Vielzahl von Menschen verschiedenster Altersstrukturen auf engeren Räumen untergebracht. Die Erfahrungen zeigen, dass gerade Zusammenkünfte von Gruppen auf engerem Raum ein nicht unerhebliches Risiko an Infektionen und damit einer Verbreitung der Krankheit in sich bergen. Weiterhin fortbestehender Besucherverkehr erhöht nicht nur für die Bewohner der Unterkünfte das Risiko der Ansteckung, sondern führt auch zu einem Infektionsrisiko der umliegenden Bevölkerung. Unter ungünstigen Bedingungen kann es zu einer Übertragung auf viele Personen kommen. Eine zeitgleiche Infektion vieler Menschen kann zu einer Überlastung der örtlichen medizinischen Versorgungsstrukturen führen.
Nach den Vorgaben der CoronaVO vom 30.11.2020 sind Menschenansammlungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum zu vermeiden und auf ein definiertes Mindestmaß zu beschränken, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und damit die medizinische Versorgung aufrecht zu erhalten.
Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen. Das verfügte Betretungsverbot ist geeignet, um das Zusammentreffen von Menschen innerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte auf die unvermeidbaren und nachvollziehbaren Kontakte zu beschränken und insofern zu minimieren. Es ist auch erforderlich geworden, da es in den Gemeinschaftsunterkünften trotz bereits verfügter Besuchsverbote und Kontaktbeschränkungen nach wie vor Besucher von außen festgestellt werden, die keine Notwendigkeit einer Kontaktminimierung sehen.
Das Betretungsverbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Corona Virus gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen unstreitig die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Der Staat hat eine Pflicht, sich schützend und fördernd vor diese Rechtsgüter zu stellen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anzahl der infizierten Personen mit Virusmutationserkrankungen in jüngster Zeit sprunghaft ansteigt. Aufgrund der besonderen Gefahr, die von den neuartigen Varianten aufgrund der recht hohen Übertragbarkeit, der zum Teil schweren Erkrankungen bis hin zu häufigeren tödlichen Krankheitsverläufen und der Möglichkeit der reduzierten Wirksamkeit aktuell eingesetzter Impfstoffe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen. Bereits das Übertragungsrisiko aufgrund der Nähe zu der infizierten Person reicht aus. Insbesondere bei der genannten Virusvarianten ist eine noch leichtere Übertragbarkeit verglichen zur ohnehin schon sehr ansteckenden Grundvariante nachgewiesen bzw. wird nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen jedenfalls für möglich erachtet.
Die Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.
Die Allgemeinverfügung mit den darin enthaltenen Beschränkungen ist überdies zeitlich befristet. Daneben werden die Maßnahmen regelmäßig einer erneuten Risikoeinschätzung unterworfen um auf die weiteren Entwicklungen angemessen zu reagieren.
Zu Ziffer 4: Gesetzliche Grundlagen für den Einsatz von Zwangsmitteln sind § 20 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) sowie die §§ 49 ff. Polizeigesetz für Baden-Württemberg (PolG). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG ist der unmittelbare Zwang vor seiner Anwendung anzudrohen. Mildere Mittel als die Anwendung des unmittelbaren Zwangs wie z. B. das Zwangsgeld kommen bei der Durchsetzung des Betretungsverbots nicht in Betracht, um Personen anzuhalten, diese Anordnung zu befolgen. Das Zwangsgeld ist gesetzlich auf höchstens 50.000 EUR begrenzt. Ferner muss die Anordnung sofort durchgesetzt werden, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit mit potentiell schwersten Folgen für die Betroffenen zu verhindern. Nur mit dem Mittel des unmittelbaren Zwangs kann das Betretungsverbot im Falle einer Missachtung schnell und effektiv durchgesetzt werden. Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme scheiden unter diesem Hintergrund hingegen aus.
Zu Ziffer 5:Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 LVwVfG i.V.m. mit § 2 der Bekanntmachungssatzung der Stadt Sindelfingen im Internet unter https://www.sindelfingen.de/oeffentlichebekanntmachungen notbekanntgemacht. Sie tritt am 18.02.2021 in Kraft. Die Allgemeinverfügung tritt am 31.03.2021 außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Sindelfingen, den 17.02.2021 Dr. Corinna ClemensBürgermeisterin
Download der Allgemeinverfügung (3,532 MiB)
Bekanntmachung über Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag
10.02.2021
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 14. März 2021
Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Stadt Sindelfingen wird in der Zeit vom 22. Februar bis 26. Februar 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Freitag
von 8:00 bis 12:00 Uhr
sowie Dienstag und Donnerstag
von 8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
im Rathaus Sindelfingen, Rathausplatz 1, Servicepunkt, Zimmer 0.18, (rollstuhlgerecht) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.
Bekanntmachung herunterladen (290,8 KiB)
Schulverband Goldberg-Gymnasium Böblingen-Sindelfingen: Haushaltssatzung 2020
27.01.2021
Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit
§ 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung
Schulverband Goldberg-Gymnasium Böblingen-Sindelfingen
-Sitz SindelfingenHaushaltssatzung 2020 des Schulverbands Goldberg-Gymnasium Böblingen-Sindelfingen am:1. Dezember 2020
folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt 2020
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 1.533.710 €
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von -1.533.710 €
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0 €
1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von 0 €
1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3. und 1.4) von 0 €
1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 €
1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 €
1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) von 0 €
1.9 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.5 und 1.8) von 0 €
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 1.434.710 €
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von -1.235.210 €
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von 199.500 €
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von -21.000 €
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -17.000 €
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -38.000 €
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Bekanntmachung Teil 3 herunterladen (96,6 KiB)
Amtliche Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen
27.01.2021
Fernwärme Transportgesellschaft mbH
Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2019
Die Gesellschafter der Fernwärme Transportgesellschaft mbH haben durch Beschluss vom 22.12./23.12.2020 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2019 festgestellt. Der Jahresüberschuss 2019 von 1.151.022,57 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA AG, Stuttgart geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß §322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 15.02.2021 bis einschließlich 26.02.2021 liegt der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2019 in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstr. 47 und der Stadtwerke Böblingen GmbH & Co. KG, Wolfgang-Brumme-Allee 32 während der Geschäftszeiten öffentlich aus.
Grundsteuer fällig am 15. Februar
27.01.2021
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das I. Quartal am 15. Februar 2021 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Haushaltssatzung des Wasserverbandes Würm für die Haushaltsjahre 2021 und 2022
20.01.2021
Bekanntmachung herunterladen (217,7 KiB)
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulverbands "Goldberg-Gymnasium Böblingen-Sindelfingen"
20.01.2021
Satzung
zur Änderung der Verbandssatzung
des Schulverbands "Goldberg-Gymnasium Böblingen-Sindelfingen"
Aufgrund von §§ 5, 6, 15 Abs. 2a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit hat die Zweckverbandsversammlung am 01.12.2020 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulverbands Goldberg-Gymnasium Böblingen-Sindelfingen, zuletzt geändert am 08.10.2014, beschlossen:
§ 1
Nach § 8 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:
Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Vertreter
im Sitzungsraum können durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15
Abs. 2a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 37 a
der Gemeindeordnung vorliegen.
§ 2
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
§ 3
Die Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH: Jahresabschluss 2019
13.01.2021
Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH
Jahresabschluss 2019
Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 vom 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, der einen Jahresfehlbetrag von 857.500,67 Euro ausweist, wurde von der Gesellschafterversammlung per Umlaufbeschluss im November 2019 festgestellt. Der Beschluss sieht den Ausgleich des Jahresfehlbetrages durch die Stadt Sindelfingen vor. Der Wirtschaftsprüfer hat in seinem Testat den Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss und den Lagebericht erteilt. Gemäß § 105 Absatz 1 Gemeindeordnung kann der Jahresabschluss und dessen Ergebnis, der Lagebericht, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung über die Behandlung des Jahresfehlbetrags in den Geschäftsräumen der Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH, Planiestr. 2, 71063 Sindelfingen in der Zeit vom 18. Januar 2021 bis 22. Januar 2021 während der Geschäftszeiten eingesehen werden.
Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH
Planiestr. 2, 71063 Sindelfingen
Telefon (0 70 31) 6 88 42 - 0
Telefax (0 70 31) 6 88 42 - 99
E-Mail: info@sindelfingen.org
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
13.01.2021
Aufgrund von §§ 5, 6, 15 Abs. 2a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit hat die Zweckverbandsversammlung am 18.12.2020 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen vom 11.11.1994, zuletzt geändert am 12.03.2007, beschlossen:
§ 1
Nach § 5 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 neu eingefügt:
Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Vertreter im Sitzungsraum können durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 37a der Gemeindeordnung vorliegen.
Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften „FLUGFELD – Seeuferpromenade“ 7.0
13.01.2021
Der Zweckverband Flugfeld Böblingen / Sindelfingen informiert
Amtliche Bekanntmachung
Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften
„FLUGFELD – Seeuferpromenade“ 7.0
- Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) Baugesetzbuch -
Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbands Flugfeld Böblingen / Sindelfingen hat mit Beschluss vom 11.12.2020 dem Entwurf des Bebauungsplans „Flugfeld – Seeuferpromenade“ 7.0 zugestimmt und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs gemäß den Bestimmungen des § 3 (2) Baugesetzbuch beschlossen. Maßgebend ist der amtliche Lageplan mit Textteil vom 08.09.2020 samt der Begründung vom gleichen Tag und des Umweltberichts vom 29.05.2019.
Zusammen mit dem Bebauungsplan-Entwurf wurde auch der Entwurf für örtliche Bauvorschriften nach § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg beschlossen.
Bekanntmachung herunterladen (567,8 KiB)
Grundsteuer für das Jahr 2021
13.01.2021
Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2021 durch öffentliche Bekanntmachung
Im zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid war für alle Steuerpflichtigen folgender Hinweis enthalten: „Dieser Bescheid gilt, bis eine Änderung eintritt, z. B. beim Steuerbetrag oder bei einem Eigentumswechsel“. Die im letzten Grundsteuerbescheid festgesetzten Raten zu den Steuerterminen 15.2./15.5./15.8./15.11. oder 1.7. bei Jahreszahlern gelten auch für das Jahr 2021 und später.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2020 veranlagten Betrag festgesetzt.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Jahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, treten mit dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen für 2021 ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973).
Einen schriftlichen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2021 erhalten nur diejenigen Steuerpflichtigen,
bei denen eine Änderung auf den 1. Januar eingetreten ist die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen die einen jährlichen Bescheid beantragt haben.
Die Grundsteuerbescheide für 2021 werden Mitte Januar verschickt.
Zahlungsaufforderung
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer 2021 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Bankeinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig dem Amt für Finanzen schriftlich mitzuteilen. Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden. Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen. Das bisherige Buchungszeichen gilt weiter, bitte bei der Überweisung stets angeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Finanzen der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1 in 71063 Sindelfingen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Einwendungen gegen den Einheitswert oder den Grundsteuermessbetrag sind direkt an das Finanzamt Böblingen zu richten.
Diese Festsetzung als öffentliche Bekanntmachung dient auch der Ankündigung der Abbuchung gemäß den Richtlinien des SEPA-Lastschriftverfahrens an den oben genannten Zahlungsterminen.
Besonderer Hinweis:
Das neue Landesgrundsteuergesetz, das Ende 2020 vom Landtag beschlossen wurde, kommt erstmalig ab 2025 zur Anwendung.
Änderung Verbandssatzung Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen
16.12.2020
Aufgrund von §§ 5, 6, 15 Abs. 2a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit hat
die Zweckverbandsversammlung am 25.11.2020 folgende Satzung zur Änderung der
Verbandssatzung des Zweckverbands Kläranlage Böblingen-Sindelfingen vom
24.11.1982, zuletzt geändert am 17.11.2010, beschlossen:
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16.12.2020
Bekanntmachung der Stadtwerke: Allgemeine Tarifpreise Fernwärme
Amtliche Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH
Allgemeine Tarifpreise Fernwärme ab 01.01.2021
Die Preisbestandteile der Tarifpreise (Arbeitspreis, Grundpreis usw.) sind veränderlich und werden aus Preisformeln unter Verwendung von Indexwerten des Statistischen Bundesamtes berechnet. Aufgrund des Anstieges der Indexwerte (Lohnindex, Investitionsgüterindex, Erdgasindex usw.) ergeben sich ab 01.01.2021 steigende Wärmepreise. So steigt der Grundpreis Zone-1 um 0,83 Euro pro Jahr, der Grundpreis Zone-2 um 0,14 Euro je kW Wärmeleistung, der Jahresmesspreis um 1,59 Euro und der Arbeitspreis um 0,036 ct/kWh (alle Angaben in Brutto).
Die Preise gültig ab 01.01.2021 sind im beigefügten Preisblatt dargestellt.
Allgemeines:
Die Bruttopreise beinhalten die Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.
Die Allgemeinen Preise und Bedingungen sind im Internet abrufbar (www.stadtwerke-sindelfingen.de) und liegen in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen aus und können zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen oder abgeholt werden. Auf Anfrage senden wir diese auch gerne kostenlos zu.
Für Fragen zu den neuen Preisen steht Ihnen unser Verbrauchsabrechnungsteam unter Tel. 07031/6116-310 oder unser Kundenberatungsteam unter 6116-320 gern zur Verfügung (Montag-Donnerstag von 8:00-17:00 Uhr, Freitag von 8:00-15:00 Uhr).
Persönliche Gespräche können gern vereinbart werden.
Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstraße 47, 71063 Sindelfingen
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Erhaltungssatzung „Ortsmitte Darmsheim“
16.12.2020
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBI. S. 221) in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.03.2018 (GBI. S. 65) hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 03.11.2020 in öffentlicher Sitzung folgende Erhaltungssatzung „Ortsmitte Darmsheim“ beschlossen:
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Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste
09.12.2020
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Sitzung der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste
Böblingen/Sindelfingen am 18. Dezember 2020 um 08:30 Uhr
im Württemberg-Saal der Kongresshalle Böblingen,
Ida-Ehre-Platz in 71032 Böblingen
Bitte bringen Sie Ihren eigenen Mund- und Nasenschutz mit!
T a g e s o r d n u n g
Öffentlich Vorlage Nr.
1. Beauftragung GÜ Umbau ZV TBS 17/20
Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands
Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen 18/20
Verschiedenes
Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Sitzung des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
09.12.2020
Zu folgender Sitzung wird eingeladen
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Sitzung der Verbandsversammlung am Freitag,11. Dezember 2020,
um 15:00 Uhr im Württembergsaal, Kongresshalle Böblingen,
Ida-Ehre-Platz 1, 71032 Böblingen
TAGESORDNUNG / öffentlich
TOP 1 Bekanntgaben
TOP 2 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
- Ausscheiden von Stadträtin Irmgard Spruth-Müller und Nach-rücken von
Stadtrat Hans-Dieter Schühle
TOP 3 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Flugfeld – See-uferpromenade“ 7.0 - Aufstellungsbeschluss und Zustimmung zur öffentlichen Auslegung
TOP 4 Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen: 7. Änderung der Verbandssatzung
TOP 5 Verschiedenes
Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH Strom und Erdgas
11.11.2020
Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH
Allgemeine Tarife Strom und Erdgas (Grund- und Ersatzversorgung)
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Inkrafttreten des Bebauungsplans "Marktplatz / Ecke Böblinger Straße"
11.11.2020
Amtliche Bekanntmachung
„Marktplatz / Ecke Böblinger Straße“, Inkrafttreten des Bebauungsplans
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 29.09.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Marktplatz / Ecke Böblinger Straße“, Planbereich 05/22, in Sindelfingen nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 GemO als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Das Bebauungsplanverfahren wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
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Satzung der Stadt Sindelfingen über die Zulässigkeit von Dachaufbauten
11.11.2020
Satzung der Stadt Sindelfingen über die Zulässigkeit von Dachaufbauten bzw. der
Gestaltung von geneigten Dächern („Gaubensatzung“) in Sindelfingen-Darmsheim.
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBI. S. 221) in Verbindung mit § 74 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2010 (GBI. S.358, ber.S.416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBI. S. 313) hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 13.10.2020 in öffentlicher Sitzung folgende örtliche Bauvorschrift beschlossen:
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Grundsteuer fällig am 15. November
04.11.2020
Amtliche Bekanntmachung
Grundsteuer fällig am 15. November
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das IV. Quartal am 15. November 2020 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Sitzung des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
28.10.2020
Amtliche Bekanntmachung
Einladung
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Sitzung der Verbandsversammlung am 02. November 2020 um 16:00 Uhr in der Arena Glaspalast Sindelfingen, Rudolf-Harbig-Str.10, 71063 Sindelfingen
Tagesordnung öffentlich
TOP 1
Bekanntgaben
TOP 2
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
- Ausscheiden von Stadtrat Helmut Kurtz und Nachrücken von Stadtrat Johannes Peltonen
- Ausscheiden von Stadträtin Meike Nestele und Nachrücken von Stadträtin Claudia Maresch
TOP 3
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Flugfeld – Seeuferpromenade“ 7.0 Sandwichverfahren Beginn Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss
TOP 4
Verschiedenes
Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
28.10.2020
Amtliche Bekanntmachung
Zu folgender Sitzung wird eingeladen
Sitzung der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen am 04. November 2020 um 08:30 Uhr
im Württemberg-Saal der Kongresshalle Böblingen,
Ida-Ehre-Platz in 71032 Böblingen
Bitte bringen Sie Ihren eigenen Mund- und Nasenschutz mit!
T a g e s o r d n u n g
Öffentlich
Beauftragung Parkplätze ZV TBS
Bestimmung des Wirtschaftsprüfers für die
Prüfung des Jahres 2020 und des Steuerberaters
Verschiedenes
Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Sandgrube – 1. Änderung“
28.10.2020
Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Sandgrube – 1. Änderung“, Planbereich 06/4 – 1. Änderung, in Sindelfingen
Aufgrund der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) i. V. m. § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GBl. S. 259) hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 13.10.2020 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:
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Zwischen Sonnenberg- und Mahdentalstraße“, Planbereich 20/5
21.10.2020
Zwischen Sonnenberg- und Mahdentalstraße“, Planbereich 20/5, 1. Änderung,
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 13.10.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Zwischen Sonnenberg- und Mahdentalstraße“, Planbereich 20/5, 1. Änderung, in Sindelfingen als Entwurf beschlossen und gleichzeitig dessen öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
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Schulordnung der Schule für Musik Theater und Tanz (SMTT)
21.10.2020
Aufgabe
Die SMTT erschließt und fördert als Bildungsstätte für Musik, Theater und Tanz die ästhetischen Fähigkeiten bei Musik-, Theater- und Tanzinteressierten jeden Alters. Sie bildet den Nachwuchs für den Laienbereich aus und führt die studienvorbereitende Ausbildung durch. Ein besonderes Anliegen sieht die SMTT in der Pflege des Ensembleunterrichts (Spielkreise, Ensembles, Orchester, Chöre, Theater- und Tanzgruppen).
Bekanntmachung herunterladen (36,3 KiB)
Interessenbekundungsverfahren zum Betreiben eines Naturkindergartens in freier Trägerschaft im Ortsteil Darmsheim
14.10.2020
Die Stadt Sindelfingen beabsichtigt den Betrieb eines Naturkindergartens im Ortsteil Darmsheim und bittet Interessenten, ihr Interesse an der Trägerschaft und dem Betrieb dieser Kindertageseinrichtung zu bekunden.
Im Stadtgebiet befinden sich 35 kommunale und 9 Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft mit einer Gesamtkapazität von rund 2.700 Plätzen. Der Naturkindergarten erweitert die Angebotspalette und bereichert die Betreuungsvielfalt in der Sindelfinger Kindergartenlandschaft.
Nutzungsspezifische Anforderungen / Standort der Einrichtung / Betreuungsangebot
Der „Naturkindergarten Darmsheim“ verfügt über einen beheizbaren Bauwagen, in dem die Kinder bei schwierigen Wetterbedingungen Schutz finden und Materialien, Geräte und Ersatzkleidung aufbewahren können. Der Erwerb des Bauwagens erfolgt durch den Betriebsträger und wird spätestens im Zuge der ersten Betriebskostenabrechnung mit der Stadt Sindelfingen abgerechnet.
Der Bauwagen wird im Ortsteil Darmsheim, Gewann Spannagel, auf einem städtischen Grundstück erstellt.
Es handelt sich um eine eingruppige KiTa mit maximal 20 Kindern im Alter zwischen 3 bis 6 Jahren.
Die Betreuungszeit beträgt 6 Stunden/Tag (VÖ-Gruppe), Montag bis Freitag: jeweils 8:00 - 14:00 Uhr.
Dem Mindestpersonalschlüssel des Kommunalverbands für Jugend und Soziales (KVJS) ist entsprechend Rechnung zu tragen.
Der Betriebsträger trägt unmittelbar alle Betriebskosten, die für die Unterhaltung und den Betrieb der Einrichtung anfallen, sowie die Kosten, die für die Betreuung der Kinder erforderlich sind.
Die Rahmenbedingungen werden auf Grundlage des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und der zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den sonstigen freien Trägern der Jugendhilfe geschlossenen Rahmenvereinbarung in einem Vertrag zwischen der Stadt Sindelfingen und dem freien Träger über den Betrieb und die Förderung des Naturkindergartens fixiert. Hierin werden auch die Bedingungen der vorübergehenden Überlassung des Grundstücks vereinbart. Die Vertragslaufzeit ist offen.
Anforderungen / Inhalte der Interessenbekundung Informationen zum Unternehmen, unter Angabe der Rechtsform mit Benennung von Ansprechpartnern
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SBG) VIII
Der Träger verfügt über eine Expertise von mindestens fünf Jahren im Betrieb von Naturkindergärten unterschiedlichster Altersgruppen (U3, Ü3)
Angabe von mindestens fünf adäquaten Referenzobjekten in eigener Trägerschaft
Der Träger verfügt über eigene Fortbildungsangebote und Bausteine eines Kinderschutzkonzeptes
Pädagogisches Konzept unter Berücksichtigung der standortbezogenen Chancen / inhaltliche Schwerpunkte
Konzeption für den Bauwagen (Größe / Ausstattung)
Investitions- und Zeitplan / Finanzierungskonzept für den Erwerb des Bauwagens samt Einrichtung und den Betrieb des Naturkindergartens, mit Aussagen zum Umfang der Kostenbeteiligung durch die Stadt Sindelfingen
Personalkonzept
Die Platzvergabe, Gebührenerhebung und -abrechnung obliegen ebenfalls dem Träger.
Der Träger erhebt Elternbeiträge, deren Höhe den jeweils zwischen den Kirchen und dem Gemeinde-/Städtetag Baden-Württemberg vereinbarten Empfehlungen entsprechen soll.
Abgabefrist / Auswahlverwahren
Die Unterlagen zur Interessenbekundung sind schriftlich - in zweifacher Ausfertigung - in verschlossenem Umschlag bis zum 04. November 2020 einzureichen bei der
Stadt Sindelfingen
Amt für Bildung und Betreuung
Amtsleiter Roland Narr
„Interessenbekundungsverfahren Naturkindergarten Darmsheim“
Rathausplatz 1
71063 Sindelfingen
Die Stadt Sindelfingen wird Träger aussichtsreicher Interessenbekundungen zu vertiefenden Gesprächen einladen. Die abschließende Auswahl des zukünftigen Trägers/Betreibers obliegt dem Gemeinderat der Stadt Sindelfingen.
Die Stadt Sindelfingen behält sich vor, bei fehlender Eignung der eingegangenen Interessenbekundungen das Verfahren abzubrechen.
Rechtscharakter des Verfahrens / Erstattung von Kosten
Es handelt sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, sondern um einen formlosen Teilnahmewettbewerb außerhalb des förmlichen Vergaberechts. Ein Aufwandsersatz wird nicht gewährt.
Ansprechpartner
Vom Amt für Bildung und Betreuung stehen für Rückfragen und weitere Auskünfte zur Verfügung:
Herr Stefan Schuler, Abteilungsleiter Service und Steuerung, S.Schuler@sindelfingen.de, Tel. 07031-94-262
Frau Andrea Ragnit, Abteilungsleiterin Kinderbetreuung, A.Ragnit@sindelfingen.de, Tel. 07031-94-370
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
14.10.2020
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen (Rathaus, Servicepunkt, Rathausplatz 1, Tel. 94-468), beim Bezirksamt Maichingen (Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Str. 44, Tel. 94-110) oder beim Berzirksamt Darmsheim (Rathaus, Widdumstr. 12, Tel. 94-872) eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Sitzung des Gestaltungsbeirats
16.09.2020
Öffentliche Sitzung
des Gestaltungsbeirats der Stadt Sindelfingen
Am Mittwoch, den 23.09.2020 um 14:30 Uhr findet in den Schulungsräumen (2. OG) der Feuerwachse Sindelfingen, Gansackerweg 1, die nächste öffentliche Sitzung des Gestaltungsbeirats statt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen, an der Sitzung teilzunehmen.
Aufgrund der aktuellen Situation sind die räumlichen Kapazitäten begrenzt. Wir bitten daher um Anmeldung vorab per E-Mail an: gestaltungsbeirat@sindelfingen.de oder telefonisch unter 07031 / 94 – 503.
Zu beratende Vorhaben:
Bauvorhaben „Lange Straße 29“
Die Unterlagen zur Sitzung können auf der Website der Stadt Sindelfingen unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.sindelfingen.de/gestaltungsbeirat
Das Ergebnisprotokoll wird ebenfalls unter dem angegeben Link öffentlich zur Verfügung gestellt.
[gez.] Michael Paak
Amt für Stadtentwicklung und Geoinformation
Korrektur der Bekanntmachung Zweckverband Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen vom 19.08.2020
09.09.2020
Korrektur der Veröffentlichung vom 19. August 2020
Amtliche Bekanntmachung
Zweckverband Technische Betriebsdienste
Böblingen/Sindelfingen
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 29.07.2020 den Jahresabschluss des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen für das Wirtschaftsjahr 2019 gemäß § 16, Eigenbetriebsgesetz wie folgt festgestellt:
Amtliche Bekanntmachung herunterladen (193,1 KiB)
Gemeinsamer Gutachterausschuss Sindelfingen und Magstadt
Gemeinsamer Gutachterausschuss Sindelfingen und Magstadt
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die zwischen der Stadt Sindelfingen und der Gemeinde Magstadt am 09. bzw. 13.07.2020 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses gem. § 25 Absatz 5 i.V.m. § 28 Absatz 2 Nr. 2 GKZ mit Schreiben vom 17.07.2020 genehmigt.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarungzur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses zwischen der Stadt Sindelfingen - vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Bernd Vöhringer –- nachfolgend auch „übernehmende Gemeinde“ genannt -undder Gemeinde Magstadt- vertreten durch Herrn Bürgermeister Florian Glock –- nachfolgend auch „abgebende Gemeinde“ genannt. PräambelZur Wahrung und Verbesserung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Gutachterausschüsse schließen die o.g. Gemeinden zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf der Grundlage
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung herunterladen (215,4 KiB)
Landratsamt Böblingen: Nichtbestehen der UVP-Pflicht
15.07.2020
Landratsamt Böblingen,
Amt für Vermessung und Flurneuordnung - untere Flurbereinigungsbehörde -
Parkstraße 2, 71034 Böblingen, Tel: 07031/663-500, Fax: 07031/663-5099
Öffentliche Bekanntmachung
vom 07.07.2020
über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Flurbereinigung Sindelfingen (B 464), Az.: 44-2816- B 07 21-06
Landkreis Böblingen
Bekanntmachung herunterladen (191,4 KiB)
Landratsamt Böblingen: Flurbereinigung Magstadt
15.07.2020
Landratsamt Böblingen Amt für Vermessung und Flurneuordnung - untere Flurbereinigungsbehörde - Parkstraße 2, 71034 Böblingen, Tel.: 07031/663-5000, Fax: 07031/663-5099 Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigung Magstadt (L 1189), Az.: B 10 02 Landkreis Böblingen AUSFÜHRUNGSANORDNUNG vom 07.07.2020
Bekanntmachung herunterladen (194,2 KiB)
In-Kraft-Treten der Satzung zum Bebauungsplan „Flugfeld – Parkstadt-West“ 8.0 mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
Bekanntmachung herunterladen (424,9 KiB)
Grundsteuer fällig am 1. Juli
17.06.2020
Grundsteuer fällig am 1. Juli
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die ein Mal jährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das Jahr 2020 am 1. Juli fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der Steuerbetrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die Grundbesitzabgabe direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Satzung über die Gewährung eines Zuschusses für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr
10.06.2020
Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr (Krankheitskosten-Zuschusssatzung vom 26.05.2020)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes hat der Gemeinderat am 26.05.2020 folgende Satzung über einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr der Stadt Sindelfingen beschlossen:
Bekanntmachung herunterladen (265,8 KiB)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
06.05.2020
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Grundsteuer fällig am 15. Mai
06.05.2020
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das II. Quartal am 15. Mai 2020 zur Zahlung fällig wird. Abbucherinnen und Abbucher brauchen nichts veranlassen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen: Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498, Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden. Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen. Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Bekanntmachung Landratsamt: Bezirksschornsteinfeger
01.04.2020
Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes
Bestellung von Herrn Sven Gerlach zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Landkreis Böblingen Nr. 3 gem. § 10 SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz)
Das Landratsamt Böblingen bestellt gem. der §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger Handwerksgesetz (SchfHwG), mit Wirkung zum 03.03.2020 Herrn Sven Gerlach,
Neue Str. 32 in 71134 Aidlingen, für die Dauer von sieben Jahren zum
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den 3. Kehrbezirk im Landkreis
Böblingen.
Der Kehrbezirk umfasst Sindelfingen-Darmsheim, Grafenau-Döffingen, GrafenauDätzingen (Teilgebiet), Weil der Stadt-Schafhausen (Teilgebiet), Aidlingen (Teilgebiet) und Böblingen-Dagersheim (Teilgebiet).
Die genaue Kehrbezirksabgrenzung finden Sie unter folgendem Link:
https://www.lrabb.de/start/Aktuelles/Bekanntmachungen.html
Als Ansprechpartner für hoheitliche Schornsteinfegerangelegenheiten in diesem Bezirk ist Herr Sven Gerlach seit 03.03.2020 unter der Tel.: 07034/279332,
mobil: 0162/6745846 oder kamefeger@yahoo.de erreichbar.
Herr Sven Gerlach war in der Vergangenheit schon als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für diesen Kehrbezirk zuständig und wurde nun für weitere 7 Jahre
wiederbestellt.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten von Alters- oder Ehejubiläen
01.04.2020
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerruf der Allgemeinverfügung vom 19.03.2020
25.03.2020
Die Stadt Sindelfingen widerruft die Allgemeinverfügung vom 19.03.2020, da die Landesregierung das Thema Zusammenkünfte und Ansammlungen am 22.03.2020 in der Corona-Verordnung geregelt hat.
Amtliche Bekanntmachung
Widerruf der Allgemeinverfügung über die Untersagung von Zusammenkünften und Ansammlungen vom 19.03.2020
Hiermit wird die Allgemeinverfügung über die Untersagung von Zusammenkünften und Ansammlungen vom 19. März 2020 nach § 49 Landesverwaltungsverfahrensgesetz mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Sindelfingen, 23. März 2020
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Schulverband "Schulzentrum Böblingen – Dagersheim / Sindelfingen– Darmsheim" Haushaltssatzung
18.03.2020
Schulverband "Schulzentrum Böblingen – Dagersheim / Sindelfingen
– Darmsheim"
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020
Auf Grund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in
Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die
Verbandsversammlung am 11.12.2019 folgende Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2020 beschlossen:
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Allgemeinverfügung - Untersagung von Zusammenkünften und Ansammlungen
19.03.2020 18:00 Uhr
Die Stadt Sindelfingen erlässt gemäß §§ 28 Abs.1 S.2, 16 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), 49 ff. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) und 8 Satz 1 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 folgende Allgemeinverfügung:
1. Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt.
2. Ausnahmen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung erteilt das Ordnungs- und Standesamt.
3. Für die Nichtbefolgung der Ziff. 1 bis 2 dieser Allgemeinverfügung wird die Vollstreckung mittels der Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben. Sie ist vorerst bis 19. April 2020 befristet. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung der Stadt Sindelfingen vom 13.03.2020 außer Kraft.
Die Allgemeinverfügung mit der ausführlichen Begründung kann beim Ordnungs- und Standesamt, Abteilung Einwohner- und Gewerbewesen, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen, Zimmer 0.23 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen erhoben werden.
Sindelfingen, 19. März 2020
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
Allgemeinverfügung - Untersagung von Veranstaltungen in Kultur-, Sport- und Freizeitstätten und von Versammlungen sowie des Betriebs von Gastronomiebetrieben
13.03.2020
Das Ordnungs- und Standesamt der Stadt Sindelfingen erlässt gemäß §§ 28 Abs.1 S.2, 16 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), 49 ff. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) folgende Allgemeinverfügung:
1. Der Betrieb folgender Einrichtungen ist verboten:
- Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater
- Sport- und Turnhallen
- Kinos
- Schwimm- und Hallenbäder, Saunen
- Volkshochschulen und Jugendhäuser, Jugendfarm, Stadtteiltreffs, Abenteuerspielplatz
- Bibliotheken
- Vergnügungsstätten
- Versammlungsstätten und Diskotheken
- Prostitutionsbetriebe
2. Verboten werden zudem Gastronomiebetriebe aller Art. Ausgenommen davon sind Speiselokale, sowie Betriebe in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen abgegeben oder ausgeliefert werden. Weiter ausgenommen sind Hotels soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden.
3. Die Durchführung aller Veranstaltungen und Versammlungen wird hiermit untersagt. Im Übrigen sind Ansammlungen von mehr als 50 Personen untersagt.
4. Ausnahmen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung erteilt das Ordnungs- und Standesamt.
5. Für die Nichtbefolgung der Ziff. 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung wird die Vollstreckung mittels der Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.
6. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben. Sie ist vorerst bis 30. April 2020 befristet.
Die Allgemeinverfügung mit der ausführlichen Begründung kann beim Ordnungs- und Standesamt, Abteilung Einwohner- und Gewerbewesen, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen, Zimmer 0.23 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen.
Hinweis: Ein Verstoß gegen die o.g. Verfügung ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.
Sindelfingen, 13. März 2020
Christian Gangl
Erster Bürgermeister
Schulverband "Schulzentrum Böblingen – Dagersheim / Sindelfingen – Darmsheim", Jahresabschlüsse 2016 und 2017
04.03.2020
I. Feststellung des Jahresabschlusses 2016
Die Verbandsversammlung des Schulverbandes hat in ihrer Sitzung am 11.12.2019 den Jahresabschluss gem. § 18 GKZ i.V.m. § 95 b Abs. 1 GemO festgestellt.
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Ordnungs- und Standesamt: Einziehungsverfügung
26.02.2020
Folgende Verkehrsfläche wird nach § 7 Straßengesetz für Baden-Württemberg eingezogen:
Teilfläche des Flurstücks 3057 auf der Gemarkung Sindelfingen-Maichingen entsprechend dem beigefügten Lageplan
Begründung:
Die beabsichtigte Einziehung der Verkehrsfläche wurde vom Gemeinderat am 04.02.2020 beschlossen. Die beabsichtigte Einziehung wurde in der Stadtzeitung am 26.02.2020 öffentlich bekannt gemacht.
Einwendungen gegen die Einziehung liegen nicht vor.
Die Einziehung der Verkehrsfläche wurde vom Gemeinderat am 04.02.2020 beschlossen.
Die Verkehrsfläche ist entbehrlich.
Die Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Einziehung Bescheid kann innerhalb eines Monats, nachdem die Einziehung öffentlich bekannt gemacht wurde, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sindelfingen, Ordnungs- und Standesamt, in 71043 Sindelfingen, Postfach 180, Widerspruch erhoben werden.
Gez.
Lutz Lemke
Amtliche Bekanntmachung mit Lageplan (7,189 MiB)
Regierungspräsidiums Stuttgart: Hubschraubersonderlandeplatz für Rettungszwecke am Flugfeldklinikum Böblingen
12.02.2020
Amtliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart
Genehmigungsverfahren gem. § 6 LuftVG in Verbindung mit §§ 38 ff. LuftVZO Luftverkehrszulassungsordnung für Einrichtung und Betrieb eines Hubschraubersonderlandeplatzes für Rettungszwecke am Flugfeldklinikum Böblingen.
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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten der Adressbuchverlage
12.02.2020
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten der Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen, über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen (Rathaus, Servicepunkt, Rathausplatz 1, Tel. 94-468), beim Bezirksamt Maichingen (Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Str. 44, Tel. 94-110) oder beim Berzirksamt Darmsheim (Rathaus, Widdumstr. 12, Tel. 94-872) eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
12.02.2020
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person erstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder die Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen (Rathaus, Servicepunkt, Rathausplatz 1, Tel. 94-468), beim Bezirksamt Maichingen (Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Str. 44, Tel. 94-110) oder beim Berzirksamt Darmsheim (Rathaus, Widdumstr. 12, Tel. 94-872) eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
12.02.2020
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt, die in § 42
Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen (Rathaus, Servicepunkt, Rathausplatz 1, Tel. 94-468), beim Bezirksamt Maichingen (Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Str. 44, Tel. 94-110) oder beim Berzirksamt Darmsheim (Rathaus, Widdumstr. 12, Tel. 94-872) eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
12.02.2020
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen (Rathaus, Servicepunkt, Rathausplatz 1, Tel. 94-468), beim Bezirksamt Maichingen (Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Str. 44, Tel. 94-110) oder beim Berzirksamt Darmsheim (Rathaus, Widdumstr. 12, Tel. 94-872) eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Landratsamt Böblingen – Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Flurbereinigung Magstadt (L 1189)
29.01.2020
Landratsamt Böblingen – Amt für Vermessung und Flurneuordnung
Parkstraße 2, 71034 Böblingen, Tel.: 07031/663-5000, Fax: 07031/663-5099
Öffentliche Bekanntmachung Az.: B 09 03
Flurbereinigung Magstadt (L 1189), Landkreis Böblingen
Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans und
Ladung zum Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG
vom 15.01.2020
Das Landratsamt Böblingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung – untere Flurbereinigungsbehörde – gibt hiermit den Flurbereinigungsplan bekannt. Dieser fasst die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens Magstadt (L 1189) zusammen. Er enthält die neuen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, weist die alten Grundstücke und Berechtigungen, sowie die Abfindungen hierzu nach und regelt alle damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse.
Der Flurbereinigungsplan umfasst neben einem textlichen Teil auch Karten und Verzeichnisse.
Auslegung:
Der Flurbereinigungsplan kann nach telefonischer Terminvereinbarung unter 07031/663-5070 (Hr. Faust) oder -5077 (Hr. Haupter) im Landratsamt Böblingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Parkstraße 2, 71034 Böblingen, Zimmer 011 eingesehen werden.
Diese Bekanntmachung, die Neuordnungskarte und der Textteil zum Flurbereinigungsplan können zusätzlich auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren unter www.lgl-bw.de/3093 eingesehen werden.
Erläuterung:
Zur Erläuterung des Flurbereinigungsplans und der neuen Feldeinteilung – auf Wunsch an Ort und Stelle – kann ebenfalls unter den o.g. Telefonnummern ein Termin vereinbart werden.
Anhörungstermin:
Der Termin zur Anhörung der Beteiligten nach § 59 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) - FlurbG - findet statt am:
Donnerstag, 20.02.2020 von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr in der Begegnungsstätte des Seniorenzentrums Magstadt, Brunnenstraße 7, 71106 Magstadt.
Die Teilnehmer können Widerspruch gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplans zur Vermeidung des Ausschlusses nur im Anhörungstermin vorbringen. Pünktliches Erscheinen ist erforderlich.
Teilnehmer, die keinen Widerspruch erheben wollen, brauchen am Anhörungstermin nicht teilzunehmen.
Böblingen, 15.01.2020
gez. Faust
Erhaltungssatzung für das Gebiet „Ortsmitte Darmsheim“
22.01.2020
Erhaltungssatzung für das Gebiet „Ortsmitte Darmsheim“, öffentliche Auslegung des Entwurfs der Satzung
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 26.02.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen eine Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuchs (BauGB) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) für das Gebiet „Ortsmitte Darmsheim“ aufzustellen. Am 19.11.2019 stimmte der Gemeinderat dem Entwurf der Erhaltungssatzung „Ortsmitte Darmsheim“ zu und beschloss dessen öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB analog).
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Grundsteuer fällig am 15. Februar
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das I. Quartal am 15. Februar 2020 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2020
08.01.2020
Im zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid war für alle Steuerpflichtigen folgender Hinweis enthalten: „Dieser Bescheid gilt, bis eine Änderung eintritt, z. B. beim Steuerbetrag oder bei einem Eigentumswechsel“. Die im letzten Grundsteuerbescheid festgesetzten Raten zu den Steuerterminen 15.2./15.5./15.8./15.11. oder 1.7. bei Jahreszahlern gelten auch für das Jahr 2020 und später.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2019 veranlagten Betrag festgesetzt.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Jahr 2020 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, treten mit dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen für 2020 ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973).
Einen schriftlichen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2020 erhalten nur diejenigen Steuerpflichtigen,
• bei denen eine Änderung auf den 1. Januar eingetreten ist
• die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen
• die einen jährlichen Bescheid beantragt haben.
Die Grundsteuerbescheide für 2020 werden Mitte Januar verschickt.
Zahlungsaufforderung
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer 2020 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Bankeinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig dem Amt für Finanzen schriftlich mitzuteilen. Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden. Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen. Das bisherige Buchungszeichen gilt weiter, bitte bei der Überweisung stets angeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Finanzen der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1 in 71063 Sindelfingen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Einwendungen gegen den Einheitswert oder den Grundsteuermessbetrag sind direkt an das Finanzamt Böblingen zu richten.
Diese Festsetzung als öffentliche Bekanntmachung dient auch der Ankündigung der Abbuchung gemäß den Richtlinien des SEPA-Lastschriftverfahrens an den oben genannten Zahlungsterminen.
„Unterrieden West/Allmend“, Inkrafttreten des Bebauungsplans
19.12.2019
„Unterrieden West/Allmend“, Inkrafttreten
des Bebauungsplans
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat
am 15.10.2019 in öffentlicher Sitzung den
Bebauungsplan „Unterrieden West/Allmend“,
Planbereich 31/6, in Sindelfingen nach § 10
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4
Gemeindeordnung (GemO) und die örtlichen
Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung
(LBO) i.V.m. § 4 GemO als jeweils selbständige
Satzung beschlossen.
Bekanntmachung herunterladen (161,8 KiB)
"Unterrieden West/Allmend“, Wirksamkeit Flächennutzungsplanänderung
19.12.2019
Unterrieden West/Allmend“, Wirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung Nr.19
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die vom Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 15.10.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossene Flächennutzungsplanänderung Nr. 19 „Unterrieden West/Allmend“ mit Erlass vom 03.12.2019, AZ: 21-2511.1 / Sindelfingen/44 auf Grund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Bekanntmachung herunterladen (196,6 KiB)
Landratsamt Böblingen: Nichtbestehen der UVP-Pflicht
19.12.2019
Landratsamt Böblingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung
Parkstraße 2, 71034, Tel: 07031/663-500, Fax: 07031/663-5099 ^
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Öffentliche Bekanntmachung
vom 12.12.2019
über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Flurbereinigung Sindelfingen (B 464) Az.: 44-2816- B 07 21-05
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen aufgrund der Änderung Nr. 5 (Genehmigung des Landratsamts Böblingen vom 27.09.2019) in der Flurbereinigung Sindelfingen (B 464) für zulässig erklärt.
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist, da die Planungen der 5. Änderung insgesamt nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren unter www.lgl-bw.de/2816 eingesehen werden.
gez. Faust
Zweckverband Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen: Tagesordnung
19.12.2019
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
77. Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen am 20. Dezember 2019 um 08:30 Uhr im Besprechungszimmer des Zweckverbandes in der Wolfgang-Brumme-Allee 66 in 71034 Böblingen
T a g e s o r d n u n g
Öffentlich
1. Geänderter Grundsatz- und Baubeschluss Umbau ZVTBS
- Hochbaumaßnahmen Betriebsgelände / GÜ
- Herstellung Stellplatzfläche
- Suche Ergänzungsstandort
2. Unterzeichnung der Bauerlaubnis DEGES für den Ausbau der A 81
3. Schaffung einer befristeten Stelle als Bauherrenunterstützung Umbau ZVTBS
4. Umbau ZVTBS:
Ergebnis der von Drees & Sommer erstellten
Projektanalyse inkl. Optimierungsphase
- Nachtrag Optimierungsphase und Beauftragung
5. Beauftragung einer Prozessanalyse zur Erstellung eines
Raum- und Funktionsprogramm für den ZVTBS
6. Verschiedenes
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Congress Center Böblingen/Sindelfingen GmbH: Jahresabschluss 2018
11.12.2019
Congress Center Böblingen/Sindelfingen GmbH
Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2018
Die Gesellschafter der Congress Center Böblingen Sindelfingen GmbH haben durch Gesellschafterbeschluss vom 29.11.2019 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2018 wie folgt festgestellt:
a) Bilanz zum 31.12.2018
Bilanzsumme Aktiva und Passiva je
1.688.932,28 €
b) Gewinn- und Verlustrechnung Jahresfehlbetrag
c) 1.256.894,28 €
Der Jahresfehlbetrag 2018 in Höhe von 1.256.894,28 € wurde durch Abschlagszahlungen zur Verlustdeckung in Höhe von insgesamt 1.196.300 € von den Gesellschaftern gedeckt. Die Differenz zu den von den Städten bereits geleisteten Abschlagszahlungen zur Verlustdeckung beträgt -60.594,28 € und wird von den Gesellschaftern Böblingen (30.297,14 €) und Sindelfingen (30.297,14 €) an die CCBS überwiesen.
Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ludwig und Mende Partnerschaftsgesellschaft mbH, Simmozheim geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß § 322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 12.12.2019 bis einschließlich 20.12.2019 liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 in den Geschäftsräumen der Congress Center Böblingen/Sindelfingen GmbH, Schillerstr. 23 während der Geschäftszeiten öffentlich aus.
Sindelfinger Veranstaltungs - GmbH: Jahresabschluss 2018
11.12.2019
Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH
Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2018
Die Gesellschafterin der Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH hat durch Gesellschafterbeschluss vom 29.11.2019 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2018 wie folgt festgestellt:
a) Bilanz zum 31.12.2018
Bilanzsumme Aktiva und Passiva je
26.959,82 €
b) Gewinn- und Verlustrechnung Jahresfehlbetrag
1.634,19 €
Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.634,19 € wird von der Stadt Sindelfingen übernommen.
Der Jahresabschluss wurde vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Sindelfingen vereinfacht geprüft. Die Prüfung ergab keine Beanstandung.
In der Zeit vom 12.12.2019 bis einschließlich 20.12.2019 liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 in den Geschäftsräumen der Congress Center Böblingen/Sindelfingen GmbH, Schillerstr. 23 während der Geschäftszeiten öffentlich aus.
Stadtwerke Sindelfingen GmbH: Tarifpreise Wasser
11.12.2019
Amtliche Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH
Allgemeine Tarifpreise Wasser ab 01.01.2020
Die Stadtwerke Sindelfingen werden zum 01.01.2020 die Trinkwasserpreise anheben. Dabei bleibt der Verbrauchspreis stabil und der jährliche Grundpreis wird leicht erhöht.
Bekanntmachung herunterladen (132 KiB)
Landratsamt Böblingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung: Sitzung Vorstand
04.12.2019
Landratsamt Böblingen – Amt für Vermessung und Flurneuordnung
Öffentliche Bekanntmachung Az.: B 03 08-26
Flurbereinigung Sindelfingen (B 464)
Sitzung des Vorstands
Die 26. öffentliche Sitzung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Sindelfingen (B 464) findet
am Donnerstag, 12. Dezember um 18:00 Uhr
in der Begegnungsstätte des Seniorenzentrums Magstadt,
Brunnenstraße 7, 71106 Magstadt.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
Aktueller Verfahrensstand und weitere VerfahrensschritteRegelungen und Beschlüsse für den FlurbereinigungsplanÄnderungen in der Zusammensetzung des VorstandsNeuwahl des Vorsitzenden und seines StellvertretersVerschiedenes
Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen.
Böblingen, 29.11.2019
gez. Faust
Fernwärme Transportgesellschaft: Jahresabschluss 2018
04.12.2019
Fernwärme Transportgesellschaft mbH
Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2018
Die Gesellschafter der Fernwärme Transportgesellschaft mbH haben durch Beschluss vom 25.11.2019 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2018 festgestellt. Der Jahresüberschuss 2018 von 1.060.875,08 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA AG, Stuttgart geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß §322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 13.01.2020 bis einschließlich 24.01.2020 liegt der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2018 in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstr. 47 und der Stadtwerke Böblingen GmbH & Co. KG, Wolfgang-Brumme-Allee 32 während der Geschäftszeiten öffentlich aus.
Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg
04.12.2019
Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart
Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2020 ist der 01.01.2020
Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2019 versandt.
Sollten Sie bis zum 01.01.2020 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Mel-dung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.
Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2020 meldepflichtig.
Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2020 einen Meldebogen.
Meldepflichtige Tiere sind: Pferde
Schweine
Schafe
Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet)
Hühner
Truthühner/Puten
Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.
Nicht meldepflichtig sind u.a. Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen,
Gänse und Enten
Werden bis zu 49 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen meldepflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und /oder Truthühner.
Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen oder in einer Hobbyhaltung. Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort.
Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
Schweine-, Schaf- und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2020 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Die Voraussetzungen und nähere Informationen erhalten Sie über das Informationsblatt welches mit dem Meldebogen verschickt wird. Das Informationsblatt finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.
Es wird noch auf die Meldepflicht von Bienenvölkern hingewiesen. Die Völkermeldungen der Imker an ihren örtlichen Imkerverein werden von diesem an einen der beiden Landesverbände weiter gemeldet. Ist ein Imker nicht organisiert oder in einem Verein, der keinem der beiden Landesverbände angeschlossen ist, müssen die Völker bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden.
Auf unserer Homepage erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, Leistungen der Tierseuchenkasse sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierbesitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre, etc.) einsehen.
Telefon: 0711 / 9673-666, Fax: 0711 / 9673 – 710, E-Mail: beitrag@tsk-bw.de, Internet: www.tsk-bw.de
Verbandsversammlung Schulverband
04.12.2019
Schulverband
Schulzentrum Böblingen-Dagersheim/
Sindelfingen-Darmsheim
Sitz Böblingen
Am Mittwoch, 11. Dezember 2019, um 8.30 Uhr findet im Mehrzweckraum der Rappenbaumhalle eine Sitzung der
Verbandsversammlung
statt, zu der hiermit eingeladen wird.
T A G E S O R D N U N G (Ö F F E N T L I C H):
1. Bekanntgaben
2. Bekanntgabe des Prüfungsberichts der Gemeindeprüfungsanstalt
3. Berichte über die örtlichen Prüfungen der Jahresabschlüsse 2016 und 2017
4. Feststellung des Jahresabschlusses 2016 und Festsetzung der Umlagen 2016
5. Feststellung des Jahresabschlusses 2017 und Festsetzung der Umlagen 2017
6. Anträge aus den Ortschaftsräten, mündli-cher Bericht zum aktuellen Sachstand
7. Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Jahr 2020
8. Verschiedenes
Böblingen, 29.11.2019
Dr. Stefan Belz
Verbandsvorsitzender
„Innenstadt-Teilsanierung zwischen Wurmbergstraße, Hintere Gasse, Grabenstraße und Lange Straße“
04.12.2019
„Innenstadt-Teilsanierung zwischen Wurmbergstraße, Hintere Gasse, Grabenstraße und Lange Straße“, öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 19.11.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Innenstadt-Teilsanierung zwischen Wurmbergstraße, Hintere Gasse, Grabenstraße und Lange Straße “, Planbereich 05/5, 2. Änderung in Sindelfingen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB den Entwurf des Bebauungsplans „Innenstadt-Teilsanierung zwischen Wurmbergstraße, Hintere Gasse, Grabenstraße und Lange Straße“, Planbereich 05/5, 2. Änderung in Sindelfingen öffentlich auszulegen.
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Sitzung des Gestaltungsbeirats
04.12.2019
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Öffentliche Sitzung
des Gestaltungsbeirats der Stadt Sindelfingen
Am Mittwoch, den 11.12.2019 um 14:00 Uhr findet im Mittleren Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Sindelfingen die vierte öffentliche Sitzung des Gestaltungsbeirats statt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen, an der Sitzung teilzunehmen.
Zu beratende Vorhaben:
1. Bauvorhaben „Wohnbebauung Widdumstraße 16+18, in Darmsheim“
Die Unterlagen zur Sitzung können auf der Website der Stadt Sindelfingen unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.sindelfingen.de/gestaltungsbeirat
Das Ergebnisprotokoll wird ebenfalls unter dem angegeben Link öffentlich zur Verfügung gestellt.
[gez.] Michael Paak
Bürgeramt Stadtentwicklung und Bauen
Zweckverband Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen: Tagesordnung
13.11.2019
Amtliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
Zu folgender Sitzung wird eingeladen
76. Sitzung der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
am 20. November 2019 um 08:30 Uhr
im Besprechungszimmer des Zweckverbandes in der Wolfgang-Brumme-Allee 66 in 71034 Böblingen
T a g e s o r d n u n g
Öffentlich Vorlage Nr.
Wahl des Verbandsvorsitzenden und des
stellv. Verbandsvorsitzenden des ZVTBS 12/19
Ersatzbeschaffungsliste für Fahrzeuge der
Technischen Betriebsdienste 2019 - 2023 10/19
2. und 3. Quartalsbericht 2019 11/19
Lieferung eines Pkws mit Elektroantrieb
(Ersatzbeschaffung BB-BS 544) 13/19
Lieferung einer Kehrmaschine (Ersatzbeschaffung BB-BS 201) 14/19
Lieferung zweier Elektro-Transporter 15/19
Verschiedenes
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH: Jahresabschluss 2018
13.11.2019
Amtliche Bekanntmachung der
Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH
Jahresabschluss 2018
Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 vom 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018, der einen Jahresfehlbetrag von 771.595,03 Euro ausweist, wurde von der Gesellschafterversammlung per Umlaufbeschluss im Juli 2019 festgestellt. Der Beschluss sieht den Ausgleich des Jahresfehlbetrages durch die Stadt Sindelfingen vor. Der Wirtschaftsprüfer hat in seinem Testat den Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss und den Lagebericht erteilt. Gemäß § 105 Absatz 1 Gemeindeordnung kann der Jahresabschluss und dessen Ergebnis, der Lagebericht, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung über die Behandlung des Jahresfehlbetrags in den Geschäftsräumen der Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH, Planiestr. 2, 71063 Sindelfingen in der Zeit vom 11. bis 15. November 2019 während der Geschäftszeiten eingesehen werden.
Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH
Planiestr. 2, 71063 Sindelfingen
Telefon (0 70 31) 6 88 42 – 0 , Telefax (0 70 31) 6 88 42 – 99
E-Mai: info@sindelfingen.org
Stadtwerke Sindelfingen GmbH: Allgemeine Tarife Strom ab 2020
13.11.2019
Amtliche Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH
Allgemeine Tarife Strom (Grund- und Ersatzversorgung) ab 01.01.2020
Die Grundtarife für Haushaltsbedarf bzw. Landwirtschaftlichen Bedarf sowie für Gewerblichen Bedarf ändern sich ab 01.01.2020. Die Summe der gesetzlichen Umlagen (EEG-, KWKG-, §19StromNEV-, Offshore- und AblaV-Umlage) steigt um 0,42 ct/kWh brutto, außerdem steigen die Netznutzungsentgelte um 0,12 ct/kWh brutto, was insgesamt zu einem Anstieg beim Saldo der staatlichen und regulatorischen Kostenbestandteile in Höhe von 0,54 ct/kWh brutto führt. Darüber hinaus sind die Preise der Strombeschaffung an der Strombörse EEX stark angestiegen, so liegen die durchschnittlichen Preise im laufenden Jahr etwa 1,5 ct/kWh brutto höher als die mittleren Preise der Jahre 2017 – 2018.
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Grundsteuer fällig
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das IV. Quartal am 15. November 2019 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauf-trag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART: ERSTELLUNG MANAGEMENTPLAN „GLEMSWALD UND STUTTGARTER BUCHT“
30.10.2019
Amtliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart
Erstellung eines Managementplans für das FFH-Gebiet 7220-311 „Glemswald und Stuttgarter Bucht“
Bekanntmachung über das Vorliegen der Endfassung
Die Endfassung des Managementplans für das Natura 2000-Gebiet „Glemswald und Stuttgarter Bucht“ liegt vor und kann bei folgenden Behörden zu den ortsüblichen Öffnungszeiten eingesehen werden: Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart (Gaisburgstr. 4, 70182 Stuttgart), Untere Naturschutzbehörde des Landratsamts des Landkreises Böblingen (Parkstraße 16, 71034 Böblingen), Referat Naturschutz und Landschaftspflege des Regierungspräsidiums Stuttgart (Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart). Außerdem besteht die Möglichkeit, die Textfassung und die Einzelpläne im Internetportal der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-endfassungen) abzurufen (dort in der Liste unter dem entsprechenden Namen des Gebietes).
Stadtplanung vor Ort
30.10.2019
Bebauungsplan „Sandgrube – 1. Änderung“, Planbereich 06/4 – 1. Änderung
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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Alters- oder Ehejubiläen
30.10.2019
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubi-läen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bun-desmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, An-schrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
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„Marktplatz / Ecke Böblinger Straße“, öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
23.10.2019
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 15.10.2019 in öffentlicher Sitzung den Be-bauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Marktplatz / Ecke Böblinger Straße“, Planbereich 05/22, in Sindelfingen als Entwurf beschlossen und gleichzeitig dessen öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
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„Turmgasse/Untere Burggasse/Planiestraße/Untere Vorstadt“, Bebauungsplan und Satzung
23.10.2019
„Turmgasse/Untere Burggasse/Planiestraße/Untere Vorstadt“, Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 05/13, in Sindelfingen
Einstellung des Verfahrens
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 15.10.2019 in öffentlicher Sitzung beschlos-sen, den Aufstellungsbeschluss vom 19.03.1996 für den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Turmgasse/Untere Burggasse/Planiestraße/Untere Vor-stadt“, Planbereich 05/13, in Sindelfingen aufzuheben.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
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„Südöstliche Altstadt“, Bebauungsplan und Satzung
23.10.2019
„Südöstliche Altstadt“, Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 05/13, in Sindelfingen
Aufstellung des Bebauungsplans
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 15.10.2019 in öffentlicher Sitzung beschlos-sen, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan und gemäß § 74 LBO die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Südöstliche Altstadt“, Planbereich 05/13, in Sindelfingen im be-schleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
09.10.2019
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen (Rathaus, Servicepunkt, Rathausplatz 1, Tel. 94-468), beim Bezirksamt Maichingen (Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Str. 44, Tel. 94-110) oder beim Berzirksamt Darmsheim (Rathaus, Widdumstr. 12, Tel. 94-872) eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
„Sportzentrum Sindelfingen“, Inkrafttreten des Bebauungsplans
09.10.2019
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 24.09.2019 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Sportzentrum Sindelfingen“, Planbereich 31/7, in Sindelfingen nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 GemO als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Das Bebauungsplanverfahren wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Der Flächennutzungsplan wird nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.
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Altersjubilare / Ehejubiläen > Übermittlung von Daten
01.10.2019
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“
18.09.2019
Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens Artenschutz - „Rettet die Bienen“ über das „Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes“
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Wohnstätten Sindelfingen GmbH: Jahresabschluss 2018
14.08.2019
Wohnstätten Sindelfingen GmbH - Feststellung des Jahresabschlusses 2018
Die Gesellschafterversammlung hat am 24. Juli 2019 die Jahresrechnung 2018 festgestellt. Der Jahresüberschuss in Höhe von 6.573.922,73 € wird in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.
Der Jahresabschluss wurde von dem Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß §322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 15. August bis 25. August 2019 liegt der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2018 in den Geschäftsräumen der Wohnstätten Sindelfingen GmbH, Bahnhofstraße 9, 71063 Sindelfingen öffentlich aus.
Krankenhaus Sindelfingen: Jahresabschluss 2017
07.08.2019
Eigenbetrieb Städtisches Krankenhaus Sindelfingen
Feststellung des Jahresabschlusses 2017
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat in seiner Sitzung am 23. Juli 2019 den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2017 gemäß § 16 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) festgestellt.
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Grundsteuer fällig am 15. August
07.08.2019
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das III. Quartal am 15. August 2019 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Widerspruch gegen Datenübermittlung von Alters- oder Ehejubiläen
24.07.2019
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Beteiligungsbericht 2017
24.07.2019
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.05.2019 den Beteiligungsbericht der Stadt Sindelfingen 2017 zur Kenntnis genommen.
Gemäß § 105 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg liegt der Beteiligungsbericht 2017 in der Zeit
vom 25. Juli bis 02. August 2019
-je einschließlich-
im Rathaus Sindelfingen (Rathausplatz 1, Amt für Finanzen, Zimmer 2.15) während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Dr. Bernd Vöhringer, Oberbürgermeister
Satzung über Offenhaltung von Verkaufsstellen am 13. Oktober
17.07.2019
Satzung der Stadt Sindelfingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 13. Oktober 2019 im Bereich Goldberg
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2000, zuletzt geändert am 19. Juni 2018 (GBl. 2018 S. 221) in Verbindung mit § 8 Ladenöffnungsgesetz (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), zuletzt geändert am 28. November 2017 (GBl. Nr. 24, S. 631) hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 28. Mai 2019 folgende Satzung beschlossen:
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ZV Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen, Jahresabschluss
17.07.2019
Zweckverband Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen: Jahresabschluss 2018
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 10.07.2019 den Jahresabschluss des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen für das Wirtschaftsjahr 2018 gemäß § 16, Eigenbetriebsgesetz wie folgt festgestellt:
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Bodenrichtwerte 2019
10.07.2019
Der Gutachterausschuss der Stadt Sindelfingen hat in seiner Sitzung am 26.06.2019 für das Gemeindegebiet der Stadt Sindelfingen Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte) gemäß § 196 Abs. 1 Baugesetzbuch, Abschnitt 2 Immobilienwertermittlungsverordnung sowie § 12 Gutachterausschussverordnung des Landes auf den Stichtag 31.12.2018 ermittelt.
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03.07.2019
Tagesordnung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
Tagesordnung zur 74. Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
74. Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen am 10. Juli 2019 um 08:30 Uhr im Besprechungszimmer des Zweckverbandes in der Wolfgang-Brumme-Allee 66 in 71034 Böblingen
T a g e s o r d n u n g
öffentliche Sitzung 08:30 Uhr Drucksachen Nr. liegt bei
Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2018 01/19
Jahresabschluss 2018 02/19
1. Quartalsbericht 2019 05/19
Verschiedenes
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Grundsteuer fällig am 1. Juli
19.06.2019
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die ein Mal jährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das Jahr 2019 am 1. Juli fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der Steuerbetrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden. Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen. Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die Grundbesitzabgabe direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Entscheidung Regierungspräsidium Stuttgart über Antrag Daimler AG
14.06.2019
Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart über den Antrag der Firma Daimler AG Mercedes-Benz-Werk Sindelfingen, Béla-Barényi-Straße 1, 71063 Sindelfingen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung (2. Teilgenehmigung) für den Betrieb der produktionstechnischen Anlagen im Gebäude 56 im Mercedes-Benz Werk Sindelfingen
Das Verfahren wurde nach §§ 4, 8, 10 und 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
durchgeführt. Das Regierungspräsidium Stuttgart macht den verfügenden Teil der Entscheidung
vom 04.06.2019, Az.:54.4-8823.81/BB/D/56/20190109/2.TG sowie die Rechtsbehelfsbelehrung
gemäß § 10 Abs. 7 i.V.m. Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt:
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Widerspruch gegen die Datenübermittlung von Alters- oder Ehejubiläen
12.06.2019
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Benutzungsordnung städtische Stadien und Sportfreianlagen
12.06.2019
Benutzungsordnung für die städtischen Stadien und Sportfreianlagen vom 16.02.1982 in der fortgeschriebenen Fassung vom 01.01.2018
Der Gemeinderat hat am 20.03.2018 folgende Benutzungsordnung für städtische Stadien
und Sportfreianlagen beschlossen:
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Allgemeinverfügung Internationales Straßenfest
12.06.2019
Allgemeinverfügung für das Internationale Straßenfest
zur Untersagung des Mitbringen von branntweinhaltigen Alkoholmischgetränken in handelsüblichen Verbrauchseinheiten oder Branntwein durch Besucher des Festbereiches des Internationalen Straßenfestes
Bekanntmachung herunterladen (25,2 KiB)
Ergebnisse der Wahl Gemeinderat und Ortschaftsrat
12.06.2019
Ergebnisse der Wahl des Gemeinderats der Stadt Sindelfingen und der Ortschaftsräte Sindelfingen-Maichingen und Sindelfingen-Darmsheim am 26. Mai 2019
Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Gemeinderats am 26. Mai 2019 bekannt gemacht.
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Tagesordnung Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
22.05.2019
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Sitzung der Verbandsversammlung am 29.05.2019 um 16 Uhr im Rathaus Sindelfingen, Großer Sitzungssaal, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen
TAGESORDNUNG öffentlich
TOP 1 Bekanntgaben
TOP 2 Ermächtigung des Geschäftsführers des Zweckverbandes Flugfeld
Böblingen/Sindelfingen zur Beauftragung der Bauleistung
„Forum-Areal – Verkehrserschließung/Freianlagen“
TOP 3 Verschiedenes
Oberbürgermeister Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Sitzung des Gemeindewahlausschusses
15.05.2019
Der Gemeindewahlausschuss tritt an folgenden Terminen im Mittleren Sitzungssaal des Rathauses, Erdgeschoss, zur Ermittlung der Wahlergebnisse zusammen:
Montag, 27. Mai 2019, um 9:00 Uhr:
Feststellung des Ergebnisses der Regionalwahl
Dienstag, 28. Mai 2019, um 17:00 Uhr:
Feststellung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahlen und der Kreistagswahl
Die Sitzungen sind öffentlich. Es hat jedermann Zutritt.
Sindelfingen, den 10. Mai 2019
Dr. Corinna Clemens
Bürgermeisterin und
Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
Europawahl: Repräsentative Wahlstatistik
15.05.2019
Sindelfingen ist bei der Europawahl mit dem Bezirk 001-08 Stiftsgymnasium in der Repräsentativen Wahlstatistik vertreten. Die amtlichen Stimmzettel für die Europawahl sind in diesen Wahllokalen mit einem Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Altersgruppe versehen. Nach der Wahl wertet das Statistische Landesamt die repräsentativen Bezirke in ihrer Gesamtheit aus. Ergebnisse einzelner Wahlbezirke werden nicht veröffentlicht.
Weitere Informationen zur repräsentativen Wahlstatistik gibt es unter www.bundeswahlleiter.de
"Verkehrsfläche Mahdental-/Schwertstraße", Bebauungsplan
15.05.2019
Ergebnisse der Wahl des Gemeinderats der Stadt Sindelfingen und der Ortschaftsräte Sindelfingen-Maichingen und Sindelfingen-Darmsheim am 26. Mai 2019
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 26.02.2019 beschlossen, den Bebauungsplan "Verkehrsfläche Mahdental-/Schwertstraße", Planbereich 022/10 in Sindelfingen aufzustellen.
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Grundsteuer fällig am 15. Mai
08.05.2019
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das II. Quartal am 15. Mai 2019 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher brauchen nichts veranlassen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Sitzung des Gestaltungsbeirats
08.05.2019
Am Mittwoch, den 15.05.2019 um 16:00 Uhr findet im Mittleren Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Sindelfingen die 2. öffentliche Sitzung des Gestaltungsbeirats statt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen, an der Sitzung teilzunehmen.
Zu beratende Vorhaben:
1) „Lidl-Markt mit Wohnbebauung“, Mahdentalstraße 45 - Widervorlage
2) „Goldbach Campus“, Neckarstraße 54/56 - Widervorlage
Die Tagesordnung mit Ausführungen zu den einzelnen Bauvorhaben kann auf der Website der Stadt Sindelfingen unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.sindelfingen.de/gestaltungsbeirat
Das Ergebnisprotokoll wird ebenfalls unter dem angegeben Link öffentlich zur Verfügung gestellt.
[gez.] Michael Paak
Bürgeramt Stadtentwicklung und Bauen
Jahresabschluss Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
02.05.2019
Jahresabschluss des Zweckverbandes FlugfeldBöblingen/Sindelfingen für das Wirtschaftsjahr 2017
1 ) Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen hat in ihrer Sitzung am 11.04.2019 den von der BRV AG mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk in der Fassung vom 24.04.2018 versehenen Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2017 festgestellt. Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Böblingen über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2017 und des Lageberichtes wurden zur Kenntnis genommen.
2 ) Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2017 wird in der von der Geschäftsführung aufgestellten und von der BRV AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Form wie folgt festgestellt:
a) Die Bilanzsumme auf 104.199.395,62 €davon entfallen auf der Aktivseite auf - das Anlagevermögen 64.307.445,72 € - das Umlaufvermögen 39.891.949,90 € - den Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 € auf der Passivseite auf - das Eigenkapital 30.525.120,28 € - die Rückstellungen 14.909.052,88 € - die Verbindlichkeiten 57.148.133,02 € - den Rechnungsabgrenzungsposten 1.617.089,44 € b) Die Summe der Erträge auf 13.915.282,74 €die Summe der Aufwendungen auf 10.997.848,14 €der Jahresgewinn auf 2.917.434,60 € c) Die Betriebskostenumlage für die Unterhaltung und den Betrieb der Verbandsstraßen, der Grünanlagen, der Plätze, des Sees und der Kindertagesstätten wird auf 2.446.584,70 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Stadt Böblingen 1.631.056,47 € und auf die Stadt Sindelfingen 815.528,23 €. d) Die Abschlagszahlungen auf die Betriebskostenumlage 2017 in Höhe von 3.004.600 € werden zur Abdeckung der Betriebskosten 2017 in Höhe von 2.446.584,70 € verwendet. Der Restbetrag in Höhe von 558.015,30 € wird an die Verbandsstädte ausbezahlt (davon 2/3 an Böblingen und 1/3 an Sindelfingen). e) Die Überzahlung der Umlagen für den prognostizierten Jahresverlust 2017 in Höhe von 1.495.400 € sowie der Jahresgewinn in Höhe von 2.917.434,60 € werden in die Allgemeine Rücklage eingestellt. 3 ) Der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2017 wird festgestellt.
4 ) Der Verbandsvorsitzende und der Geschäftsführer werden für das Wirtschaftsjahr 2017 entlastet.
Der Jahresabschluss 2017 des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen kann in den Geschäftsräumen des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen, Konrad-Zuse-Platz 1 in Böblingen vom 09.05.2019 bis einschließlich 17.05.2019 eingesehen werden (Montag bis Freitag von 9:00 -12:30 Uhr).
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
24.04.2019
I. Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 09.04.2019 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:
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Schulverband "Schulzentrum Böblingen–Dagersheim/Sindelfingen–Darmsheim"
17.04.2019
I. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019
II. Eröffnungsbilanz zum 01.01.2015
III. Feststellung des Jahresabschlusses 2015
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Wahlvorschläge
17.04.2019
Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats der Stadt Sindelfingen und der Ortschaftsräte Sindelfingen-Maichingen und Sindelfingen-Darmsheim am 26. Mai 2019
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Wahlbenachrichtigungen werden verschickt
10.04.2019
In der kommenden Woche werden die Wahlbenachrichtigungen für die Europa- und Kommunalwahlen verschickt. Genannt sind darin alle Wahlen für die man als wahlberechtigt ins Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Auf der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und die Adresse des Wahllokals vermerkt. Außerdem enthält sie den Hinweis, ob das Wahllokal rollstuhlgerecht ist. Es wird gebeten, die Wahlbenachrichtigung am Wahltag ins Wahllokal mitzubringen. Mit der Wahlbenachrichtigung können auch Briefwahlunterlagen angefordert werden.
Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen sind noch im Druck. Alle Wahlberechtigten erhalten sie noch vor dem Wahltag zugesandt, damit sie bereits zu Hause in Ruhe ausgefüllt werden können.
Wer wählt was?
Gemeinderat
Wahlberechtigt sind Deutsche und Unionsbürger, die am Wahltag
• das 16. Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens drei Monaten ihren alleinigen Wohnsitz oder ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben,
• nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Ortschaftsräte Maichingen und Darmsheim
Wahlberechtigt sind Deutsche und Unionsbürger, die am Wahltag
• das 16. Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens drei Monaten ihren alleinigen Wohnsitz oder ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben,
• am Wahltag in der Ortschaft mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz wohnen,
• nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Kreistag
Wahlberechtigt sind Deutsche und Unionsbürger, die am Wahltag
• das 16. Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens drei Monaten ihren alleinigen Wohnsitz oder ihren Hauptwohnsitz im Kreisgebiet haben,
• nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Regionalparlament
Wahlberechtigt sind Deutsche, die am Wahltag
• das 16. Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens drei Monaten ihren alleinigen Wohnsitz oder ihren Hauptwohnsitz im Verbandsgebiet haben,
• nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Unionsbürger sind nicht wahlberechtigt!
Euopawahl
Wahlberechtigt sind Deutsche und Unionsbürger, die am Wahltag
• das 18. Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens drei Monaten ihren alleinigen Wohnsitz oder ihren Hauptwohnsitz in Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der europäischen Union haben,
• nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Deutsche, die in Sindelfingen wohnen, werden automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen. Nichtdeutsche Unionsbürger können entscheiden, ob sie hier oder in ihrem Herkunfts-Mitgliedsstaat wählen wollen. Sie werden nur auf Antrag ins Wählerverzeichnis aufgenommen. Anträge können bis 5. Mai gestellt werden.
Ausführliche Infos unter https://www.lpb-bw.de/thema_wahlen.html
Flurbereinigung Magstadt, Nichtbestehen der UVP-Pflicht
10.04.2019
Landratsamt Böblingen
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Amt für Vermessung und Flurneuordnung
Parkstraße 2, 71034 Böblingen
Az.: B 07 14
Öffentliche Bekanntmachung
vom 01.04.2019
Flurbereinigung Magstadt (L 1189)
Landkreis Böblingen
Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Das Landratsamt Böblingen hat die Änderung am Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Verfügung vom 25.03.2019) in der Flurbereinigung Magstadt (L 1189) für zulässig erklärt.
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist, da keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten sind.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3093) eingesehen werden.
gez. Faust
„Unterrieden West/Allmend“, Flächennutzungsplanänderung
03.04.2019
„Unterrieden West/Allmend“, öffentliche Auslegung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung Nr. 19
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 26.03.2019 in öffentlicher Sitzung die Flächennutzungsplanänderung Nr. 19 „Unterrieden West/Allmend“, in Sindelfingen als Entwurf beschlossen und gleichzeitig dessen öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
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„Burghalden/Wilhelm-Hörmann-Straße und Umgebung – 2. Änderung“, Bebauungsplan
03.04.2019
„Burghalden / Wilhelm-Hörmann-Straße und Umgebung – 2. Änderung“, Aufstellung des Bebauungsplans
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 26.03.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan und gemäß § 74 LBO die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Burghalden / Wilhelm-Hörmann-Straße und Umgebung – 2. Änderung“, Planbereich 3/9 - 2, in Sindelfingen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und einer Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
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Sitzung des Zweckverbands Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
03.04.2019
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
Sitzung der Verbandsversammlung am 11.04.2019, um 17:30 Uhr im Rathaus Sindelfingen, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG öffentlich
TOP 1 Bekanntgaben
TOP 2 Beauftragung Prüfung Jahresabschluss 2018 des Zweckverbandes
Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
TOP 3 Verschiedenes
Oberbürgermeister Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Hauptsatzung
03.04.2019
Hauptsatzung für die Stadt Sindelfingen
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 583; ber. S. 698) hat der Gemeinderat folgende Hauptsatzung am 26.03.2019 beschlossen:
Zur einfacheren Handhabung und Lesbarkeit wird in der Hauptsatzung die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind alle Geschlechter gleichgestellt.
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„Unterrieden West/Allmend“, Einstellung des Verfahrens
03.04.2019
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 26.03.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen das Verfahren für den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften "Unterrieden-West / Allmend", Planbereich 31/6, in Sindelfingen-Maichingen einzustellen. Der Aufstellungsbeschluss vom 25.02.2014 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Maßgebend war der Entwurf vom 26.08.2013
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Eigenbetrieb Stadtentwässerung, Feststellung Jahresabschluss
20.03.2019
Eigenbetrieb Stadtentwässerung Sindelfingen Feststellung des Jahresabschlusses 2016
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2019 den Jahresabschluss und den Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2016 gemäß § 16 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) wie folgt festgestellt:
1. Die Bilanzsumme auf 70.794.412,77 €
davon entfallen auf der Aktivseite auf
das Anlagevermögen 67.160.232,41 €
das Umlaufvermögen 3.634.180,36 €
auf der Passivseite auf
die Kapitalrücklagen -
die empfangenen Ertragszuschüsse 22.559.132,13 €
die Rückstellungen 5.782.510,74 €
die Verbindlichkeiten 42.452.769,90 €
2. Die Summe der Erträge auf 11.414.562,36 €
die Summe der Aufwendungen auf 11.414.562,36 €.
3. Die Betriebsleitung wird für das Wirtschaftsjahr 2016 entlastet.
Der Jahresabschluss 2016 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften und der Betriebssatzung erstellt. Er vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht 2016 sind beim Amt für Finanzen (Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 2.15) gemäß § 16 Abs. 4 EigBG in der Zeit vom 25. bis zum 29. März 2019 (je einschließlich) öffentlich ausgelegt.
Satzung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen
20.03.2019
Satzung der Stadt Sindelfingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 5. Mai 2019 in der Innenstadt
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Sitzung des Gemeindewahlausschusses
20.03.2019
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Sitzung des Gemeindewahlausschusses
Am Montag, 01.04.2019, 16:00 Uhr,
Rathaus Sindelfingen, Mittleren Sitzungssaal
Die Sitzung ist öffentlich. Es hat jedermann Zutritt.
T a g e s o r d n u n g
Hinweis auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 KommunalwahlordnungPrüfung und Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Ortschaftsrats in der Ortschaft Sindelfingen-Maichingen Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Ortschaftsrats in der Ortschaft Sindelfingen-Darmsheim Festlegung der Reihenfolge der Ermittlung des Wahlergebnisses, Unterbrechung der Ermittlung des Wahlergebnisses und Festlegung der AuszählungsräumeAnwendung des EDV-Verfahrens bei der AuszählungSonstiges
Sindelfingen, den 15.03.2019
Dr. Corinna Clemens
Bürgermeisterin
Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
Sitzung der Verbandsversammlung des ZweckverbandesTechnische Betriebsdienste
20.03.2019
Einladung
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
73. Sitzung der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes
Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
am 27. März 2019 um 08:30 Uhr
im Besprechungszimmer des Zweckverbandes
in der Wolfgang-Brumme-Allee 66
in 71034 Böblingen
Tagesordnung Öffentlich
1. Wirtschaftsplan des Zweckverbandes
Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen
für das Wirtschaftsjahr 2019 11/18
2. Verschiedenes
Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender
Congress Center Böblingen/Sindelfingen GmbH, Jahresabschluss
13.03.2019
Congress Center Böblingen/Sindelfingen GmbH Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2017
Die Gesellschafter der Congress Center Böblingen Sindelfingen GmbH haben durch Gesellschafterbeschluss vom 06.12.2018 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2017 wie folgt festgestellt:
a) Bilanz zum 31.12.2017
Bilanzsumme Aktiva und Passiva je
1.776.928,08 €
b) Gewinn- und Verlustrechnung Jahresfehlbetrag
1.225.276,16 €
Der Jahresfehlbetrag 2017 in Höhe von 1.225.276,16 € wurde durch Abschlagszahlungen zur Verlustdeckung in Höhe von insgesamt 1.196.600 € von den Gesellschaftern gedeckt. Die Differenz zu den von den Städten bereits geleisteten Abschlagszahlungen zur Verlustdeckung beträgt -28.676,16 € und wird von den Gesellschaftern Böblingen (14.338,08 €) und Sindelfingen (14.338.08 €) an die CCBS überwiesen.
Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Eversheim Stuible Treuberater GmbH, Stuttgart geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß § 322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 18.03.2019 bis einschließlich 22.03.2019 liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 in den Geschäftsräumen der Congress Center Böblingen/Sindelfingen GmbH, Schillerstr. 23 während der Geschäftszeiten öffentlich aus.
Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH, Jahresabschluss
13.03.2019
Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2017
Die Gesellschafterin der Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH hat durch Gesellschafterbeschluss vom 06.12.2018 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2017 wie folgt festgestellt:
a) Bilanz zum 31.12.2017
Bilanzsumme Aktiva und Passiva je 23.464,83 €
b) Gewinn- und Verlustrechnung Jahresfehlbetrag 1.828,82 €
Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.828,82 € wird von der Stadt Sindelfingen übernommen.
Der Jahresabschluss wurde vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Sindelfingen vereinfacht geprüft. Die Prüfung ergab keine Beanstandung.
In der Zeit vom 18.03.2019 bis einschließlich 22.03.2019 liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 in den Geschäftsräumen der Congress Center Böblingen/Sindelfingen GmbH, Schillerstr. 23 während der Geschäftszeiten öffentlich aus.
Aufstellungsbeschluss der Erhaltungssatzung „Ortsmitte Darmsheim“
13.03.2019
Aufstellungsbeschluss der Erhaltungssatzung für das Gebiet „Ortsmitte Darmsheim“ mit frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 26.02.2019 in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuchs (BauGB) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen, eine Erhaltungssatzung für das Gebiet „Ortsmitte Darmsheim“ aufzustellen.
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II. "Verkehrsfläche Tilsiter-/Schwertstraße", Bebauungsplan
13.03.2019
II. "Verkehrsfläche Tilsiter-/Schwertstraße", Bebauungsplan, Planbereiche 022/11 in Sindelfingen, Aufstellung des Bebauungsplans
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 26.02.2019 beschlossen, den Bebauungsplan "Verkehrsfläche Mahdental-/Schwertstraße", Planbereich 022/10 in Sindelfingen, und "Verkehrsfläche Tilsiter-/Schwertstraße“, Planbereiche 022/11 in Sindelfingen aufzustellen.
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I. "Verkehrsfläche Mahdental-/Schwertstraße", Bebauungsplan
13.03.2019
I. "Verkehrsfläche Mahdental-/Schwertstraße", Bebauungsplan, Planbereich 022/10 in Sindelfingen, Aufstellung des Bebauungsplans
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 26.02.2019 beschlossen, den Bebauungsplan "Verkehrsfläche Mahdental-/Schwertstraße", Planbereich 022/10 in Sindelfingen aufzustellen.
Bekanntmachung herunterladen (147,1 KiB)
„Talstraße Ost“, Aufstellung des Bebauungsplans A
13.03.2019
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 26.02.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan und gemäß § 74 LBO die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Talstraße Ost“, Planbereich 102/9, 1. Änderung in Sindelfingen-Maichingen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
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Erstellung Managementplan „Glemswald und Stuttgarter Bucht“
06.03.2019
Erstellung eines Managementplans für das FFH-Gebiet 7220-311 „Glemswald und Stuttgarter Bucht“
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs
Der Entwurf des Managementplans für das Natura 2000-Gebiet „Glemswald und Stuttgarter Bucht“ wird vom 25. Februar bis zum 05. April 2019 im Regierungspräsidium Stuttgart, Gebäudeteil B, 2. Stock, Zimmer 2.150 (Herr Waldmann, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart), öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. Der Planentwurf kann dort während der ortsüblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Außerdem besteht ab 25. Februar die Möglichkeit, die Textfassung und die Einzelpläne im Internetportal der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-aktuelle-auslegung) unter „Regierungsbezirk Stuttgart“ aufzurufen.
Stellungnahmen zum Managementplanentwurf können bis zum 18. April 2019 beim Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 56 – Naturschutz und Landschaftspflege, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart abgegeben werden. Ansprechpartner ist Herr Benjamin Waldmann (benjamin.waldmann@rps.bwl.de).
Das Regierungspräsidium bietet insbesondere den Eigentümern und Bewirtschaftern der betroffenen Grundstücke an, sich am Mittwoch, den 03. April 2019 ab 15.00 Uhr bis ca. 18.00 Uhr, im Regierungspräsidium Stuttgart, Gebäudeteil B, 3. Stock, Besprechungsraum „Neckar“, Zimmer 3.133 über den ausliegenden Planentwurf näher zu informieren. Hierzu werden Vertreter der an der Planerstellung beteiligten Behörden und des beauftragten Planungsbüros anwesend sein.
„Floschen“, Erneute Auslegung Bebauungsplanentwurf
06.03.2019
„Floschen“, Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 26.02.2019 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Floschen“, Planbereich 02/28, in Sindelfingen als Entwurf beschlossen und gleichzeitig dessen erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
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„Sportzentrum Sindelfingen“, Bebauungsplan und Satzung
06.03.2019
„Sportzentrum Sindelfingen“, Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 31/7, in Sindelfingen.
II. Erneuter Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 26.02.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Sportzentrum Sindelfingen“, Planbereich 31/7, in Sindelfingen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB den Entwurf des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften „Sportzentrum Sindelfingen“, Planbereich 31/7, in Sindelfingen öffentliche auszulegen.
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"Unterrieden-Ost/Glaspalast“, Bebauungsplan und Satzung
06.03.2019
"Unterrieden-Ost/Glaspalast“, Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 31/7, in Sindelfingen
I. Einstellung des Verfahrens
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 26.02.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Aufstellungsbeschluss vom 21.07.2015 für den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Unterrieden-Ost/Glaspalast“, Planbereich 31/7, in Sindelfin-gen aufzuheben.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
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Sitzung des Schulverbandes
06.02.2019
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Schulverband
Amtliche Bekanntmachung
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Schulverband
Schulzentrum Böblingen-Dagersheim/
Sindelfingen-Darmsheim
Sitz Böblingen
Am Mittwoch, 20. Februar 2019, um 9.00 Uhr findet im Mehrzweckraum der Rappenbaumhalle eine Sitzung der
Verbandsversammlung
statt, zu der hiermit eingeladen wird.
T A G E S O R D N U N G (Ö F F E N T L I C H):
BekanntgabenWahl des VerbandsvorsitzendenEinführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts (NKHR) zum 01.01.2015Bericht über die örtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2015Eröffnungsbilanz des Schulverbands Böblingen-Dagersheim/Sindelfingen-
Darmsheim zum 01.01.2015Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusse 2015Feststellung des Jahresabschlusses 2015 und Festsetzung der Umlagen 2015Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019Verschiedenes
Böblingen, 06.02.2019
Dr. Bernd Vöhringer
Stv. Verbandsvorsitzender
Grundsteuer fällig am 15. Februar
06.02.2019
Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das I. Quartal am 15. Februar 2019 zur Zahlung fällig wird.
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden. Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.
Regierungspräsidium Stuttgart, Genehmigung Hubschrauberlandeplatz
06.02.2019
Bekanntmachung
Regierungspräsidium Stuttgart Az.: 46.2-3846 / BB Flugfeldklinikum / 5 Ruppmannstr. 21 70565 Stuttgart
Genehmigung eines Hubschrauberlandeplatzes für Rettungszwecke (Dachlandeplatz) am Flugfeldklinikum nach § 6 Luft-verkehrsgesetz (LuftVG).
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„Unterrieden-Ost/Glaspalast“, Bebauungsplan und Satzung
06.02.2019
„Unterrieden-Ost/Glaspalast“, Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 31/7, in Sindelfingen
I. Richtigstellung
In der Stadtzeitung der Stadt Sindelfingen vom 30.01.2019, Ausgabe Nr. 5 / 2019, wurde bekanntgegeben, dass der Aufstellungsbeschluss vom 21.07.2015 für den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Unterrieden-Ost/Glaspalast“, Planbereich 31/7, in Sindelfingen mit Beschluss des Gemeinderats der Stadt Sindelfingen vom 22.01.2019 aufgehoben wurde.
Zwar hat der Technik- und Umweltausschuss der Stadt Sindelfingen am 17.01.2019 dem Gemeinderat empfohlen das Verfahren einzustellen, jedoch hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hierüber noch nicht entschieden. Das Verfahren ist somit noch nicht eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens wird nach Beschlussfassung erneut bekanntgegeben.
„Sportzentrum Sindelfingen“, Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 31/7, in Sindelfingen.
Richtigstellung
In der Stadtzeitung der Stadt Sindelfingen vom 30.01.2019, Ausgabe Nr. 5 / 2019, wurde bekanntgegeben, dass der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 22.01.2019 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Sportzentrum Sindelfingen“, Planbereich 31/7, in Sindelfingen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB gefasst hat.
Zwar hat der Technik- und Umweltausschuss der Stadt Sindelfingen am 17.01.2019 dem Gemeinderat die Aufstellung und Auslegung des oben genannten Bebauungsplans empfohlen, jedoch hat der Gemeinderat hierüber noch nicht entschieden. Somit kann derzeit der Bebauungsplanentwurf nicht eingesehen und auch keine Stellungnahmen abgegeben werden. Nach Entscheid des Gemeinderats der Stadt Sindelfingen werden die beiden Beschlüsse erneut bekannt gegeben.
Sindelfingen, den 06.02.2019
[gez.] Dr. Corinna Clemens
Bürgermeisterin
Haushaltssatzung des Wasserverbandes Würm
06.02.2019
Haushaltssatzung des Wasserverbandes Würm für die Haushaltsjahre 2019 und 2020
A.
Haushaltssatzung
Die Verbandsversammlung hat am 22. September 2018 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 beschlossen:
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Haushaltssatzung des Wasserverbandes Aich
06.02.2019
Haushaltssatzung des Wasserverbandes Aich für die Haushaltsjahre 2019 und 2020
A.
Haushaltssatzung
Die Verbandsversammlung hat am 22.09.2018 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 beschlossen:
Bekanntmachung herunterladen (100 KiB)
Haushaltssatzung des Wasserverbandes Schwippe
06.02.2019
Haushaltssatzung des Wasserverbandes Schwippe für die Haushaltsjahre 2019 und 2020
A.
Haushaltssatzung
Die Verbandsversammlung hat am 11.10.2018 die folgende Haushaltssatzung für die Haus-haltsjahre 2019 und 2020 beschlossen:
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Wahl Gemeinderat und Ortschaftsräte
06.02.2019
Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte am 26. Mai 2019
1. Am Sonntag, dem 26. Mai 2019 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte statt.
Dabei sind auf 5 Jahre zu wählen:
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Sitzung des Gestaltungsbeirats
30.01.2019
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
Öffentliche Sitzung des Gestaltungsbeirats der Stadt Sindelfingen
Am Montag, den 11.02.2019 um 16:00 Uhr findet im Mittleren Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Sindelfingen die 1. öffentliche Sitzung des Gestaltungsbeirats statt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen, an der Sitzung teilzunehmen.
Die Tagesordnung mit Ausführungen zu den einzelnen Bauvorhaben kann auf der Website der Stadt Sindelfingen unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.sindelfingen.de/gestaltungsbeirat
Das Ergebnisprotokoll wird ebenfalls unter dem angegeben Link öffentlich zur Verfügung gestellt.
[gez.] Michael Paak
Bürgeramt Stadtentwicklung und Bauen
"Unterrieden-Ost/Glaspalast“, Bebauungsplan und Satzung
30.01.2019
Unterrieden-Ost/Glaspalast“, Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 31/7, in Sindelfingen
I. Einstellung des Verfahrens
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 22.01.2019 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss vom 21.07.2015 für den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Unterrieden-Ost/Glaspalast“, Planbereich 31/7, in Sindelfingen aufzuheben.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
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Planfeststellungsverfahren „Gäubahnführung“
16.01.2019
Planfeststellungsverfahren für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1.3b „Gäubahnführung“ des Projektes „Aus- und Neubaustrecke Stuttgart - Augsburg im Bereich Stuttgart - Wendlingen mit Flughafenanbindung“ der DB Netz AG, vertreten durch die DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH
- Anhörung zur Planänderung -
Die DB Netz AG, vertreten durch die DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH, hat für die Aus- und Neubaustrecke Stuttgart - Augsburg im Bereich Stuttgart - Wendlingen mit Flughafenanbindung (PFA 1.3b „Gäubahnführung“) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung - beantragt. Der o. g. Planfeststellungsabschnitt umfasst die Anbindung der Gäubahntrasse über die Rohrer Kurve und den Flughafen Stuttgart an die mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 14. Juli 2016 planfestgestellte Neubaustrecke auf den Fildern (PFA 1.3a).
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Festsetzung der Grundsteuer
16.01.2019
Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2019 durch öffentliche Bekanntmachung
Im zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid war für alle Steuerpflichtigen folgender Hinweis enthalten: „Dieser Bescheid gilt, bis eine Änderung eintritt, z. B. beim Steuerbetrag oder bei einem Eigentumswechsel“. Die im letzten Grundsteuerbescheid festgesetzten Raten zu den Steuerterminen 15.2./15.5./15.8./15.11. oder 1.7. bei Jahreszahlern gelten auch für das Jahr 2019 und später.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2019 mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2018 veranlagten Betrag festgesetzt.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Jahr 2019 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, treten mit dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen für 2019 ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973).
Einen schriftlichen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2019 erhalten nur diejenigen Steuer-pflichtigen,
• bei denen eine Änderung auf den 1. Januar eingetreten ist
• die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen
• die einen jährlichen Bescheid beantragt haben.
Die Grundsteuerbescheide für 2019 werden Mitte Januar verschickt.
Zahlungsaufforderung
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer 2019 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Bankeinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig dem Amt für Finanzen schriftlich mitzuteilen. Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden. Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen. Das bisherige Buchungszeichen gilt weiter, bitte bei der Überweisung stets angeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Finanzen der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1 in 71063 Sindelfingen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Einwendungen gegen den Einheitswert oder den Grundsteuermessbetrag sind direkt an das Finanzamt Böblingen zu richten.
Diese Festsetzung als öffentliche Bekanntmachung dient auch der Ankündigung der Abbuchung gemäß den Richtlinien des SEPA-Lastschriftverfahrens an den oben genannten Zahlungsterminen.